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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeit/Teilzeitarbeit Kann der AG die Arbeitszeiten unregelmäßig verändern?

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elke
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an die alten "Füchse" in Personalratsfragen!

Bin noch Neuling auf diesem Gebiet und brauche eueren Rat! Bei uns gilt TVÖD. Es handelt sich um eine Abteilung mit 2 Vollbeschäftigten + 2 Teilzeitbeschäftigen mit 19,5 Stunden + Dienststellenleiter. Die Arbeitszeiten der Teilezitbeschäftigten sind folgendermaßen aufgeteilt:

vormittags: 1. Teilzeitbeschäftige Mo: 7 - 12 Uhr Die: 7 - 12 Uhr Mi: 7 - 12 Uhr Do: 7 - 11.30 Fr: - frei - nachmittags: 2. Teilzeitbeschäftigte Mo: 12 - 15.30 Uhr Die: 12 - 15.30 Uhr Mi: 12 - 15.30 Uhr Do: 11.30 - 15 Uhr Fr: 7.30 - 13 Uhr

Es besteht ein Arbeitsvertrag mit regelmäßiger Arbeitszeit von 19,5 Stunden ohne Zusatzvereinbarungen wie Schichtarbeit/ Wechselschicht/Arbeitsplatzteilung/Abruf oder ähnliches. Für diese Zeiten wurden vom Dienststellenleiter Kernarbeitszeiten festgesetzt obwohl in der Dienstvereinbarung steht: "die gleitende Arbeitszeit gilt für jeden Arbeitnehmer im Rahmen dieser Dienstvereinbarung.

Nun zu meiner Frage: Kann der Dienststellenleiter im Rahmen seines Direktionsrechts die Arbeitszeiten der Nachmittagskraft jederzeit umändern auf vormittags ??? Immer wenn die Vormittagskraft nicht anwesend ist (Krankheit, Überstunden, Urlaub) müsse die Nachmittagskraft die Vormittagskraft vertreten (spontane Änderungen der täglichen Arbeitszeit)????? Hätte die Nachmittagskraft im Vertretungsfall bei Erfüllung ihrer 19,5 Stunden am Freitag dann auch frei ????

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Community-Antworten (7)

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Lotte

13.01.2008 um 12:19 Uhr

elke, wenn die AZ der AN derart festgelegt ist und es keine Vereinbarung bezüglich einer Vertretung gibt, dann kann der AG m.E. nur im gegenseitigen Einvernehmen spontane Änderungen der AZ vornehmen. Falls die Vertretung zu einer Mehrarbeit führt, muss sie vom BR genehmigt sein und auch bei der Lage der AZ ist der BR im Boot. (z.B. bei DP Änderungen) Zur Frage der Mehrarbeit muss es zu einer Einigung mit dem AG kommen, wann diese wieder ausgeglichen wird. Frage ist auch, ob der TV/AV eine Verpflichtung zur Mehrarbeit vorsieht.

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elke

13.01.2008 um 12:45 Uhr

Danke Lotte für die Auskunft! Ich habe mittlerweile 53 Überstunden ohne Ausgleichsregelung. Die Dienstvereinbarung "erlaubt" bis zu 10 Überstunden. Der Dienststellenleiter behauptet: Die Arbeitszeiten und wie lange ich zu arbeiten hätte, würde er bestimmen.

L
Lotte

13.01.2008 um 19:05 Uhr

elke, die Leibeigenschaft wurde Ende des 18., Anfang des 19. Jhd abgeschafft ;-) Für AN und AG ist das was im AV steht bindend und das Direktionsrecht endet da, wo Gesetze, Rechtsprechung, AV, TV, BV oder auch der BR ihm Einhalt gebeten. Was sagt denn der BR, genehmigt er denn regelmäßig die Mehrarbeit trotz BV? Und was sagt der Dienststellenleiter, wenn Du die Mehrarbeit mit Hinweis auf Deinen TZ Vertrag und auf die BV verweigerst?

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Immie

13.01.2008 um 21:46 Uhr

@elke Wenn eure Diestvereinbarung 10 Stunden erlaubt, was sagt sie dann über die restlichen 43 Stunden aus?

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elke

14.01.2008 um 10:44 Uhr

Lotte, der Personalrat hat gemeint, daß ich Überstunden machen müsse, wenn der Dienststellenleiter das so will genauso könne er meine Zeiten ändern. In der Dienst- vereinbarung steht, daß alle Überstunden ü b e r 10 von der übergeordneten Behörde genehmigt werden müssen und eine schriftliche Begründung vorlegen müßte. Wonach sich aber unser Dienstellenleiter nicht richtet. Was kann passieren, wenn ich mich weigere weitere Überstunden zu machen? Von Seiten des Personalrats habe ich keine Unterstützung. Auch die Änderung der täglichen Arbeitszeit bringt mir große Probleme, da ich mich aufgrund einer chronischen Erkrankung regelmäßig in Behandlung befinde und natürlich meine Termine vormittags ausmache. Teilt er mich dann vormittags ein, so habe ich mich zu rechtfertigen, warum ich nicht könne, was ich denn zu tun hätte oder ich solle meine Labortermine doch dann nachmittags machen lassen (was medizinisch nicht möglich ist).

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CalicoJack

14.01.2008 um 11:03 Uhr

meiner Meinung nach kann der Dienstellenleiter auch die Kernarbeitszeit nicht so festlegen. Wenn die Teilzeitkräfte Gleitende Arbeitzeit haben, kann man bicht als Kernzeit die volle Arbeitzeit festlegen! Aber auch da sollte der Betriebsrat ein Mitspracherecht haben.

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Lotte

14.01.2008 um 21:53 Uhr

elke, Personalrat? Öffentlicher Dienst? Da ticken manche Uhren anders, aber an Dienstvereinbarungen müssen sich dort normalerweise auch Dienststellenleiter halten. Kommt wahrscheinlich auf Deine Standfestigkeit an und welche Fiesigkeiten der Dienststellenleiter sich einfallen lassen kann. Arbeitsrechtliche Schritte wird er sich bei bewußtem Verstoß gegen die DV und dass schon im wiederholten Fall wahrscheinlich in direkter Konsequenz auf Deine Weigerung nicht erlauben. Es sei denn Recht und Gesetz sind ihm völlig egal.

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