Rückmeldung bei Krankheit
Muss ein AN am letzten Tag der Arbesunfähigkeit sich beim AG zurückmelden oder ist das nicht notwendig. Aus der Krankmeldung selber ist doch zu entnehmen, bis wann ein AN krankgeschrieben ist.
Community-Antworten (5)
13.04.2015 um 14:21 Uhr
Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht aber nicht wie lange der AN krank ist sondern "voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich". Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied. Was spricht dagegen? Du musst dich auch schon am letzten Tag der ablaufenden AU weiter krankmelden!
13.04.2015 um 15:44 Uhr
regelt das prozedere in einer bv, dann ist es für alle klar
13.04.2015 um 17:10 Uhr
ich sehe da keine Verpflichtung - und auch keine Notwendigkeit.
Eine BV, die das ganze Thema regelt kann durchaus sinnvoll sein. Aber vielleicht löst man damit nur eine unerwünschte Diskussion aus. Das könnt Ihr nur selber abschätzen.
13.04.2015 um 18:59 Uhr
Die Frage ist nicht, ob man sich zurückmelden muss oder nicht, sondern darüber hinaus, ob dem AN arbeitsrechtliche Kosequenen dadurch entstehen können. Das EntFG regelt nur das wann man sich krankmelden muss. Nicht die Rückeldung. Da ist nämlich der springende Punkt. Darf mir der AG eine "Unterweisung" zur Unterschrift vorlegen, die den Inhalt des Zeitpunktes der Rückmeldung aus der AU hat. Eine BV wäre da m.E. zu weit und schränkt Arbeitnehmerrechte zu sehr ein. Aus dem Gesetz ist im übrigen zu entnehmen, dass von den Vorschriften des EntFG nicht zuungunsten des AN abgewichen werden darf. So eine Regelung schränkt die Arbetnehmerrechte zwar nicht erheblich, allerdings doch zu einem spürbaren Maß.
13.04.2015 um 19:14 Uhr
@Querkopf
Die Antwort hast Du dir doch dann schon selbst gegeben. Lasst ihr als BR die Finger erst einmal davon. Es ist gesetzlich nix geregelt, also verkompleziert die Sache nicht zu ungunsten der AN. Wenn ein Arzt eine AU erst einmal bis Freitag aus schreibt und der AN sich aus, dann heisst das für den AG, der AN ist an dem für ihn folgendem Arbeitstag wieder Arbeitsfähig. Wäre dem nicht so würde der AN an einem seiner Nebenpflichten verstossen; nämlich der Anzeigepflicht auf eine Vortsetzung der AU, ab dann wo sie ihm bekannt ist. Heisst im Umkehrschluss; ein AN kann auch nur spekulativ mitteilen ob er zur nächsten Schicht nach der ausgeschriebenen AU wieder zum Dienst erscheint.
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