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Rufbereitschaft/Ruhezeit/Arbeitszeitdefizit

M
Mhipler
Jan 2018 bearbeitet

Hallo

ich habe da mal wieder eine Frage zu Rufbereitschaft - wir sind kein Krankenhaus oder ähnliches. :-)

Laut Definition gilt die Inanspruchnahme der Rufbereitschaft als Arbeitszeit und danach muß eine Ruhezeit von 11 h eingehalten werden. Da unsere Techniker oft auch mal Nachts raus müssen ergibt sich folgende Situation :

Einsatz von 03:00 - 05:00 Ruhezeit 11 h ergibt einen frühestens Einsatzstart von 16:00 . Da unserere Techniker um zu ihren Einsatzorten zu kommen auch noch Fahrzeiten von 1-2 Std haben und viele unserer Kunden dann schon im Feierabend sind - kann ich die Techniker quasi nicht mehr einsetzen. Nun komm das Problem :

Der Techniker kann seine 8 Std Sollzeit nicht leisten , da er die Ruhezeit einhalten muss. Also hat er ein Defizit in seiner Soll-Arbeitszeit ! Wird diese Zeit vergütet ? Bekommt er eine Art "Freischicht " ?

Habt ihr das Problem auch ? Wie habt ihr es gelöst?

Gruß

Mathias

1.50803

Community-Antworten (3)

G
gironimo

10.04.2015 um 17:39 Uhr

Nun ja - aus meiner Sicht war der AN ohne eigenen Verschulden daran gehindert, die Arbeitsleistung zu erbringen. Er hat ja auf Veranlassung des AG des nachts Tätigkeiten ausüben müssen. Also muss dieser auch die ausgefallenen Stunden zahlen.

Details werden üblicher Weise in der dazugehörenden BV Rufbereitschaft geregelt.

K
Kölner

10.04.2015 um 19:36 Uhr

Gironimo? RB ist im Sinne des ArbZG wohl nicht erfasst oder definiert.

N
nicoline

10.04.2015 um 21:42 Uhr

Nun ja, die Rechtsprechung sagt aber, dass auch den AG kein Verschulden trifft, wenn der AN aufgrund gesetzlicher Vorschriften (hier Einhaltung der Ruhezeit) seine tgl. Arbeitszeit nicht erreichen kann.

Allerdings würde ich auch sagen, dass man den AG zur Verhandlung einer BV auffordern sollte.

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