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Ausstempeln in der Mittagspause -ist das mitbestimmungspflichtig?

E
evelin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, neuerdings sollen wir für unsere Mittagspause "ausstempeln", wenn wir das Betriebsgelände verlassen. Ist das heutzutage gang und gebe. Ich befürchte, daß es an underen Zeiterfassungsgeräten engpässe gibt und daß dann auch die Bereitschaft, in die Mittagspause hinein zu arbeiten nicht mehr vorhanden sein wird. Ändert sich mit dem Ausstempeln etwas an dem Versicherungsschutz in der Mittagspause? Kann man als Betriebsratsmitglied über eine solche Regelung mit bestimmen?

Gruß Eva

9.96709

Community-Antworten (9)

B
BMW

07.12.2005 um 21:10 Uhr

Hallo Eva Der Versicherungsschutz ändert sich! Wenn du z.B. auf dem weg zur Katine bist dann bist du versichert-wenn du dich in der Kantine bist dann bist du nicht über die BG versichert! Gruß BMW

RI
Ramses II

08.12.2005 um 01:10 Uhr

BMW,

das hat doch aber rein gar nichts mit dem Stempeln zu tun!

Durch das Stempeln ändert sich nichts am Versicherungsschutz!

N
nidis

08.12.2005 um 11:32 Uhr

Hallo Eva! Ramses II hat vollkommen Recht. Der Versicherungsschutz bleibt der selbe. Aber ob und wie die MA abstempeln ist mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Verhalten und Ordnung der MA im Betrieb. Auch kommt der § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Betracht da mit dem Ein- und Ausstempeln eine Überwachung der MA möglich ist. gruß nidis

E
edelweis

08.12.2005 um 15:09 Uhr

Hallo Eva, bei uns müsssen wir auch "ausstempeln", wenn wir in der Mittagspause das Werksgelände verlassen. Wir haben auch eine entsprechende BV in Zusammenhang mit Arbeitszeiten,Pausenzeiten etc.Nach meinen Feststellungen macht das "Ausstempeln" teilweise durchaus Sinn. Häufig gehen die MA, die das Betriebsgelände verlassen einkaufen, ein Eis essen oder was auch immer. Das dauert meistens länger als die Pause, die z.B. von der Zeiterfassung automatisch abgezogen wird, das sind bei uns 30 Minuten. Wann die Kollegen, die in der Pause weggehen, wiederkommen, lässt sich nicht immer rekonstruktieren. Damit wären alle, die auf dem Gelände oder am Arbeitsplatz bleiben, benachteiligt. Mitbestimmungspflicht sehe ich wie Nidis; beim Versicherungsschutz hat wohl Ramses recht.

B
BMW

08.12.2005 um 20:39 Uhr

@Ramses Frage? Beispiel; 1 Fall Jemand hat Feierabend wohnt in einem Mehrfamilienhaus stürzt noch auf der Strasse vor besagtem Haus! Wegeunfall JA oder NEIN ? 2 Fall Jemand hat Feierabend wohnt in einem Mehrfamilienhaus stürzt hinter der Haustüre(befindet sich im Haus) Wegeunfall JA oder NEIN ? BMW

RI
Ramses II

09.12.2005 um 00:16 Uhr

BMW,

machen wir hier jetzt eine Quizsendung?

Zm 1. Fall: Was hat der AN denn seit Arbeitsende gemacht? War er zwischenzeitlich in der Kneipe, hat er Verwandtenbesuche gemacht? Falls er auf direktem Wege nach Hause gekommen ist, dann handelt es sich grundsätzlich um einen Wegeunfall.

Zum 2. Fall: Wo arbeitet der AN denn? Außerhalb des Wohnhauses? Wieso befindet sich die Haustüre "im" Haus? Sofern der AN seine Arbeitsstätte außerhalb des Wohnhauses hat, dann handelt es sich grundsätzlich um keinen Wegeunfall.

Wenn Du auch nur halbwegs anspruchsvolle Aufgaben stellen willst, dann beschäftige Dich doch zumindest mal mit dem Thema "Garage".

E
Edelweis

09.12.2005 um 15:37 Uhr

@BMW und Ramses II Ich finde Eure Diskussionen immer wieder erfrischend, auch wenn sie manchmal am Thema vorbeigehen. Ich nehme an, dass BMW dem Ramses II, der zu Lebzeiten auch der Große genannt wurde, aufzeigen will, was er vielleicht alles nicht weiß! Das zeigt dann m. E. auch die Antwort von Ramses II- etwas oberflächlich und nicht ganz richtig in der Begründung. Ich nehme an, dass es BMW um die Tatsache geht, ob der AN vor oder hinter der "Haustür" stürzt. Daran machen nämlich u. a. das BSG und das BAG den Wegeunfall fest.
Auf dem Rückweg von der Arbeit beginnt der Weg mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. 12. 2000, Aktenzeichen 8 AZR 92/00) Der Unfallversicherungsschutz für den Arbeitsweg beginnt und endet mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in welchem der Beschäftigte wohnt. (BSG vom 07.11.2000, AZ: U 39/99 R) Bezüglich Garage- wenn der AN das FAhrzeug benutzt, beginnt der Arbeitsweg mit dem Verlassen der Garage. Das Urteil habe ich vergessen, gibt es aber.wÜbrigens- was kann eine Mumie, die im Museum liegt, von Garagen und BMW’s wissen. LG und schönes WE Edelweis

RI
Ramses II

10.12.2005 um 00:50 Uhr

Edelweis,

ich finde es interessant dass meine Antwort "etwas oberflächlich und nicht ganz richtig in der Begründung" war. Immerhin hatte ich doch die Antwort gar nicht begründet und habe im Gesegensatz zu Dir auf verschiedene Aspekte hingewiesen die die Bewertung beeinflussen könnten.

Des weiterem befindet Du Dich im Irrtum wenn Du meinst, der Arbeitsweg beginne mit dem Verlassen der Garage. Falls die Garage nicht mit dem Wohngebäude verbunden ist, dann beginnt der Arbeitsweg grundsätzlich mit dem Verlassen des Wohnhauses.

Ich gebe aber zu dass ich mich mit Sozialrecht im Grunde genommen nicht auskenne und was kann eine Mumie die im Museum liegt schon von Garagen wissen.

Aber lieber BMW und Edelweis, weil Ihr Euch ja so gut auskennt einfach mal folgendes Beispiel: Der AN H. Ektik verlässt morgens seine Wohung um zur Arbeit zu fahren. Als er die Wohnungstür hinter sich geschlossen hat stellt er an der Haustür fest dass diese abgeschlossen ist und er den Haustürschlüssel in der Wohnung hat liegen lassen. Um die Bahn dennoch pünktlich zu erreichen läuft er wieder ein Stockwerk höher und verlässt das Treppenhaus durch ein Fenster in ca 3m Höhe. Als der größte Teil seines Körpers bereits ausserhalb des Wohngebäudes hängt verliert er den Halt und stürzt auf die Außentreppe. Mit zwei gebrochenen Unterschenkeln wird er ins Krankenhaus transportiert.

Wegeunfall ja oder nein?

E
Evelin

10.12.2005 um 20:10 Uhr

Vielen Dank Leute für Eure hilfreichen Infos! Nun streitet Euch hier mal nicht, meine Frage ist durchaus beantwortet. Viele Grüße -Eva

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