Auslegung der BV Urlaub
Hallo, Folgender Sachverhalt. In der BV Urlaub steht alle Urlaube bis zum 31.03 müssen bearbeitet und zurück gegeben werden vom AG bis zum 30.11. Wenn dies nicht geschieht sind diese Urlaube genehmigt. In der Woche vom 28.11. bis zum 3.12. waren BRM auf einem Seminar. Jetzt wurden Urlaube nicht genehmigt von BRM die bis zum 31.03. eingereicht worden sind. Es gab keinerlei Emails, Anrufe oder ähnliche Kontaktaufbahne seitens des AG's um die Urlaubsplanung zu besprechen. Ist meine Annahme jetzt richtig das die Urlaube genehmigt sind da die Frist vom AG nicht eingehalten wurde? Der AG argumentiert das man in den Betrieb hätte kommen müssen um ihn sich abzuholen.
Community-Antworten (18)
06.12.2022 um 12:55 Uhr
"Ist meine Annahme jetzt richtig das die Urlaube genehmigt sind da die Frist vom AG nicht eingehalten wurde?"
Würde ich so sehen, ja. Aber das heißt ja nicht unbedingt etwas.
Gab es solche Fälle schon einmal in Bezug auf "da waren AN im Urlaub"?
06.12.2022 um 12:55 Uhr
Urlaub? oder Urlaubsanträge? oder beides? und welche Jahreszahlen gehören zu den Datumsens?
Das kann so keiner nachvollziehen was Du meinst
06.12.2022 um 13:34 Uhr
Zurückgeben für dieses Jahr und Urlaube für nächstes Jahr. Und ob Mitarbeiter im Urlaub waren weiß ich nicht aber es wurden auch keine Infos an MA gegeben die im Betrieb waren.
06.12.2022 um 15:31 Uhr
Auch nach mehrmaligem Durchlesen verstehe ich den Sachverhalt nicht!
06.12.2022 um 15:46 Uhr
Was wäre denn gewesen, wenn sich jemand vom 28.11. bis 03.12. krank meldet. Ist dann sein Urlaub auf diese Weise auch einfach "genehmigt"? Wohl eher nicht ...
06.12.2022 um 16:02 Uhr
Ich sehe es wie Relfe, dein Anliegen ist ein bisschen unverständlich geschrieben. Ich verstehe so Jahresurlaub für das Jahr 2023 müssen bis 31.03.2022 gestellt und eingereicht sein. Ist das so richtig? Nu wird es für mich noch unverständlicher: " Jetzt wurden Urlaube nicht genehmigt von BRM die bis zum 31.03. eingereicht worden sind." Ein Betriebsrat kann weder Urlaub genehmigen noch ablehnen. Er kann lediglich einen erstellten Urlaubsplan zustimmen oder Ablehnen den der AG erstellt hat. Das heißt aber auch das dieser Urlaubsplan rechtzeitig beim Betriebsrat vorliegen muss um bei Unstimmigkeiten rechtzeitig darüber beraten kann. Der AG wusste ja hier das der BR ab 28.11, auf Seminar befindet und kann sich jetzt am 31.11. nicht darauf berufen der BR nicht entschieden und nu geh ich als AG daher und lehne den ein oder anderen Urlaub einfach ab. Entweder hatte der BR den Uraubsplan schon lange vorliegen und hat eine Entscheidung verschlampt, oder aber AG hat hier bewusst so gehandelt und handelt nun Willkürlich. Bei letzteren würde ich dann aber auch einen Verstoß gegen die BV sehen, natürlich unter der Voraussetzung das ich weder Inhalt noch Wortlaut kenne. Vielleicht kannst du die Sache noch ein bisschen verdeutlichen.
06.12.2022 um 16:06 Uhr
"Auch nach mehrmaligem Durchlesen verstehe ich den Sachverhalt nicht!"
Die Urlaubsanträge bezüglich des (Rest-)Urlaubs bis zum 31.03. eines jeden Jahres muss der AG bis zum 30.11. des jeweiligen Vorjahrs bearbeiten. Kommt kein Nein, ist der Antrag genehmigt.
