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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nachtschicht und ärztliches Attest

B
Betriebsfrosch
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, habe eine Frage, die uns als Betriebsrat beschäftigt. In unserer Firma (280MA) gibt es auch eine Instandhaltung. (Schlosser und Elektriker) Diese arbeitet seit ich denken kann im drei-Schicht-Betrieb. (auch im AV schriftlich verankert) Dort haben nun zwei der darin beschäftigten MA (30 Jahre alt, Elektriker) ein ärztliches Attest abgegeben in denen im einen die "Empfehlung" zur Tagschicht steht und im anderen die Aufforderung zur Tagschicht steht. (beides Gesundheitsbedingt) Jetzt ist der AG an den BR heran getreten, weil er die dritte Schicht in Gefahr sieht. Wir haben vor ein paar Wochen schon zwei MA aus der Produktion in die Instandhaltung versetzt um der stark angespannten Personalsituation gerade bei den Elektrikern, entgegen zu wirken. Einer Einstellung können wir derzeit produktionstechnisch nicht zustimmen. (wir sind derzeit eher Beschäftigt auf Grund der schlechten Auslastung Entlassungen zu vermeiden) Bevor einer mich hier Maßregelt...ich kenne das Urteil des BAG vom 09.04.2014 – 10 AZR 637/13 Aber wir haben hier eine schwierige Situation. Schon in den Osterferien können wir die dritte Schicht nicht mehr mit Elektrikern besetzen. Und die einzulernenden Kollegen brauchen ca. 1,5 Jahre um halbwegs Fit zu sein. Wie können wir reagieren oder wie sieht es rechtlich in unserem Fall aus? Danke für eure Antworten.

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Community-Antworten (6)

G
gironimo

09.03.2015 um 15:56 Uhr

Und dennoch sollten die Kollegen überlegen was sie tun. Sie liefern einen Beleg, dass sie nicht mehr voll dem Arbeitsverhältnis entsprechend eingesetzt werden können. Der erste Sargnagel.

Als BR würde ich vom AG fordern, genügend Personal zur Verfügung stellen und würde deutlich machen, das Mehrarbeit nicht die Lösung ist. Bei den Elektrikern wird es ja wohl eher nicht zu Entlassungen kommen - ich würde da also nicht Äpfel und Birnen zusammenzählen.

Hier könnte ja z.B. auch (ausnahmsweise mal) eine befristete Einstellung hilfreich sein.

P
Pjöööng

09.03.2015 um 16:14 Uhr

Ich denke hier sind zwei Dinge zu trennen:

  • Möglicher Personalüberhang während der Tagschicht: Wenn mehr Elektriker für die Tagschichten vorhanden sind als benötigt, kommen betriebsbedingte Kündigungen in Betracht.

  • Personalmangel in der Nachtschicht: Wenn es faktisch nicht möglich ist, geeignetes Peronal einzustellen, dann muss man sich über einen Betrieb ohne dieses Personal, Leiharbeit oder Einstellung der Nachtschicht Gedanken machen.

B
Betriebsfrosch

10.03.2015 um 07:38 Uhr

Hi gironimo, Ich glaube ich habe die Situation nicht korrekt beschrieben. Wir befinden uns in einem Betriebsübergang §613a BGB (Verkauf des Standortes d.h. neuer AG) Durch eingebrochene Produktion haben wir derzeit einen starken Personalüberhang. Wir haben auch schon Anlagenbediener mit Elektrikerkenntnissen in die Instandhaltung versetzt um die dort herrschende zu dünne Personaldecke zu entschärfen. Ein Einlernen von unausgebildeten Kolleginnen und Kollegen ist auf Grund der Komplexität der Anlagen nicht wirklich effektiv. Die Einteilung der MA in den Schichten ist auch geregelt, dass kein Überhang in der Frühschicht existiert. (noch nicht) Die Abteilungsleitung arbeitet da sehr konstruktiv mit dem BR zusammen. (nein wir sitzen nicht auf deren Schoß) Nun kommen zwei der MA mit besagtem Attest und wollen nur noch Tagschicht. Das erhöht den Druck auf andere MA mehr in die Nachtschicht zu gehen. Die neuen sind noch lange nicht so weit, dass sie die Schicht übernehmen können. Das könnte einen Rattenschwanz geben bis der nächste mit Attest kommt. Und Einstellungen bei der derzeitigen Situation steht der BR aus zwei Gründen kritisch gegenüber.

  1. wir versuchen gerade den Stand der Belegschaft zu halten. (betriebsbedingte Kündigungen nach Ablauf der Sperrfrist im August zu vermeiden)
  2. hatten wir vor gar nicht so langer Zeit per Stellenausschreibung dringend gesucht. genau 2 Bewerbungen sind eingegangen, die auch beide eingestellt wurden. ( vor dem Verkauf) mehr sind trotz Inseraten in Zeitungen und Internet nicht gekommen. (äähh....gekommen sind noch zwei. Als sie unsere Entgelttariftabelle gesehen haben waren sie ganz schnell wieder weg)
A
Angie

10.03.2015 um 13:51 Uhr

Hallo Betriebsfrosch, im §6 Abs. 4 ArbZG steht " wenn nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung der Nachtarbeit den AN in seiner Gesundheit gefährdet ...

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Das heißt, dass das Attest von einem Facharzt für Arbeitsmedizin ausgestellt werden muss. Selbst wenn dies der Fall ist kann der AG nach Anhörung des BR aus o.g. Gründen dies verweigern. LG Angie

S
Snooker

10.03.2015 um 14:03 Uhr

@Angie Wobei der AG aber seeeehr Detailiert seine Begründung dar legen müsste. Tut er das nämlich nicht und dem AN passiert während der Nachtschicht ein Unfall der darauf zurück zu führen ist das der AN der Weisung des AG, (und entgegen der empfehlung des Arztes ist) passiert, könnte sogar Schadensersatzansprüche gegenüber des AG geltend gemacht werden.

K
Kölner

10.03.2015 um 16:00 Uhr

Ne snooker. Alternativ kündigt der AG diesen Arbeitnehmern...

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