Erstellt am 05.03.2015 um 11:03 Uhr von Kölner
Ne. Muss man nicht. Man kann gegen die Kündigung auch den Klageweg bestreiten!
Erstellt am 05.03.2015 um 11:21 Uhr von gironimo
Und als BR widersprecht Ihr gemäß § 102 BetrVG weil sozial nicht gerechtfertigt.
Gegenmaßnahme (je nach Umfang der Betroffenen): Fordert einen Sozialplan und Interessenausgleich
Erstellt am 05.03.2015 um 17:18 Uhr von Morgenröte
Bei 50% Schwerbehindert, von VZ jetzt auf TZ ohne mein Einverständnis, geht das so einfach? ( BETRIEB OHNE TARIF)
Erstellt am 05.03.2015 um 17:28 Uhr von Pjöööng
Also... mit Gewohnheitsrecht hat das mal gar nichts zu tun. Es gilt was vertraglich vereinbart ist.
Für die Zulässigkeit der Änderungskündigung müsste man die Gründe des Arbeitgebers kennen. Aber grundsätzlich erscheint mir die angesprochene Änderungskündigung eher schwer umsetzbar.
Bei einem Schwerbehinderten muss das Integrationsamt der Kündigung zustimmen. Im vorliegenden Falle würde das Integrationsamt der (Änderungs-)Kündigung vermutlich zustimmen.
Änderungskündigungen sollte man in der Regel unter den Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Und dann ab zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Erstellt am 06.03.2015 um 06:33 Uhr von Hoppel
@ Morgenröte
"Bei 50% Schwerbehindert, von VZ jetzt auf TZ ohne mein Einverständnis, geht das so einfach? "
hne das Einverständnis eines AN geht das auch OHNE anerkannte Schwerbehinderung/Gleichstellung NICHT!
Der AG muss sich an den vereinbarten AV halten. In manchen Fällen kann er sich davon aber durch eine Änderungskündigung lösen. Ob zu Recht, werden dann Arbeitsrichter im Rahmen eines Kü´schutzprozesses zu entscheiden haben.
Gibt es bei Euch einen BR, einen WA?? Falls ja, sollte vor allen Dingen der Letztere umgehend aktiv werden.