Erstellt am 04.04.2015 um 13:56 Uhr von Melissa
Bitte, gern geschehen.
Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf der AG Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht den Beschäftigten auferlegen. Hierzu zählen auch Zeit- und Wegekosten.
§ 3 Abs. 3 ArbSchG steht in engem systematischen Zusammenhang mit der Organisationspflicht des AG, die erforderlichen Mittel bereitzustellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG).
Während § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG die Verpflichtung des AG normiert, zu gewährleisten, dass die erforderlichen Arbeitsschutzmittel tatsächlich verfügbar sind, regelt § 3 Abs. 3 ArbSchG die sich hieraus ergebende Frage der Kostentragung.
Danach ist der AG vertragsrechtlich nach § 618 BGB verpflichtet, die in seinem Betrieb anfallenden Kosten für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu tragen.
§ 3 Abs. 3 ArbSchG erfasst alle Maßnahmen und Vorkehrungen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, unabhängig davon, ob diese den Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar zugute kommen.
„Zeiten des Umkleidens gehören "zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Sodass "An- und Ablegen einer vorgeschriebenen Dienstkleidung, im Betrieb AZ ist - mit der weiteren Folge, dass der BR dabei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat (BAG, 12.11.2013 - 1 ABR 34/12).“
Erstellt am 04.04.2015 um 15:48 Uhr von gironimo
Ich stimme in soweit mit Melissa überein.
Warum glaubt denn Eurer Chef, dass es anders ist (Rechtsquellen nachfragen).
Aber der BR ist ja bekanntlich auch bei der Verteilung der Arbeitszeit in der Mitbestimmung. Dazu gehört auch die Frage, wo denn die Arbeitszeit beginnt und endet (also was alles dazu gehört).
Hinweis am Rande:
Wenn man diese Frage auswirft, muss man aber u.U. auch damit rechnen, dass der AG andere bisher bezahlte Arbeitsunterbrechungen ( sofern es diese bei Euch gibt; Stichpunkt Raucherpausen) nicht mehr hinnehmen will. Also gute Argumente bereit halten.