Betriebliche Übung? - Arbeitsvertraglicher Anspruch entstanden?!
Hallo! Folgende Situation: Ein Mitarbeiter (als "Verlagsmitarbeiter" beschäftigt) arbeitet seit Jahren in der Abteilung A mit Aufgabengebiet 1 - wird aber bei Arbeitsmangel im Bereich 1 auch regelmäßig wiederkehrend in den Aufgabenbereichen 2,3 und 4 beschäftigt. In dieser Abteilung wird die Arbeit täglich durch die Abteilungsleitung jedem einzelnen Mitar´beiter zugewiesen!
Jetzt wird eine flexible Arbeitszeitregelung eingeführt, wo der Arbeitnehmer eigenverantwortlich in der Gleitzeit sein Arbeitsbeginn und -ende selbst bestimmen kann - betriebliche Belange sind aber zu berücksichtigen. Und nun passiert wundersames! Die Arbeitszuweisung wird nun zur Steuerung der Felxiblen Arbeitszeit mißbraucht - Arbeit wird einzelnen Mitarbeitern nicht mehr zugewiesen und so ein "betriebsbedingter Arbeitsmangel" erzeugt: Der Abteilungsleiter meint nun bevollmächtigt von der GL, das der Mitarbeiter bei Arbeitsmangel im Aufgabenbereich 1 nicht mehr in den Bereichen 2,3 und 4 aushelfen kann (Direktionsrecht) und schickt ihn wegen Arbeitsmangel im Aufgabenbereich 1 nach Ende der Kernzeit n. Hause! Natürlich trifft es immer einige handverlesene Mitarbeiter - andere Mitarbeiter die an der flexiblen Arbeitszeit teilnehnen, aber auch Mitarbeiter die nicht daran teilnehmen haben meist noch Arbeit - nach hause werden sie aber nie geschickt!!! Der Mitarbeiter beschwert sich, wie ich finde zu recht beim BR - aber das Gremium (leider uneinig) sagt, dass der AG das per Direktionsrecht machen könne! Er entscheide wer was arbeitet! Diese Anwendung durch die GL ist so nicht gewollt und verabredet worden und müsste grundsätzlich geklärt werden. Leider verweigert der BR mehrheitlich den Weg der Einigungsstelle um diese zur Auslegung und Anwendung der Flexiblen Arbeitszeit-BV zu befragen. In den Verhandlungen mit der GL wurde seinerzeit vor Abschluss durch ein BR-Mitglied der Geschäftsführer konkret auf so ein Fallbeispiel angesprochen, da der besagte Abteilungsleiter bekannt dafür ist, dass einzelne Mitarbeiter systematisch schlechter gestellt werden. Die BV sollte daher kein weiteres Werkzeug darstellen um auf Mitarbeiter Druck auszuüben! Der BR-Vors. und der Geschäftsfüher waren sich einig und verneinten - also herschte über die Auslegung und deren Anwendung der BV Einigkeit während der Verhandlung Einigkeit zwischen den Parteien! Ich meine, dass der BR kollektivrechtlich von der GL oder an anderer Stelle die vernünftige Anwendung einfordern muss - der BR-Vors. sagt, dass nur der AN individualrechtlich seine Ansprüche geltend machen kann?! Greift hier nicht sogar beides?
Ist den hier nicht durch betriebliche Übung (regelmäßig wiederkehrend andere Aufgabenbereiche zugewiesen bekommen) ein arbeitsvertraglicher Anspruch entstanden? - Im Arbeitsvertrag steht nur "Verlagsmitarbeiter" ohne Beschreibung der Tätigkeit!
Problem ist, wenn diese Praxis vom BR geschluckt wird, dann wird sie sicherlich in einiger Zeit auf alle anderen Abteilungen übertragen und die Leute werden durch Arbeitszuweisung gesteuert nach hause geschickt, so wie es der Abteilungsleitung gefällt!
Wenn das so ist, haben wir vom BR einen sch... Job gemacht!
Danke!
Community-Antworten (2)
10.04.2007 um 21:37 Uhr
@arbeitsknecht auch auf die Gefahr hin mich unbeliebt zu machen: ich sehe es erst mal so die Mehrheit im BR. Was den BR auf den Plan rufen sollte ist, dass der AG nur gegenüber eines Teils der Belegschaft sein recht geltend macht, dass diese MA nach Hause gehen sollen. Somit beschneidet er für diese MA ggf. die Möglichkeiten Mehrzeiten aufzubauen.
10.04.2007 um 22:48 Uhr
Was ich i.A. nicht verstehe, ist warum Euer BRV scheinbar massiver gegen die Kollegen arbeitet als die GL? Du schreibst ja,
"...Diese Anwendung durch die GL ist so nicht gewollt und verabredet worden und müsste grundsätzlich geklärt werden. Leider verweigert der BR mehrheitlich den Weg der Einigungsstelle um diese zur Auslegung und Anwendung der Flexiblen Arbeitszeit-BV zu befragen. In den Verhandlungen mit der GL wurde seinerzeit vor Abschluss durch ein BR-Mitglied der Geschäftsführer konkret auf so ein Fallbeispiel angesprochen..."
Gibt es keine Protokollnotiz zur BV, in der genau dieses besprochene festgehalten wurde?
Ansonsten gebe ich Paula wohl Recht: die Mehrheit im BR zählt und unterschiedliche Behandlung der Kollegen ist m.E. nach bei Euch §87(1)2 i.V.m. §80(1)1
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