Erstellt am 25.05.2014 um 23:14 Uhr von TimoS
Betriebliche Übung ist vielleicht ein Dtichwort hier.
Allerdings ist bei Arbeitszeit ( betrVg87) und Versetzung der BR im Boot.
Wenn es allerdings das tätigkeitsfeld von denen wegfällt:-(, bekammem auch schon einige ungeliebte arbeiter eine Kündigung.
Kündigen kann der Chef eigentlich nicht, weil kaufmänische Arbeit gibt es noch. Auch wenn der Kollege einige Woche angelernt werden müste.
Ciau
Und wenn es um
Den arbeutsplatz geht , Rechtsschutz oder Gewerkschaft mit ins Boot holen:-)
Erstellt am 25.05.2014 um 23:20 Uhr von Snooker
Was heisst hier mit eigenem Geschäft selbstständig?
Wenn sie Selbstständige sind arbeiten sie doch nach Werksvertrag und unterliegen nicht der Weisung des AG. Ohne jetzt den Kollegen unrecht zu tun erwähne ich mal das Wort Scheinselbstständigkeit.
Erstellt am 26.05.2014 um 07:38 Uhr von gironimo
Wenn Sie versetzt werden sollen, muss doch der BR beteiligt werden (§ 99 BetrVG). Und der sagt erst einmal nein dazu, weil die AN Nachteile erleiden (kaufm. Tätigkeit zu bewerbl. Tätigkeit) . Ob es welche sind, wird dann das Gericht klären, da der AG ja ohne Gericht dann nicht versetzen darf..
Erstellt am 26.05.2014 um 14:25 Uhr von paula
@gironimo
"...weil die AN Nachteile erleiden (kaufm. Tätigkeit zu bewerbl. Tätigkeit)"
das lass bitte nicht die gewerblichen Mitarbeiter hören. Gewerbliche Tätigkeit ist ein Nachteil? Solche Vorurteile sollten doch überholt sein. Außerdem geht es nur um folgendes: "Der Arbeitsvertrag beinhalten kaufm. Tätigkeiten die auch in der gewerbl. Halle anfallen."Es kann also weiterhin eine kaufmännische Tätigkeit sein
Erstellt am 26.05.2014 um 22:03 Uhr von nicoline
Snooker,
wer lesen kann, ist klar im Vorteil:
*Da es die Arbeit, wofür sie mal eingestellt wurden, nicht mehr gibt, möchte der AG sie anders einsetzen.*
also wird dieses:
*Jeder von ihnen ist mit eigenem Geschäft selbständig.*
wohl nebenberuflich laufen!
Und richtig ist, dass es aller Wahrscheinlichkeit nach eine mitbestimmungspflichtige Versetzung sein kann, auch, wenn die Tätigkeit an sich nicht verändert wird, dafür aber die Umstände, unter denen die Arbeit verrichtet werden muss => hier neue Kollegen, andere Arbeitsumgebung.
Der BR sollte seine Argumentation für die Ablehnung vielleicht nicht an der Benachteiligng durch Arbeit im gewerblichen Bereich festmachen, sondern, sich den Arbeitsplatz ganz genau ansehen: kommen Streßfaktoren wie Lärm oder anderes zur Änderung der Tätigkeit und danach dann auch argumentieren, was die Benachteiligung angeht.
Erstellt am 26.05.2014 um 22:11 Uhr von Snooker
@nicoline
Kann so sein, muss aber nicht.
Ich würde auf jeden Fall als BR nachbohren was evtl in dann ja vorhandenen Arbeitsverträgen steht.
Habe ich unrecht ist es doch um so besser ;-)