Erstellt am 20.03.2015 um 06:58 Uhr von nicoline
Es ist mir ehrlich schleierhaft, wie Du bei dem angesprochenen Sachverhalt nachfragen kannst, ob eine BV sinnvoll wäre. Was ist denn in § 87 für wen alles geregelt?
Erstellt am 20.03.2015 um 07:07 Uhr von skargen
Dienstpläne sind ja per se erst mal mb-pflichtig. Und dies betrifft natürlich auch alle nachträglichen Änderungen.
Erstellt am 20.03.2015 um 07:19 Uhr von Hoppel
@ Calle
Mit einem einmal veröffentlichten Dienstplan hat der AG sein Direktions-/Weisungsrecht verbraucht.
Eine Änderung kann dann nur einvernehmlich = mit Zustimmung des AN herbei geführt werden!!!
Könnte es sein, dass sich in Eurem BR nur ungeschulte BRM tummeln? Anders kann man sich die Fragestellung kaum erklären ...
Der § 87 BetrVG regelt überhaupt NICHTS und stellt lediglich die Voraussetzung des erzwingbaren MBR dar.
Erstellt am 20.03.2015 um 09:47 Uhr von gironimo
Sehe ich auch so. Im 87er steht doch, dass der BR bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mitzubestimmen hat - und das habt Ihr ja offenbar nicht.
Und gemeinsam mit AG und BR gefasste Beschlüsse sind in einer BV niederzulegen (§ 77 BetrVG).
Also erarbeitet am Besten eine BV zum Thema Dienstplangestaltung und legt sie dem AG zu Verhandlungen vor.
Wenn Euch das Fachwissen fehlt, könnt Ihr einen Sachverständigen (§ 80.3 BetrVG) hinzuziehen oder ein Seminar zum Thema Dienstplangestaltung besuchen.