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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verjährung von Gehaltsansprüchen

B
brsieben
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Wissende,

lt. BGB verjähren Gehaltsforderungen nach 3 Jahren. In unserem Manteltarifvertrag steht: "Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis und den Tarifverträgen (z.B. rückständiges Gehalt, aus Leistung von Mehrarbeit, auf Eingruppierung usw.) sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten seit Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend zu machen." Heißt das dann, dass alles, was vor den 6 Monaten aufgelaufen ist, futsch ist? Oder ist der gesetzliche Anspruch höher zu bewerten?

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Community-Antworten (5)

G
gironimo

14.04.2015 um 12:51 Uhr

Es gelten die tariflichen Ausschlussfristen.

N
nicoline

14.04.2015 um 13:09 Uhr

Heißt das dann, dass alles, was vor den 6 Monaten aufgelaufen ist, futsch ist? Grundsätzlich ja.

Oder ist der gesetzliche Anspruch höher zu bewerten? Nein! Siehe gironimo.

N
Nubbel

14.04.2015 um 13:56 Uhr

tvöd???????

B
brsieben

14.04.2015 um 15:15 Uhr

@ Nubbel: herstellender Buchhandel

N
Nubbel

14.04.2015 um 16:47 Uhr

schade, der tvöd hebelt bei betrug die sechs monate aus

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