Liebe Wissende,

lt. BGB verjähren Gehaltsforderungen nach 3 Jahren. In unserem Manteltarifvertrag steht: "Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis und den Tarifverträgen (z.B. rückständiges Gehalt, aus Leistung von Mehrarbeit, auf Eingruppierung usw.) sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten seit Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend zu machen."
Heißt das dann, dass alles, was vor den 6 Monaten aufgelaufen ist, futsch ist? Oder ist der gesetzliche Anspruch höher zu bewerten?