schriftl. Abmeldung Mittagspause
Hallo zusammen, habe eine Frage zur Mittagspause: der Vorgesetzte einer Abteilung wünscht, das seine Mitarbeiter die das Firmengelände verlassen sich per Mail abmelden. soweit ok. In der Arbeitsordnung ist geregelt, das Mitarbeiter, die während der Kernzeit die Fa. verlassen möchten, sich abmelden. Nichts zur Art und Weise. Die Abmeldepflicht gilt aber nicht, für die Mitarbeiter, die die Kantine des Nachbarbetriebes, welches außerhalb unseres Firmengeländes liegt. Das heißt, wer sich was zu Essen kauft in einem Supermarkt (ca. 5 min Fußweg) ist dann doch eigentlich benachteiligter, als der, der zur Nachbarfirma Mittagessen geht. Ausstempeln während der Mittagspause ist nicht mehr erforderlich, v. der GF so schriftlich in einer BV mit dem BR geregelt. Nun hat ein Mitarbeiter erstmals die Mail vergessen, wurde deswegen angeschrieben, hat sich dafür schriftlich entschuldigt und darf nächste Woche zum Personalgespräch. Wir verstehen jetzt die Welt nicht mehr. Wird hier nicht überzogen? Ist Anweisung eines Abtl.leiters und unterschiedl. Behandlung v. MA trotzdem Grundlage, um mit diesem MA ein Personalgespräch über dieses Vorkommnis zu führen?
Community-Antworten (12)
17.04.2015 um 10:40 Uhr
Sowohl der eine, als auch der andere verlassen das Firmengelände und da wäre es nur recht und billig, dass der Vorgesetzte weiß, sie sind nicht da. WO sie sind, hat ihn einen feuchten Kehrricht zu interessieren, denn Pause ist private Zeit! Woher weiß er denn, dass der Kollege in Markt war und vergessen hat, sich abzumelden?
Schafft eine Regelung, die für alle gilt!
17.04.2015 um 10:52 Uhr
Danke Dezibel, um noch etwas ins Detail zu gehen: das Wo wird nicht abgefragt, aber es gilt die ungeschriebene Regel, wer zur Nachbarkantine geht, braucht es nicht per Mail mitteilen, sondern nur mündlich ( frag mich bitte nicht, wo der Unterscheid sein soll.) Zu deiner Frage: der Kollege hatte Produkte aus dem Supermarkt dabei, so dass es gut sichtbar war. Es ist halt nur die mündliche Ansage "Mahlzeit" erfolgt und jetzt will der Vorgesetzte deswegen ein Personalgespräch führen lassen, wegen Verstoß gegen seine Anweisung. Die anderen Kollegen im Raum wußten auch das der Kollege außer Haus geht. Wie gesagt, ein Verstoß gegen die Arbeitsordnung liegt nicht vor, aber er hat doch sicher als Vorgesetzter das Weisungsrecht und daher die Frage: kann er bei einer Verletzung der Weisung , ob absichtl oder vergessen ist ja egal) Konsequenzen einfordern ? Es wird hier was hochgekocht, das ist offensichtlich. Wie und womit kann er sich wehren?
17.04.2015 um 10:58 Uhr
Nachgang zur Erklärung: Es geht hier wohl auch um die Gleichbehandlung: Bei einem reicht eine mdl. Ansage, weil er zur Nachbarkantine geht oder ums Haus spazieren, beim anderen wird aus einem einmaligen Vorgang ein Drama gemacht. Kann man hier auf die Mitbestimmungspflicht des BR abstellen § 87 BetrVG, das der Vorgesetzte seinen Wunsch nach Abmeldung per Mail hätte vorher mit dem BR abstimmen müssen und da dies nicht geschehen ist, und vor allem nicht für alle gleichermaßen gilt, bzw. gehandhabt wird, das Vergessen dieser Anweisung keinerlei Folgen ( also nicht mal Perso gespräch ) nach sich ziehen darf ? Maximal eine Erinnerung des Vorgesetzten an den MA, sich doch daran zu halten, oder?
17.04.2015 um 12:47 Uhr
Noch ein weiterer Gedankengang: Auf dem Weg zur Kantine ist der Mitarbeiter versichert. Geht er jedoch zum Supermarkt, um etwas zu kaufen (zum Beispiel sein Mittagessen!) Entfällt der Versicherungsschutz der BG! Vielleicht gab es deswegen mal Probleme. Habe vor kurzen darüber mal was gelesen.
