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BV Frist/ Verjährung für Sonderzahlung

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UlrikeG
Nov 2022 bearbeitet

Hallo! In unserer BV ist eine erfolgsabhängige Sonderzahlung vereinbart, die jährlich ausgezahlt wird. Wenn der Betriebsrat (aus welchen Gründen ist in dem Fall nicht wichtig) 3 Jahre hintereinander auf diese Sonderzahlung verzichtet, könnte es dann Probleme geben, diese Zahlung im 4ten Jahr wieder in Anspruch zu nehmen? Gibt es da rechtlich ein Verfallsdatum, eine Frist oder Verjährung o.ä.?

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Community-Antworten (12)

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DummerHund

16.11.2022 um 17:38 Uhr

Sehe ich keine Verjährungsfrist wenn die BV weiterhin Bestand hat.

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celestro

16.11.2022 um 17:50 Uhr

Die MA könnten mMn noch nicht verjährte Forderungen an den AG sogar noch geltend machen.

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RudiRadeberger

16.11.2022 um 17:54 Uhr

Sehe ich wie celestro. An Betriebsvereinbarungen hat man sich zu halten. Der Betriebsrat hätte in diesem Fall nicht "verzichten" dürfen, sondern die BV kündigen müssen. Er kann die BV-Inhalte jedenfalls nicht einfach für drei Jahre auf Eis legen.

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ganther

16.11.2022 um 18:33 Uhr

"An Betriebsvereinbarungen hat man sich zu halten. Der Betriebsrat hätte in diesem Fall nicht "verzichten" dürfen, sondern die BV kündigen müssen." Es gibt weitere viel elegantere Wege. Eine BV kann jederzeit ohne Kündigung einvernehmlich abgeändert werden

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UlrikeG

16.11.2022 um 18:34 Uhr

Der BR hat im Sinne der Arbeitnehmer darauf verzichtet, da es deshalb andere freiwillige und steuerfreie Sonderzahlungen gab, die weit höher waren! Ich möchte nur sicher gehen, dass der Arbeitgeber dadurch nicht hinterrücks irgendwie aus dieser BV rauskommt. Wenn Arbeitgeber einfach mehr zahlen als sie müssen, kommen mir halt erstmal Zweifel ob da nicht noch etwas anderes dahinter steckt!

Aber es scheint wohl doch kein Hintergedanke dabei zu sein! Danke für Eure Antworten!

K
Kjarrigan

17.11.2022 um 08:37 Uhr

Da ein Betriebsrat überhaupt nicht Anspruchsberechtigter ist (da nicht vermögensfähig) kann er auch nicht verzichten. Er kann mit dem AG vereinbaren eine BV für eine "gewisse" Zeit auszusetzen.

Da wir weder die BV kennen (da könnte unter Umständen ja sogar Kriterien drinstehen, wann eine erfolgsabhängige Sonderzahlung mal ausfallen kann), noch über evtl. Abreden zwischen AG und BR etwas wissen, kann man die Frage gar nicht beantworten.

R
Relfe

17.11.2022 um 08:48 Uhr

als MA würde ich die Sonderzahlung (auch der letzten 3 Jahre) einfordern, schließlich ist der Anspruch ja vorhanden und mit der BV belegbar. Und der anspruchsberechtigte MA hat ja keinen Verzicht erklärt gehabt, demnach kann er das auch noch einfordern, wenn er Kenntnis von dem Umstand bekommt das die Zahlung zu Unrecht verweigert wurde,

K
Kjarrigan

17.11.2022 um 09:59 Uhr

ah - relfe - kennt die BV - das ist ja schön. Dann lass uns doch teilhaben an deinem Wissen.

OB die Verjährung in diesem Fall 3 Jahre beträgt wissen wir gar nicht., da wir nicht wissen ob es im TV oder AV kürze Ausschlußfristen gibt. Und Kenntnis hat der MA ja wohl schon im Jahr 1 erhalten als die Prämien ausblieb.

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UlrikeG

17.11.2022 um 16:09 Uhr

Danke für die ganzen Rückmeldungen! Wie gesagt geht es nicht um die Zahlungen auf die verzichtet wurde, da wir andere höhere Sonderzahlungen statt dessen bekommen haben/ werden! (Corona Prämie/ Energie Prämie) Die BV ist auch nicht befristet. Mir kommt es nur komisch vor, dass der AG die erfolgsabhängige Sonderzahlung nun direkt für 2 Jahre aussetzen möchte und uns dafür 2 weitaus höhere Sonderzahlungen bietet! Vielleicht suche ich auch einen Haken, wo keiner ist! Ich wollte nur sicher gehen, dass es da keine rechtlichen Schlupflöcher gibt und wir in 2 Jahren blöd da stehen, das wäre nämlich nichts Neues! Gibt es da bestimmte Klauseln oder Urteile zu dem Thema?

Danke schon mal! Bin ziemlich neu im BR und muss mich da erst noch reinlesen!

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celestro

17.11.2022 um 17:16 Uhr

Ich sehe den Haken darin, das man Corona und / oder Energieprämie normalerweise "noch dazu" bekommt und nicht stattdessen.

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DummerHund

18.11.2022 um 11:57 Uhr

Bin als Rentner bei den Prämien gerade ein bissl raus. Sind Corona und Energieprämie denn Pflicht? Wenn nicht könnte ich mir vorstellen das der AG Argumentiert, besteht ihr auf die erfolgsabhängige Sonderzahlung kann ich die andere Prämie nicht ausschütten. Nur mal so ein Gedanke.

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Relfe

18.11.2022 um 13:27 Uhr

Corona und Inflationsprämie sind freiwillige Zusatzleistungen des AG, deshalb wird die Inflationsprämie jetzt ja auch in den Tarifhandlungen verhandelt.

Vorsicht mit dem Auslassen anderer Sonderzahlungen, weil die Inflationsprämie ist nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zu sonstigen Zahlungen erfolgt. Wenn sie anstatt einer sonstigen Zahlung erfolgt, ist sie ggf. nicht steuerfrei.

Das würde ich auch bei freiwilligen Sonderzahlungen die dafür jetzt ausgesetzt werden sollen prüfen. Dann ist es nämlich keine zusätzliche Prämie mehr, sondern der AG spart u.U. den Steueranteil ein, den er sonst hätte zahlen müssen.

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