Erstellt am 12.07.2009 um 21:46 Uhr von Oluscha
@ MariaBasilika
Wenn ich deine Frage richtig verstanden habe, beziehst du dich auf den Ausgleichstag nach § 11 Abs 3 Arbeitszeitgesetz. Eine Benachteiligung der Kollegin in Vollzeit (Koll.A) kann ich nicht erkennen. Die Kollegin in Teilzeit erbringt ihre Arbeitsleistung am Feiertag ebenfalls in Teilzeit, dafür erhält sie an einem anderen Tag 3,85 Stunden gutgeschrieben, braucht aber nicht zu arbeiten. Wenn Koll. A an einem Feiertag arbeitet erbringt sie 7,7 Stunden Arbeitsleistung, und bekommt dafür 7,7 Stunden am Ausgleichstag.
Welche Argumente führt denn Koll. A an, dass sie sich benachteiligt fühlt?
Erstellt am 13.07.2009 um 00:33 Uhr von Lotte
Maria Basilika,
ich kenne mich zwar etwas mit Dienstplanung in der Pflege aus, aber bitte was meinst Du denn mit "Feiertags-Vorwegabzug"?
Oluscha,
das ArbZG hat aber eigentlich nichts mit der Vergütung zu tun. Ein Ausgleichstag könnte auch an einem ohnehin freien Werktag gewährt werden. Wie ein Feiertag stunden- oder einkommensmäßig vergütet wird, lässt sich eher dem TV oder AV entnehmen.
Erstellt am 13.07.2009 um 07:54 Uhr von galaxy
@MariaBasilika
Feiertags-Vorwegabzug bedeutet,IMHO, nichts anderes als das die "Sollarbeitszeit" für dieses Monat um diesen Feiertag gekürzt ist. Beispiel: Sollarbeitszeit 38,5 Std-Woche für den Monat Mai 2009 ohne gesetzliche Feiertage 21 AT x 7,7 Std bei einer 5-Tage Woche = 161,7 Stunden. Nun hat der Mai 2 Feiertage, "1Mai" und "Christi Himmelfahrt" am 21.05. Diese beiden Tage werden in der Berechnug vorweg abgezogen = 19 AT x 7,7 Std = 146,3 Std. Demnach ist es völlig unerheblich wieviel Stunden ich am Tag arbeite, bei 7,7 habe ich 19 AT als Vollzeitkraft zu leisten und bei 3,85 muss ich auch 19 AT als Teilzeitkraft arbeiten, da wird nur der einzelne Tag mit 3,85 berechnet. Wie ihr bei euch im KH die Arbeitszeit auf die einzelnen Tage verteilt, ob die betroffenen Kollegin "voll" 7,7 Std arbeitet, oder nur 3,85 ist bei dem Feiertags-Vorwegabzug gleichgültig. Ich kann keine Nachteile für Sie erkennen, sie muss im Rahmen ihres AV die Sollstunden erbringen die vereinbart sind und wie die sich auf die einzelnen Arbeitstage verteilen ist im Dienstplan festgelegt und der Dienstplan ist ja vom BR genehmigt, davon gehe ich zumindest aus.
Erstellt am 13.07.2009 um 13:03 Uhr von Lotte
galaxy,
danke Dir, nun weiß ich auch wieder mehr...;-)))