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Verjährung der Mitbestimmung?

K
kartoffelbr
Nov 2016 bearbeitet

Bei uns wurde vor einigen Jahren ein elektronisches Zeiterfassungssystem eingeführt (Interflex).

Neu im BR stellte ich fest, das es dafür keine Betriebsvereinbarung im Hinblick auf § 87 BetrVG Nr. 6 "Einführung/Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung der Arbeitnehmer" gibt und der Umgang in keiner Form geregelt wurde.

Gibt es da in irgendeiner Weise eine Art der Verjährung oder läßt sich eine BV auch nach mehreren Jahren noch erzwingen, zumal das System immer restriktiver genutzt wird? Können wir als BR auch die Nutzung des System, Jahre nach der Einführung, unterbinden lassen?

Danke für eure Antworten.

1.63806

Community-Antworten (6)

G
gironimo

01.11.2011 um 09:24 Uhr

nein - es gibt keine Verjährung. Ihr könnt auch noch nach Jahren eine BV abschließen.

K
Kölner

01.11.2011 um 09:50 Uhr

@kartoffelbr Die Nutzung (an sich) dieses Systems könnt Ihr m.E. nicht (mehr) verhindern. Aber die Ausgestaltung, die Auswertungen und die Rückschlüsse/Konsequenzen daraus mildern, resp. BetrVG-konform gestalten...

U
Uhuneu

01.11.2011 um 17:14 Uhr

eine BV zum Thema ist dann erzwingbar, wenn die Mitbestimmung gem. §87 Abs.1 Ziff.6 BetrVG bisher nicht ausgeübt wurde; BV sicher auch sehr nötig, u.a. um die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung etc. persönlicher Daten einzudämmen und zu schützen; abgesehen von Themen wie Verhaltens-und Leistungskontrolle

D
DonJohnson

01.11.2011 um 21:32 Uhr

Gibt es da in irgendeiner Weise eine Art der Verjährung oder läßt sich eine BV auch nach mehreren Jahren noch erzwingen, zumal das System immer restriktiver genutzt wird? Können wir als BR auch die Nutzung des System, Jahre nach der Einführung, unterbinden lassen? viele Fragen unterschiedliche Antworten...

Nein Verjährung der Mitbestimmung nicht. Ja, erzwingen läßt sich die Mitbetimmung noch immer Ja, jede erweiterung des Systems bedeutet eine neue Mitbestimmung und wüde sich dann auch unterbinden lassen ;-) Nein, das System als solches wird sich wohl nciht mehr unterbinden lassen...

P
Petrus

02.11.2011 um 11:30 Uhr

Laut 87.1.6 sind zwei Punkte mitbestimmungspflichtig.

  1. Die Einführung. Die ist weitestgehend Geschichte (ist ja schon eingeführt). Allerdings sind Neugestaltungen des Systems ("rigidere Nutzung") ebenso mitzubestimmen wie Systemerweiterungen oder -ergänzungen
  2. Die Anwendung. Der Punkt ist erst dann "ver jährt", wenn ihr die Anlage nicht mehr nutzt. Also viel Erfolg mit Eurer BV!
R
rkoch

02.11.2011 um 16:17 Uhr

Uhuneu> eine BV zum Thema ist dann erzwingbar, wenn die Mitbestimmung gem. §87 Abs.1 Ziff.6 BetrVG bisher nicht ausgeübt wurde;

Nicht ganz. Selbst wenn das MBR ausgeübt wurde bleibt die zwingende MB erhalten. Der BR kann jederzeit Verhandlungen über Änderungen an einer BV einfordern und diese auch vor die Einigungsstelle bringen. Einzig kann es sein, das die Änderungswünsche dann vor der Einigungsstelle nicht das Gehör finden das sie bei einem Neuabschluss finden würde. I.d.R. kann sich die Gegenseite da einfach hinter einem "Das läuft doch super so wie es ist" verschanzen. Das muss dann halt gut begründet werden...

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