Krankgeschriebener AN wusste nichts von der Auslegung der BR Wahlliste - was ist zu tun?
Hallo,müssen Mitarbeiter die krankgeschrieben sind über die Auslegung der Wahlliste informiert werden oder langt es wirklich diese auszulegen? Hat ein Mitarbeiter der erst jetzt weiss,das die Wahlliste ausgelegen hat irgend eine Möglichkeit sich für den BR aufstellen zu lassen ? Für jede Antwort bin ich dankbar. MfG M.M.
Community-Antworten (3)
22.02.2006 um 09:43 Uhr
Nach meinem Verständnis muss der WV, wenn er davon erfährt, dass Leute sein Wahlausschreiben nicht mitbekommen haben/konnten, sich darum kümmern, dass die Leute auch die Informationen erhalten.
Individuelle Einzelschicksale wie krank und daher nicht informiert scheinen im Ablauf der Wahl und der allgemeingültigen Fristen nichts zu ändern.
22.02.2006 um 10:01 Uhr
Dazu (§24 WO) müßte was im Fitting stehen. In dem § geht es zwar um die Briefwahl, aber nach Abs. (2) ist Wahlberechtigten, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, daß sie nicht im Betrieb anwesend sind (Außendienst, Telearbeit, etc.) unter anderem das Wahlausschreiben zuzusenden. Und auch bei längerfristiger Krankheit sind die Kollegen wohl kaum im Betrieb anwesend, fallen also unter diesen Abschnitt. Und da im Wahlausschreiben z.B. die Aufforderung steht, Kandidatenlisten einzureichen, ist es sinnlos, die erst zu verschicken, wenn der Stimmzettel schon gedruckt ist. Als Wahlvorstand sind wir letztes Jahr (vorgezogene Wahl) auf "Nummer sicher" gegangen und haben unseren Außendienstlern, Elternzeitlern und beim Kunden eingesetzten Kollegen das Wahlausschreiben am Tag des Aushangs zugesandt.
Wenn die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen noch nicht abgelaufen ist, kann der MA noch einen eigenen Wahlvorschlag (also eine zweite Liste) einreichen. Ist diese Frist abgelaufen, bleibt nur die Anfechtung der Wahl.
22.02.2006 um 16:15 Uhr
Hallo Lilli, der §24 WO (Schriftliche Stimmabgabe) beschreibt im wesentlichen 2 Fälle:
Holschuld: Abs. 1 beschreibt die AN, die aufgrund von z.B. Urlaub, Krankheit verhindert sind, sich zur Wahl im Betrieb aufzuhalten. Denen hat der WV auf deren Verlangen die Wahlunterlagen zu übersenden.
Bringschuld: Abs.2 (ergänzend Abs.3) beschreibt die AN, die sich aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb aufhalten können, z.B. Heimarbeiter, Aussendienstler. Denen muss der WV die Wahlunterlagen unaufgefordert zusenden.
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