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Gutschrift von Arbeitszeit für E-Learning

V
VivaLasVegas
Okt 2023 bearbeitet

Hallo zusammen.

Unser Arbeitgeber kommt seinem Schulungsauftrag (Hygiene, Brandschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Datenschutz, etc.) nach, indem er uns auf einer Online-Plattform Kurse absolvieren lässt. Diese können entweder in der Firma während der Arbeitszeit bearbeitet werden (ich wüsste jedoch von keinem Kollegen, der dafür jemals Zeit zur Verfügung bekommen hätte) oder zuhause am Computer/Handy/Tablet. Eine von der Plattform vorgeschlagene Bearbeitungszeit wird dafür als Arbeitszeit gutgeschrieben. Es gibt eine Bearbeitungsfrist seitens des AG, bis zu diesem Datum müssen die Kurse absolviert sein. Nach diesem Datum erfolgt keine Gutschrift von Arbeitszeit mehr.

Mir leuchtet durchaus ein, dass ein Arbeitgeber bis - zum Beispiel - 31.07. alle Kurse von allen Mitarbeitern absolviert haben möchte. Eine Nichtteilnahme an diesen vorgeschriebenen Schulungen kann, wenn ich mich recht entsinne, ja auch arbeitsrechtliche Folgen haben. Aber als Arbeitnehmer muss man doch nach verstreichen der Bearbeitungsfrist nicht die Arbeitszeit gratis zur Verfügung stellen, oder doch? Würde mich sehr wundern.

Also folgendes Dilemma: Eine Bearbeitungsfrist ist sinnvoll, eine Leistung von unbezahlter Arbeitszeit jedoch inakzeptabel.

Wie seht Ihr das? Welche Handhabe hat der AG? Welche ich?

Beste Grüße, VLV

1.124012

Community-Antworten (12)

J
jutti1965

24.10.2023 um 08:36 Uhr

Habt ihr einen Betriebsrat? Dann ist das eventuell in einer BV so vereinbart mit dem Ziel dass alle bis zu einem gewissen Zeitpunkt auf dem selben Level sind. Für mich macht das Sinn denn wie sonst will man da eine klare Linie fahren? Der AG ist ja verpflichtet dazu diese Schulungen mit euch zu machen, und ich finde innerhalb eines halben Jahres sollte man das schaffen können. Noch dazu gehört das du euren arbeitsvertraglichen Nebenpflichten.

R
rtjum

24.10.2023 um 09:54 Uhr

das ist ganz eindeutig Arbeitszeit, dann muss halt ggfls andere Arbeit liegenbleiben. Beim Vorgesetzten melden und bekannt geben, dass man nun die E-learnings macht und wenn der etwas dagegen hat, dann schriftlich festhalten.

Ganz wichtig ist die Frage von jutti1965: Habt ihr einen Betriebsrat?

NB
nicht brauchen

24.10.2023 um 10:10 Uhr

Für lau machen kann man das nicht mit Frist (und a ned in einer Betriebsvereinbarung). Chef: Wer nicht in 20 Minuten fertig ist bekommt es nicht bezahlt. Kurs dauert 1h.... Wenn mans daheim macht so sind es Überstunden, die vom BR genehmigt werden müssen.

T
Tagträumer_5

24.10.2023 um 10:39 Uhr

Hygiene/Brandschutz sind z.b. jährlich wiederkehrende Schulungen, welche vorgeschrieben sind.

Die aktuelle Regelung ist gut, entweder auf Arbeit oder daheim online. Die Zeitvorgabe kommt vom Betreiber der Plattform. Wer innerhalb 1 Jahres nicht dazu in der Lage ist, eine Schulung zu absolvieren, hat seine arbeitsrechtlichen Pflichten mißachtet und erhält eine Abmahnung.

J
jutti1965

24.10.2023 um 10:58 Uhr

Ich glaube es nicht, der Troll kann ja, bis auf die Abmahnung, ganz normal antworten?

G
GabrielBischoff

24.10.2023 um 12:43 Uhr

Was sagst denn das Arbeitsschutzgesetz? https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html

"Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen..."

Da steht nicht "der Arbeitnehmer hat dafür zu sorgen, dass er unterwiesen wird". Wer hat also das Problem? Der Arbeitgeber!

