Gewohnheitsrecht
Seit 33 Jahren haben einige MA lt. AV 24 plus 12 freiwillige Tage Urlaub (36). Nun sollen Sparmassnahmen passieren, indem von Vollzeit auf TZ, mit Aenderungskuendigung, wer nicht will wird gekuendigt . Urlaub soll auf 24 Tage lt Gesetz geaendert werden. Muessen wir das so hinnehmen?
Community-Antworten (5)
05.03.2015 um 12:03 Uhr
Ne. Muss man nicht. Man kann gegen die Kündigung auch den Klageweg bestreiten!
05.03.2015 um 12:21 Uhr
Und als BR widersprecht Ihr gemäß § 102 BetrVG weil sozial nicht gerechtfertigt.
Gegenmaßnahme (je nach Umfang der Betroffenen): Fordert einen Sozialplan und Interessenausgleich
05.03.2015 um 18:18 Uhr
Bei 50% Schwerbehindert, von VZ jetzt auf TZ ohne mein Einverständnis, geht das so einfach? ( BETRIEB OHNE TARIF)
05.03.2015 um 18:28 Uhr
Also... mit Gewohnheitsrecht hat das mal gar nichts zu tun. Es gilt was vertraglich vereinbart ist.
Für die Zulässigkeit der Änderungskündigung müsste man die Gründe des Arbeitgebers kennen. Aber grundsätzlich erscheint mir die angesprochene Änderungskündigung eher schwer umsetzbar.
Bei einem Schwerbehinderten muss das Integrationsamt der Kündigung zustimmen. Im vorliegenden Falle würde das Integrationsamt der (Änderungs-)Kündigung vermutlich zustimmen.
Änderungskündigungen sollte man in der Regel unter den Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Und dann ab zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.
06.03.2015 um 07:33 Uhr
@ Morgenröte
"Bei 50% Schwerbehindert, von VZ jetzt auf TZ ohne mein Einverständnis, geht das so einfach? "
hne das Einverständnis eines AN geht das auch OHNE anerkannte Schwerbehinderung/Gleichstellung NICHT!
Der AG muss sich an den vereinbarten AV halten. In manchen Fällen kann er sich davon aber durch eine Änderungskündigung lösen. Ob zu Recht, werden dann Arbeitsrichter im Rahmen eines Kü´schutzprozesses zu entscheiden haben.
Gibt es bei Euch einen BR, einen WA?? Falls ja, sollte vor allen Dingen der Letztere umgehend aktiv werden.
Verwandte Themen
Dienstplangestaltung / Gastronomie - Gewohnheitsrecht?
ÄlterSehr geehrte Damen und Herren, greift das "Gewohnheitsrecht" wenn einige Mitarbeiter eines Restaurants in den letzten Jahren immer an Weihnachten und Silvester Urlaub hatten, anderen Mitarbeitern d
Urlaub bis nächstes Jahr März unter Gewohnheitsrecht
ÄlterLiebe Gemeinde, ich brauche eure Hilfe und euren Rat zu den folgenden zwei Fragen. Nach wie vielen Jahren werden oder können sie als Gewohnheitsrecht verwendet werden? In dem Unternehmen, in
Gewohnheitsrecht
ÄlterHallo, gibt es ein Gewohnheitsrecht im Gesamtbetriebsrat. Folgender fall. Eine Dame ist zu jeder Sitzung des gbr anwesend und führt diese und nicht die Vorsitzenden. Jetzt ist heute die Bombe geplatzt
Gewohnheitsrecht
ÄlterNochmals ein Hallo Ihr lieben. Gewohnheitsrecht greift nicht für Arbeitsverträge, nur bei einer freiwilligen Leistung des AG. Oder irre ich mich da? Und ab welchem Zeitraum greift erst dieses Gewohnh
Gewohnheitsrecht
Älter2 Kollegen die seit 12 Jahren alle 2 Wochen von 13.00 bis 21.30 h arbeiten pochen auf ihr Gewohnheitsrecht. Jeder von ihnen ist mit eigenem Geschäft selbständig. Da es die Arbeit, wofür sie mal einges