Es wäre jetzt ein einfaches, einfach auf Pflichten des AG zu verweisen und ihm etwas zu verbieten oder zu fordern.
Auch ein Verweis auf einen Annahmeverzug mag zwar gerechtfertigt sein, dass er aber auch geeignet ist, die Probleme bei euch im Betrieb zu beheben, halte ich doch für fraglich.
Ich halte es für wichtiger, hier nicht unbedingt dem AG aufzuzeigen, was er nicht darf, dafür aber muss.
Euer Problem scheint mir doch von gravierender Natur zu sein, sodass ich es für fahrlässig ansehen würde, sich hiermit nicht näher zu beschäftigen.
Da bei euren Problemen auch ein ev. Verlust von Arbeitsplätzen nicht unmöglich zu sein scheint, würde ich mich als BR vorrangig mit den Problemen im Betrieb beschäftigen.
Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat der BR ja auch die Aufgabe, die Beschäftigung im Betrieb zu sichern und zu fördern. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, räumt ihm § 92a BetrVG das Recht ein, dem AG Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung zu machen. In § 92a Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind Beispiele für Vorschläge aufgeführt, die aber nicht abschließend sind.
Bevor hier irgendwelche Schnellschüsse gestartet werden, würde ich mich als BR einmal mit dem AG zusammensetzen und versuchen, gemeinsam die aktuellen betrieblichen Probleme nicht nur zu erörtern, sondern auch versuchen, hier Wege zur Verbesserung der aktuellen Situation zu finden.
Ist hier so schnell kein Sonnenschein am Himmel zu erwarten und eine Auftragslage ist weiterhin rückläufig, lassen sich Entlassungen oft durch die Einführung von Kurzarbeit verhindern. Die hier auch kein Tabu sein sollte.
Dem BR steht insoweit ein sog. Initiativmitbestimmungsrecht zu, d. h. das MBR des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der Einführung von Kurzarbeit hat auch zum Inhalt, dass der Betriebsrat die Einführung von Kurzarbeit verlangen und gegebenenfalls über einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen kann.
Wie gesagt, zum direkten Thema gibt es eindeutige rechtliche Regelungen, ob es aber Sinn macht, diese hier anzuwenden, halte ich für fraglich.