Nun ist ja der Versuch es sich so einfach wie möglich zu machen nicht grundsätzlich strafbar. Die Konstellation mit der Arbeitsanweisung sich innerhalb der Frist die Unterweisung abzuholen und die Übertragung der Durchführung an den Dienstleister ist so auch in Ordnung.

Was aus dem Blick gerät - Eurer Aufsichtsbehörde und der Berufsgenossenschaft ist egal, ob sich der Mitarbeiter die Unterweisung irgendwie nicht abgeholt hat. Die will nur die Nachweise sehen.

Also steht es im Interesse des AG seine Anweisung zu konkretisieren. "Du hast innerhalb deiner Arbeitszeit am 20.10. von 11 bis 12 Uhr diese Online-Unterweisung durchzuführen lieber AN." oder eben als angeordnete und genehmigte Überstunde.

Welches Interesse hätte der AN denn überhaupt noch für lau in seiner Freizeit sich unterweisen zu lassen?

NB
nicht brauchen

24.10.2023 um 15:41 Uhr

Zitat:

Diese können entweder in der Firma während der Arbeitszeit bearbeitet werden (ich wüsste jedoch von keinem Kollegen, der dafür jemals Zeit zur Verfügung bekommen hätte) oder zuhause am Computer/Handy/Tablet. Eine von der Plattform vorgeschlagene Bearbeitungszeit wird dafür als Arbeitszeit gutgeschrieben.

Das war der Ausgangsthread! Als Mitarbeiter muss man den Chef fragen wann ich das unter der Arbeitszeit machen kann. Wenn dieser sagt: Du musst das daheim machen so stellt das eine Überstunde dar, die vom BR genehmigt werden muss! Dann kann man hier als BR aktiv werden. Eine Abmahnung (oh er kann auch vernünftig antworten) kann ich verstehen aber ein machen für lau nach der Frist stellt für mich einen Betrug dar.

G
GabrielBischoff

24.10.2023 um 16:39 Uhr

Genau - keine Arbeitszeitgutschrift geht gar nicht, um mal darauf zurückzukommen.

V
VivaLasVegas

24.10.2023 um 21:10 Uhr

Hallo in die Runde,

hab leider heute keine Zeit ausführlicher zu werden. Ein schnelles aber umso ehrlicheres ein "Dankeschön" schon mal an Euch.

Noch flott ein paar Infos:

  • gibt BR, selber Mitglied
  • ja, schreit nach BV das Ganze, gibt's noch nicht (in Vorbereitung darauf, bin ich eigentlich hier)
  • für lau wird nur für meine Frau gearbeitet ;-)
  • hoffe ich habe morgen mehr Zeit um auf Eure Kommentare einzugehen

Danke nochmal, VLV

D
DummerHund

24.10.2023 um 21:53 Uhr

Genau so sieht es aus. Darüber kann auch der BR per BV nicht verfügen.

M
MarketingW.A.F.

27.10.2023 um 13:29 Uhr

Bitte haltet euch an unsere Spielregeln.

Hier ein Auszug: "Das W.A.F.-Betriebsräte-Forum dient dem Erfahrungsaustausch, der Umgangston soll daher stets höflich und sachlich sein. Sachbezogene Kritik ist zulässig, nicht jedoch Schmähkritik, platte Pöbeleien oder Angriffe auf Personen in herabsetzender Form. Bitte verwenden Sie in Ihren Beiträgen keine anstößige Ausdrucksweise, Kraftausdrücke..."

Vielen Dank

Verena vom Marketing-Team der W.A.F.

C
celestro

27.10.2023 um 18:05 Uhr

"Die aktuelle Regelung ist gut, entweder auf Arbeit oder daheim online. Die Zeitvorgabe kommt vom Betreiber der Plattform. Wer innerhalb 1 Jahres nicht dazu in der Lage ist, eine Schulung zu absolvieren, hat seine arbeitsrechtlichen Pflichten mißachtet und erhält eine Abmahnung."

Bleibt nur ein Problem ... kein einziges Wort hat davon hat mit der gestellten Frage zu tun und somit bringt kein Buchstabe davon, den TE auch nur das geringste Stück weiter.

@VivaLasVegas

Korrekt ... der AG kann sich aus der "Notwendigkeit" der Zeitgutschrift nicht mit einer Fristsetzung herausstehlen.

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