17.04.2015 um 13:24 Uhr
@Erbsenzähler Wenn der AN sich im Supermarkt Essen zur Erhalt der Arbeitsleistung in der Pause holt (Mittagessen), ist er natürlich versichert bis zum Eingang/Ausgang des Supermarktes.
Bitte nicht solche unsinnigen und irritierenden Aussagen tätigen.
17.04.2015 um 14:09 Uhr
Haben Arbeitnehmer in der Mittagspause einen Unfall, sind sie in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Darauf weist Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln, hin. Denn Arbeitnehmer gingen in der Pause rechtlich gesehen «eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten» nach. Sie essen oder machen einen kurzen Spaziergang um den Block. Weil diese Tätigkeiten nicht direkt etwas mit der Arbeit zu tun haben, seien sie dann auch nicht versichert. Versicherungsschutz bei "besonderer Betriebsgefahr"
Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn sich in der Pause eine «besondere Betriebsgefahr realisiert». Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Angestellte nur deshalb in die Pause gehen, weil es am Arbeitsplatz sehr heiß ist, weil die Klimaanlage nicht funktioniert. Das hätten sie üblicherweise nicht gemacht- der Unfall wird also der Arbeit zugerechnet und ist deshalb versichert. In so einem Einzelfall könne der Versicherungsschutz also doch greifen, erläutert Oberthür.
17.04.2015 um 14:45 Uhr
Dieses System des Abmeldens ist aber nicht in Eurer BV festgehalten oder?
17.04.2015 um 14:59 Uhr
Komisch Die BGETEM schreibt was anderes...
17.04.2015 um 15:00 Uhr
LSG Rheinland-Pfalz: Auch Weg zu Mittagessen bei Freundin steht unter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
17.04.2015 um 15:11 Uhr
Das wie und ob und bei welcher Gelegenheit wer was zu tun hat, ist jedenfalls eine Frage der Ordnung im Betrieb und ist daher mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).
Da kann also nicht ein einzelner Vorgesetzter einer Abteilung was wünschen, was in anderen Abteilungen anders läuft.
Wir verstehen jetzt die Welt nicht mehr<
Das verstehe ich gut. Ihr solltet Euch auch deshalb umgehend vor den Kollegen stellen und darauf hinweisen, dass ohne Mitbestimmung des BR keine Ordnungsfragen angeordnet werden dürfen.
17.04.2015 um 20:33 Uhr
Hallo zusammen, nochmal zur eigentlichen Problematik: Es geht hier um die Gleichbehandlung, wer während der Kernzeit die Firma verläßt, also rausgeht hat sich beim Vorgesetzten abzumelden. Das Wie ( System, Vorgehensweise des Abmeldens) ist nicht geregelt. Die Mittagspause liegt üblicherweise in der Kernzeit von 9-15.00 Uhr. Der Vorgesetzte will etwas durchsetzen und über die Personalabteilung ahnden lassen, was in keiner BV so festgeschrieben ist, sondern nur seinem eigenen Wunsch entspricht. Das Argument Versicherung/Risiko haben wir schon lange entkräftet, sollte also bitte hier kein Thema mehr sein. M.E. kommt hier § 87 BetrVG ins Spiel, oder? Was nicht geregelt ist, dagegen kann auch nicht verstoßen werden und somit kann es nicht "geahndet" werden, weder durch Personalgespräch, noch durch MA Gespräch mit dem Vorgesetzten.Wenn der BR es nicht in einer BV geregelt hat, kommt dann das Direktionsrecht, hier in Form der Anweisung des Vorgesetzten, über die Abwesenheit per Mail zu informieren, zum tragen? Oder kann er das zwar wollen, aber erzwingen nicht? Weiterhin sehe ich hier einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung aller Mitarbeiter, einschl. des Vorgesetzten, der ja auch nur ein Mitarbeiter ist. An wen schickt er seine Mail? Wenn er alleine rausgeht und ihm was passiert, weiß auch keiner wo er ist, auch wenn er den Kollegen Bescheid sagt, ich gehe jetzt mal raus, in Mittag. Es gibt ja , da es keine Regelung gibt, auch keine Regelung, die Vorgesetzte ( Teamleiter, Abteilunsgleiter davon entbindet? Kann man das bei dem Gespräch in den Raum stellen ? Könntet ihr hierzu kurz nochmal konkret Bezug nehmen, ob die Sichtweise so korrekt ist ?
17.04.2015 um 22:07 Uhr
beim gespräch mit dem arbeitgeber sollte nur thema sein, das dieser die eigenmächtigkeiten des abteilungsleiters unterbindet! sollte diese Regelung auch seinen wünschen entsprechen, fordert ihn zu verhandlungen einer bv auf
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