"Was wäre denn gewesen, wenn sich jemand vom 28.11. bis 03.12. krank meldet. Ist dann sein Urlaub auf diese Weise auch einfach "genehmigt"? Wohl eher nicht ..."
Wieso nicht? Es geht doch um Urlaubsanträge z.B. zwischen Weihnachten und Neujahr. Wenn man in der Zeit des Urlaubes arbeitsunfähig wird, bekommt man den Urlaub "zurück". Das steht im Gesetz und darum geht es hier ja nicht.
"Nu wird es für mich noch unverständlicher: " Jetzt wurden Urlaube nicht genehmigt von BRM die bis zum 31.03. eingereicht worden sind." Ein Betriebsrat kann weder Urlaub genehmigen noch ablehnen. Er kann lediglich einen erstellten Urlaubsplan zustimmen oder Ablehnen den der AG erstellt hat. Das heißt aber auch das dieser Urlaubsplan rechtzeitig beim Betriebsrat vorliegen muss um bei Unstimmigkeiten rechtzeitig darüber beraten kann."
Der AG hatte Urlaubsanträge von BRM vorliegen. Und nachdem die Frist verstrichen ist, behauptet er: "die Urlaubsanträge seien nach der Regelung in der BV nicht wirksam geworden. Und das liegt daran, das diese BRM nicht in der Firma waren".
Was ich für ziemlichen Unsinn halte. Wenn der AG hier "Einspruch" einlegen kann, dann kann er das auch ohne Anwesenheit des AN.
06.12.2022 um 16:12 Uhr
"Jahresurlaub für das Jahr 2023 müssen bis 31.03.2022 gestellt und eingereicht sein. Ist das so richtig?"-> na das kann ich aber nicht glauben. Bin da eher bei der Aussage zum Resturlaub von celestro.
"Jetzt wurden Urlaube nicht genehmigt von BRM die bis zum 31.03. eingereicht worden sind. Ein Betriebsrat kann weder Urlaub genehmigen noch ablehnen."-> das ist sachlich so richtig, aber meiner Vermutung nach sind die BRM eher Betroffene.
Wäre wirklich schön, wenn der Fragesteller Herne0812 dies mal strukturiert und Verständlich neu darlegen könnte.
06.12.2022 um 16:25 Uhr
@takkus Bin vom Kopf her bei dir und celstro nur der Geist versteht das durcheinander nicht. Schmunzel
06.12.2022 um 16:28 Uhr
"Wieso nicht? Es geht doch um Urlaubsanträge z.B. zwischen Weihnachten und Neujahr. Wenn man in der Zeit des Urlaubes arbeitsunfähig wird, bekommt man den Urlaub "zurück". Das steht im Gesetz und darum geht es hier ja nicht."
Das habe ich auch gar nicht gemeint. Wenn ich mich "vom 28.11. bis 03.12." bekomme ich in den seltensten Fällen Urlaub "zwischen Weihnachten und Neujahr" zurück. Wenn ich aber z.B. am 24. einen Antrag für einen Antrag für Urlaub zwischen Weihnachten und Neujahr gestellt habe, dann aber vom 28.12. bis 03.12. krank bin während der AG diesen Antrag ablehnt gilt er nicht als "genehmigt" nur weil ich das in meiner Krankheit nicht mitbekommen habe.
06.12.2022 um 16:59 Uhr
@wdliss
Habe mich nicht richtig ausgedrückt ... eigentlich habe ich genau das Gleiche gesagt wie Du jetzt. Wenn es einen Stichtag für die Genehmigung gibt, muss der eingehalten werden. Klar konnte er den BRM die Ablehnung nicht in die Hand drücken. Aber deswegen kann man nicht gleich behaupten: "die Regelung der BV wird deshalb aufgehoben (wenn die Kollegen zu dem Datum nicht anwesend sind).
