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Beteiligung des BR bei kurzfristig angeordnetem Überstundenabfeiern?

S
Santosh
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe KollegInnen,

wegen schlechter Belegung (Wohnheim) sollen div. MitarbeiterInnen Überstunden abfeiern. Dies geschieht z.T. indem die Wohngruppenleiterin wenige Tage vorher dem- / derjenigen sagt, sie brauche zu diesem oder jenem Dienst nicht kommen. Gibt es da Regelungen / Urteile, ob da eine Frist ist, bzw. ob der Betriebsrat bei derart kurzfristigen Dienstplanänderungen beteiligt werden muss? Oder läuft so etwas nur über Betriebsvereinbarungn? Danke, Wolfgang

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Community-Antworten (3)

T
Tortuga

24.07.2007 um 20:13 Uhr

Hallo Santosh,

jeder Dienstplan und jede Dienstplanänderung muss dem BR vorgelegt werden, da hier ein MBR besteht (siehe hierzu auch § 87 (1) Punkt 3 (vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit)).

Grundsätzlich kann man zum Thema eine BV mit dem AG vereinbaren. Stellt sich die Frage in welchem Rahmen so etwas sinnvoll ist bzw. sein kann.

Vl Gr Tortuga

A
Angi1

25.07.2007 um 11:45 Uhr

Hallo Santosh,

muß hier Tortuga widersprechen. "Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit" betrifft Kurzarbeit und Überstunden. Bei beiden besteht MBR. Im Fitting steht zu § 87 RN 149 "Der Abbau von Überstunden, also das Gegenteil der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit ist nicht mitbestimmungspflichtig."

MfG Angi1

T
Tortguga

25.07.2007 um 12:34 Uhr

Hi Angi1,

der Meinung war ich bis dato auch immer. Aber hatte letzte Woche ein Seminar für BR´s und da hatten wir genau das Thema! Habe auch etwas ungläubig geschaut, aber ich denke da kann ich einem Arbeitsrichter schon glauben was er von sich gibt (in gr. Teilen zumindest :-)

Viele Grüße Tortuga

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