Erstellt am 24.03.2015 um 15:11 Uhr von Kölner
Mit der Genehmigung regelmäßig...
Erstellt am 24.03.2015 um 15:18 Uhr von gironimo
sehe ich auch so. Darum gilt jetzt zügiges Handeln. Erklärt die Verhandlungen für gescheitert (völlig unannehmbare BV-Vorlage) und erklärt die Einigungsstelle anzurufen. Außerdem erinnert den AG an seine Friedenspflicht ( § 74 Abs. 2 BetrVG "Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig")
Ansonsten: Öffentlichkeitsarbeit: Erklärt den AN wo das Problem ist und wer es auslöst.
Erstellt am 24.03.2015 um 15:37 Uhr von Widder
Ich empfehle immer bei der schriftlichen Einreichung eine Kopie des Antrages vom Vorgesetzten gegenzeichnen zu lassen.
Vielleicht hilft dir das hier weiter.
Urlaubsantrag genehmigen:
das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Regelung darüber, bis wann ein Arbeitgeber über einen Urlaubsantrag entschieden haben muss. Nach einhelliger Rechtsprechung wird allerdings verlangt, dass der Arbeitgeber „entweder in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beauftragten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt“ (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70). Das Gericht hatte damals „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches“ als angemessen angesehen.
gängige Frist (14 TG), innerhalb derer entschieden sein muss.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main (Az.: 5 Ga 286/03), dass ein AN Anspruch auf eine zügige Entscheidung bzgl. seines Urlaubsantrags hat.
Erstellt am 24.03.2015 um 15:55 Uhr von Pickel
Gironimo das ist purer Blödsinn. Vor dem Anrufen der Einigungsstelle ist ernsthafte Benühungen einer Einigung zu erfolgen. Eine inakzeptable erste BV-Version ist noch kein gescheiterter Einigungsversuch.
Erstellt am 24.03.2015 um 16:39 Uhr von Hoppel
@ vedoco
Wenn Euer AG meint, Eure Streitigkeiten auf dem Rücken der KollegInnen ausmachen zu müssen, würde ich dem AG mitteilen, dass Eure KollegInnen auch die Möglichkeit haben, ihren Urlaub per einstweiliger Verfügung durchsetzen zu können.
Die KollegInnen würde ich selbstverständlich über diese Möglichkeit aufklären!
Außerdem ist der BR sowieso auch ohne BV im Boot, wenn über konkurrierende Urlaubswünsche zu entscheiden ist.
Was ist denn an der Vorlage so indiskutabel?
@ gironimo
"Erklärt die Verhandlungen für gescheitert (völlig unannehmbare BV-Vorlage) "
Jau ... Du musst ja eine riesige Glaskugel haben! Woher willst Du wissen, ob die vorgelegte BV tatsächlich unannehmbar ist?
So manch BR hat sich da schon ganz gewaltig vertan ...
Erstellt am 24.03.2015 um 17:10 Uhr von Pjöööng
Wenn der Arbeitgeber (und sei es auch nur intern) verkündet, "dass keine Urlaubsanträge mehr genehmigt werden, bis eine BV Urlaub vorliegt", dann spricht er damit effektiv eine Urlaubssperre aus und diese ist mitbestimmungspflichtig, notfalls "bis vor die Einigungsstelle". Bevor es zu dieser Urlaubssperre keine Einigung gibt, kann und darf er diese Urlaubssperre nicht umsetzen.
Und wenn man sowieso gerade im Gespräch mit dem Arbeitgeber ist, dann könnte man auch erörtern, ob zu Zeiten wo niemand Urlaub bekommt überhaupt Mehrarbeit anfallen darf. Wenn schon Kindergarten, dann bitte mit den Bobby-Cars und nicht mit den Matchbox Autos!
Erstellt am 24.03.2015 um 17:28 Uhr von vedoco
Ich danke schon einmal für die kontroversen Antworten. Ihr habt mir schon ein gutes Stück weiter geholfen. Morgen haben wir BR Sitzung da werde ich verschiedenes was Ihr hier geschrieben habt auf jeden Fall weitergeben. Das sollte jedoch andere nicht davon abhalten noch mehr zu schreiben.
Zum Fall selbst: Unserem neuen Management ist eben mal so eingefallen, dass wir nur noch 14 Tage Urlaub in der Zeit von Mai - einschließlich Oktober bekommen. Wir sind zwar ein Saisonbetrieb und es ist auch mehr zu tun, als in den vergangenen Jahren, doch bin ich der Meinung, das AN, die im Schichtbetrieb arbeiten mit einem Altersdurchschnitt von 45 Jahren, auch entsprechend Urlaub benötigen, um ihre Arbeitskraft zu erhalten. Und es dürfen auch immer nur eine begrenzte Anzahl von AN in Urlaub gehen. Die Begründung hierfür sind teilweise abenteuerlich. Nun hat der GF einfach auf stur geschaltet. Wie in so vielen anderen Fragen auch und wir sollen nun mal eben so eine BV Urlaub aus dem Boden stampfen. Wir haben in vergleichbaren Betrieben von BR Kollegen schon ein paar Vorlagen erhalten, müssen diese jedoch an unsere Gegebenheiten anpassen und wollen nichts vergessen. Was ist z.B. mit Schwerbehinderten? Die haben ja eh schon 5 Tage pro Jahr mehr, damit sie ihre Arbeit gut bewerkstelligen können. Gibt es da eine Ausnahme? Bin sehr gespannt auf Eure Antworten....
LG vedoco
Erstellt am 24.03.2015 um 17:37 Uhr von Pjöööng
Zitat (vedoco):
"Unserem neuen Management ist eben mal so eingefallen, dass wir nur noch 14 Tage Urlaub in der Zeit von Mai - einschließlich Oktober bekommen."
Das mag ihm so einfallen, wäre aber auch mitbestimmungspflichtig. Und hier hätte ich als BR bereits erhebliche rechtliche Bedenken, ob das überhaupt so geregelt werden darf.
Bei Eurer Gemengelage besteht bereits eine ganz erhebliche Gefahr, dass Ihr mehr regelt als Ihr überhaupt regeln dürft. Ausgangspunkt muss das BUrlG sein und nicht so sehr was der Arbeitgeber meint zu wollen. Beachtet dass Ihr zu Ungunsten des AN nur von § 7 (2) 2ter Satz des BUrlG abweichen dürft. Von der Notwendigkeit dringender betrieblicher Gründe dürft Ihr nicht abweichen!