06.12.2022 um 17:26 Uhr
Danke für due vielen Antworten und ich bitte um Entschuldigung für die unklare Schilderung der Sachlage. Es geht um Urlaubsanträge für nächstes Jahr, die von den AN eingereicht werden müssen bis 31.10.22. Danach, laut BV, muß der AG die Anträge mit Urlaub für den Zeitraum zwischen dem 01.01.23 und 31.03.22 bearbeitet und zurück gegeben haben bis zum 30.11.22. Alle Urlaubsanträge vom 1.04.23 bis zum 31.12.23 müssen vom AG bearbeitet und zurück gegeben werden bis zum 15.12.22 Ich hoffe habe es verständlich erläutert.
06.12.2022 um 18:07 Uhr
"In der Woche vom 28.11. bis zum 3.12. waren BRM auf einem Seminar. Jetzt wurden Urlaube nicht genehmigt von BRM die bis zum 31.03. eingereicht worden sind. Es gab keinerlei Emails, Anrufe oder ähnliche Kontaktaufbahne seitens des AG's um die Urlaubsplanung zu besprechen. " und wann hat der AG denn diese Ablehnung an die BRM geschickt? Noch im November?
06.12.2022 um 18:11 Uhr
"Ich hoffe habe es verständlich erläutert."
Jein! Wie sieht denn so ein bearbeiten und zurückgeben aus? Bekommt der AN einen Brief? Eine E-Mail? Wenn normalerweise alle AN eine E-Mail bekommen, kann der AG nicht sagen: "die waren nicht im Haus, daher habe ich keine E-Mail geschickt." Das wäre Blödsinn!
06.12.2022 um 19:35 Uhr
normalerweise sollte auch der geschilderte Fall in der BV geregelt sein --> was passiert wenn der AN die Information des AG nicht entgegennehmen kann
Ansonsten würde ich das sehen wie bei z.B. AU-Meldungen+ Wochenende auch: wenn der AN am letzten "Fristtag" nicht anwesend ist, dann zählt der erste Arbeitstag nach Fristende als letzter "Fristtag".
Ansonsten wird das immer wieder mal Ärger geben, wenn ein AN krank ist oder länger Urlaub hat
06.12.2022 um 20:18 Uhr
Der AG hat sich gar nicht gemeldet, weder per Mail noch Anruf oder ähnliches. Der AG hat es bis jetzt nicht so genau genommen mit der Anwendung der BV und der letzte BR hat sich nicht großartig damit befasst. Da ich dieses Jahr neu in den BR gekommen bin und ich als erstes alle BVs mal gelesen habe, ist es mir aufgefallen mit der Frist der Bearbeitung und Rückgabefrist. Der AG hat in unserem Fall einem der BRM, der auf Seminar war und zufällig am 2.12.22 in der Firma war, um etwas im Personal Büro abzugeben, dann mitgeteilt das sein Urlaub im Januar 2023 nicht genehmigt wurde. Und ich bin nun der Meinung das wenn in der BV steht, Bearbeitung und Rückgabe bis zum 30.11. Der AG den BRM und auch anderen AN die aus irgendeinem Grund nicht vor Ort waren, eine Email, Anruf oder postalisch die Urlaubsanträge rechtzeitig zukommen zulassen. Und nicht erst im Dezember.
06.12.2022 um 20:56 Uhr
Hat das betroffene BRM seinen abgelehnten Urlaub Form und fristgerecht eingereicht, sollte das BRM dem AG unmissverständlich klar machen das man sich Notfalls vor Gericht wieder sieht. Grund, in der BV steht BI ZUM30.11. Dem AG war bekannt das die betreffende Person an dem Tag nicht im Betrieb ist, somit hätte er sich vor Abfahrt an den AN wenden müssen. Er hat also bewusst so gehandelt. Dies sollte man dem AG auch noch mal ohne Blümchen sagen.
07.12.2022 um 10:43 Uhr
"Dem AG war bekannt das die betreffende Person an dem Tag nicht im Betrieb ist, somit hätte er sich vor Abfahrt an den AN wenden müssen."
Dazu sage ich ganz klar: "Nein!" Eine Mitteilung (a la E-Mail, Anruf, Post etc.) kann laut BV bis zum 30.11. erfolgen. Also hat der AG auch solange Zeit.
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