Folgekrankenschein bis wann?
Hallo zusammen, wir haben einen Kollegen, der einen Krankenschein von Montag bis einschließlich Freitag hatte. Nun ist die neue Woche angebrochen und er hat sich in weder beim Chef per Tel., Mail, Fax oder Krankenschein gemeldet. Wenn ich richtig gelesen habe, hätte er schon am Freitag einen Folgeschein vorlegen müssen bzw. sich am Montag bis zur im Arbeitsvertrag geregelten Zeit abmelden müssen. Bis heute ist auch kein Krankenschein eingetroffen. Habe das Gesetz gewälzt und nichts gefunden. Wer weiß was? Dem Betriebsrat wurde dies nun angetragen, da der Kollege mit seiner schlechten Arbeitsleistung oder diversen Fehltritten schon aufgefallen ist. Wir möchten dies nun als Grund für eine Abmahnung nutzen bzw. möchte der AG dies nutzen.
Danke Gruß
Community-Antworten (5)
04.03.2015 um 10:29 Uhr
Sicher - er hätte sich melden müssen, wenn er weiter krank ist. Es kommt dabei nicht unbedingt daraus an, wann der gelbe Schein direkt vorliegt. Er hätte aber mitteilen müssen, dass die AU weiterhin besteht und ein Folgeschein kommen wird
Allerdings könnt nicht Ihr, sondern der AG eine Abmahnung aussprechen.
04.03.2015 um 11:01 Uhr
Mögliche Erklärung, spekulativ aber aus meinen betrieblichen Erfahrungen nicht unwahrscheinlich: Er ist Montagmorgen wieder zum Arzt, ist nochmal krankgeschrieben worden, hat sich nicht getraut anzurufen und der Krankenschein ist mit der Post unterwegs und trifft heute noch im Laufe des Morgens ein. Wie wäre es, wenn ihr als AN-Vertreter den Kollegen einfach mal anruft, ihn fragt, was los ist und ihm die möglichen Konsequenzen aus seinem Handeln aufzeigt?
04.03.2015 um 11:33 Uhr
Man muss hier trennen zwischen der Meldepflicht und der Nachweispflicht. Grundsätzlich habe ich eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Wenn also die AUB abläuft, habe ich entweder pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, oder eben die Fortsetzung der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen und dies so, dass der Arbeitgeber nach Möglichkeit entsprechende betriebliche Maßnahmen treffen kann um den Arbeitsausfall abzufangen.
Davon unabhängig ist die Nachweispflicht , die ist im Gesetz explizit geregelt.
04.03.2015 um 11:34 Uhr
@Bürokrat
aber auch der von dir beschriebene Ablauf kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Aber das ist nicht Aufgabe des BR sondern natürlich des AG.
04.03.2015 um 11:51 Uhr
@ Ganther Natürlich war das ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, das habe ich doch überhaupt nicht bestritten! Im Gegenteil, ließ doch nochmal den letzten Halbsatz! Mir ist dieses Muster lediglich von eigenen Kollegen bekannt. Für viele ist es in der Tat eine Überwindung, den Chef anzurufen und sich krank zu melden. Wer da ein wenig labil ist, schafft das mitunter nicht, ich halte das für menschlich. Als BR begreife ich mein Amt aber als Interessenvertreter des ANs, nicht des AGs, was in der Ausgangsfrage von Ddaniel aber anders zu sein scheint. Liest sich eher, als möchte man den AG beim Abmahnen unterstützen. Als BR habe ich in solchen Fällen immer bei dem Kollegen nachgehakt und im klargemacht, dass er sich auf jeden Fall unbedingt rechtzeitig melden muss. Und anschließend auf den AG eingewirkt, auf eine Abmahnung doch bitte zu verzichten.
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