Erstellt am 16.03.2015 um 15:54 Uhr von bananen
wir haben zu diesem Thema mit der GL gesprochen, zusatz Tag sollte sterbetag sein. Habe dem GL gesagt, dass ich Probleme mit der Kripo bekomme, wenn ich diesen Tag schon vorher weiss. Genommen werden kann dieser Tag nun im Zusammenhang mit der Beerdigung / Trauerfeier, die manchmal auch nicht Zeitnah ist.
Erstellt am 16.03.2015 um 16:16 Uhr von Hoppel
@ Parkbank
"Und der BR sagt der Tag ist verfallen,weil der hätte am Sterbetag genommen werden müssen."
Diese Aussage ist so mit absoluter Sicherheit in keinem einzigen MTV geregelt! Auch bin ich etwas verwundert, dass lt. MTV nur ein Tag gewährt wird; allgemein üblich sind in einem solchen Fall zwei Tage!
Die Kollegin soll den Tag beim AG zeitnah geltend machen und gut ist. Der AG kann allerdings die Vorlage der Sterbeurkunde verlangen.
Erstellt am 16.03.2015 um 16:49 Uhr von Dezibel
Man hat sehr viele Wege zu erledigen, bis dann alles geregelt ist. Auch dazu sind diese Tage gedacht. Das Verlangen, den Sterbetag zu nehmen würde ich mir ganz einfach verbitten.
Erstellt am 16.03.2015 um 17:15 Uhr von Nubbel
sterbetag ist quatsch, verfallen ist er trotzdem da nach zwei wochen krank dieser tag seinen sinn verloren hat
Erstellt am 16.03.2015 um 17:24 Uhr von Dezibel
Damit wäre ich vorsichtig. Wenn ordentlich krank, dann kannst Du in dieser Zeit auch nicht die nötigen Wege erledigen. Wie gesagt, der Tag wird gebraucht und ich würde mich gegen das Verfallen wehren. Und manche Beisetzung ist auch nach noch längerer Zeit.
Erstellt am 16.03.2015 um 18:14 Uhr von Moreno
Und wieder ein Betriebsrat der sich missbrauchen lässt!
Erstellt am 16.03.2015 um 18:34 Uhr von gironimo
Da dürfte doch der Blick in den MTV helfen. Wenn da weder der Tag genau definiert ist noch Fristen genannt werden - gibt es so etwas eben nicht.
Auch ich sehe genügend traurige Aktivitäten im Todesfall, die auch einen späteren Zeitpunkt rechtfertigen. Im Übrigen gewährt ja nicht der BR den Tag sondern der Arbeitgeber - also einfach erst einmal geltend machen.
Näheres kann sicherlich auch die Gewerkschaft zu dem Thema sagen.
Erstellt am 16.03.2015 um 18:36 Uhr von Hoppel
"Und manche Beisetzung ist auch nach noch längerer Zeit."
Das sollte doch speziell ein Nubbel am besten wissen ... wo er doch jedes Jahr verbrannt wird ...
Und noch etwas ... so es keine tarif- oder arbeitsvertragliche Regelung gibt, ist seitens der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein AN sowohl am Sterbetag als auch am Tag der Beisetzung vom § 616 BGB Gebrauch machen darf.
Es kommt ja nun nicht allzu selten vor, dass Angehörige zu einer Uhrzeit versterben, zu welcher man eigentlich arbeiten müsste.
Aber ich kenne keinen einzigen MTV, in welchem steht, dass ein AN nur am Sterbetag Anspruch auf Arbeitsbefreiung hat!
