Erstellt am 14.04.2015 um 15:38 Uhr von moreno
Mit dem gesetzlichen Rahmen ist das Arbeitszeit Gesetz gemeint.
Erstellt am 14.04.2015 um 16:15 Uhr von gironimo
Die vereinbarte Wochenarbeitszeit liegt ja in der Regel unter den Höchstarbeitsgrenzen des ArbZG (also für den Regelfall z.B. 10 Std./Tag, 8 Stunden im Durchschnitt und max. 48 Std /Wo).
> im gesetzlichen Rahmen< meint eben über die Wochenarbeitszeit hinaus bis zu diesen Limits.
Vorsorglich (ohne das es aus Deiner Frage hervorgeht) sei angemerkt:
JEDE Mehrarbeit ist mitbestimmungspflichtig - auch die, zu der der AN einzelvertraglich verpflichtet wäre. Das heißt - ohne Zustimmung des BR keine Mehrarbeit. Und der BR kann Gründe welcher Art auch immer nennen, wenn er die Mehrarbeit verweigern will, die AN vertraglich leisten müssten. Kollektivrecht vor Individualrecht.
Erstellt am 14.04.2015 um 19:17 Uhr von Schlawiner
Danke Euch!
Eine Frage noch: Überstunden sind doch freiwillig, oder? Ich meine, unser Gewerkschaftssekretär hat mal gesagt, auch, wenn der BR der Leistung von Ü zustimmt, entscheidet jeder AN selbst, ob erÜbrigen leisten will, oder nicht,
Richtig?
Erstellt am 14.04.2015 um 20:09 Uhr von Nubbel
wenn im av steht: ist verpflichtet, was denkst wie freiwillig das dann noch ist?