Erstellt am 16.03.2015 um 21:28 Uhr von Nubbel
Mit der Regelung des § 29 TVöD erhält der Beschäftigte aus den dort aufgezählten Anlässen Arbeitsbefreiung nach Arbeitstagen. Bei Vorliegen eines derartigen Anlasses ist der Beschäftigte jedoch nicht frei in seiner Wahl, wann er den bzw. die Freistellungstage beanspruchen will. Vielmehr muss der Anlass- bzw. Ereignistag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitsfreistellung stehen. Dadurch soll vermieden werden, dass durch die Freistellungsregelung die Zahl der Urlaubstage vermehrt wird.
dies ist ein beispiel, warum nach zwei wochen krank der tag futsch ist
Erstellt am 16.03.2015 um 22:17 Uhr von Hoppel
Im § 29 TVÖD existiert zum Punkt "Arbeitsbefreiung bei Tod eines Elternteils ..." KEINE Protokollnotiz/erklärung mit diesem Wortlaut.
Auch interessant: http://www.frag-einen-anwalt.de/TVoeD-bezahlte-Freistellung---f100094.html
Erstellt am 16.03.2015 um 22:25 Uhr von Nubbel
wenn du so schlau bist hast du sicher in den rehm geschaut
Erstellt am 17.03.2015 um 10:22 Uhr von Parkbank
Vielen dank ihr habt mir wie immer geholfen.Ich fand es auch gut
das man erkannt hat, dass der BR sich missbrauchen lässt.
Die Kolleginn wird es beim AG einreichen und vorsichtshalber bei der Gewerkschaft
nachfragen.
Erstellt am 17.03.2015 um 21:02 Uhr von nicoline
@Hoppel
*Im § 29 TVÖD existiert zum Punkt "Arbeitsbefreiung bei Tod eines Elternteils ..." KEINE Protokollnotiz/erklärung mit diesem Wortlaut.*
Vollkommen korrekt, aber, so steht es wortgleich im Kommentar von Haufe.
Und zusätzlich steht dort noch:
Arbeitsbefreiung kann nur gewährt werden, wenn der Beschäftigte zur Ableistung seiner Arbeitsleistung verpflichtet ist. Die Formulierung der Arbeitsbefreiung regelt zwar die Tatbestände, die als Verhinderungsgrund anzusehen sind, nimmt damit aber zugleich Bezug auf die in § 616 BGB enthaltene Bedingung, dass der Beschäftigte durch einen der Tatbestände an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist.
..........
Aus diesem Grunde kann eine tatsächlich nicht benötigte Arbeitsbefreiung während eines Urlaubs, Sonderurlaubs oder einer ***krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit*** für einen an sich gegebenen Befreiungstatbestand nach § 29 TVöD ***nicht nachträglich geltend gemacht werden.***
Erstellt am 18.03.2015 um 08:11 Uhr von Hoppel
@ Nicoline
Dein Zusatz ist korrekt, so kann z.B. die Gutschrift eines Urlaubstages nicht verlangt werden. Auch kann man nicht während einer AU etc. einen Tag Arbeitsbefreiung verlangen, der dann dem "Urlaubskonto" gutgeschrieben und irgendwann genommen wird.
Nehmen wir mal an, dass der TVöD greifen würde ... dann wirst auch Du sicherlich nicht behaupten wollen, dass man zwei Wochen nach dem Sterbetag die Arbeitsbefreiuung nicht mehr in Anspruch nehmen darf, so man (wieder) arbeitstätig ist. Letzteres ist hier der Fall!
Würde bedeuten, dass arbeitstätige AN z.B. im Falle einer Urnenbeisetzung, die durchaus ein paar Wochen später erfolgen kann, einen Urlaubstag nehmen müssen und das ist nicht so!
Auch gibt es im TVöD keinerlei Protokollnotiz, dass ein Tag Arbeitsbefreiung nur für den Sterbetag und der zweite Tag nur für die Teilnahme an der Beisetzung gewährt wird.
Was den von @ Nubbel aus Haufe zitierten unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang betrifft ...
findet die Beisetzung z.B. Mittags statt und ich trete danach zur Nachtschicht an, ist der unmittelbare zeitliche Zusammenhang NICHT mehr gegeben, wenn ich für den Folgetag einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung geltend machen will.