Erstellt am 04.03.2015 um 07:45 Uhr von Kölner
Da bin ich gespannt, was hier gleich im Forum noch für Antworten kommen.
Der AG kann darauf bestehen, weiterhin eine AU-B zu bekommen - unabhängig ob Du Dich bei ihm in der Lohnfortzahlung befindest oder die KK bereits Krankengeld bezahlt.
Erstellt am 04.03.2015 um 10:17 Uhr von Bürokrat
Die Frage von Armsheimer lautete: MUSS man. Die richtige Antwort: Nur wenn der AG darauf besteht.
Bleibt bloß zu hoffen, dass das auch der Arzt weiß und diesem Wunsch dann auch nachkommt. ÜBLICH ist das nämlich nicht.
Meine Erfahrung zeigt, dass 95 % der Ärzte KEINE AU-B mehr ausstellen, wenn sich der AN bereits außerhalb der Lohnfortzahlung befindet.
Zudem würde ich meinem AG die Frage stellen, warum er diese Bescheinigung überhaupt möchte? Der AN erhält keinen Lohn und auch das Krankengeld wird nur gezahlt, solange der Arzt der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit anzeigt.
Erstellt am 04.03.2015 um 10:46 Uhr von Pjöööng
Zitat (Bürokrat):
"Zudem würde ich meinem AG die Frage stellen, warum er diese Bescheinigung überhaupt möchte?"
Lieber Bürokrat, in der Regel haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Vertrag geschlossen auf Grund dessen sich der Arbeitnehmer verpflichtet hat, seine Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. So lange kein Nachweis vorliegt, dass der AN durch Arbeitsunfähigkeit an der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Hauptpflicht gehindert ist, hat er diese zu erfüllen. Es geht also nicht darum, warum der Arbeitgeber das "möchte", sondern der Arbeitnehmer hat ein vitales Interesse daran.
Und des Weiteren sollte an nicht übersehen, dass auch während des Krankengeldbezuges durchaus Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber entstehen.
Erstellt am 04.03.2015 um 10:55 Uhr von Bürokrat
Lieber Pjöööng, in der Regel sollte es dem AG genügen, wenn ihm der AN selbst mitteilt, dass er weiterhin arbeitsunfähig erkrankt ist.
Die Frage darf erlaubt sein, warum der AG das trotzdem auch noch von einem Arzt bescheinigt haben möchte. Ich nenne das unangemessenes Misstrauten! Ein Misstrauen, das soweit geht, dass man dem AN zutraut, er mache einfach völlig unbezahlt frei, ohne Lohnfortzahlung und ohne Krankengeld.
Erstellt am 04.03.2015 um 11:13 Uhr von Pjöööng
Jaja, eigentlich ist ja schon das schriftliche Abfassen von Arbeitsverträgen Ausdruck eines tiefsitzenden Mißtrauens...
Für mich ist es völlig selbstverständlich dass ich, wenn ich einen Vertrag eingegangen bin und an dessen Erfüllung gehindert bin, dieses auch entsprechend nachweise.
Erstellt am 04.03.2015 um 11:24 Uhr von KleineHexe
Was hat das mit Mißtrauen zu tun?
Der AG möchte selbstverständlich darüber informiert sein ob sein AN weiterhin krank ist oder wieder zur Arbeit kommt. Und dies hat überhaupt nichts mit dem Bezug von Krankengeld zu tun.
Woher soll der AG denn wissen ob und für wie lange er denn Arbeitsplatz des kranken AN mit z.B. Zeitarbeitern besetzen muß bzw. dessen Arbeit verteilen?
Der AN gibt keine Bescheinigungen mehr ab und erscheint dann nach einem Jahr einfach mal so morgens an seinem (früheren) Arbeitsplatz sagt fröhlich "Guten Morgen ich bin wieder da" und vertreibt seine Krankheitsvertretung?
Kleine Hexe
Erstellt am 04.03.2015 um 11:26 Uhr von Bürokrat
Blödsinn Pjööng, es ist schlicht und einfach nicht ÜBLICH, einem AN außerhalb der Lohnfortzahlung eine AU-B auszustellen, Arbeitsverträge hingegen sind absolut üblich.
Ein AG, der trotzdem eine verlangt, verlangt mehr als er müsste, ich würde das als reine Schikane empfinden.
Bist du wirklich BR? Deine Aussagen klingen dafür verblüffend arbeitgeberfreundlich. Man sollte sich als BR gelegentlich mal daran erinnern, wessen Interessen man vertreten sollte.
"Vitales Interesse", ich lach mich kaputt! Die selbe Aussage des AN nochmal vom Arzt, denn der AN könnte ja gelogen haben und stattdessen ohne jegliches Einkommen krankfeiern.
Erstellt am 04.03.2015 um 11:33 Uhr von Bürokrat
@ Hexe
"Woher soll der AG denn wissen ob und für wie lange er denn Arbeitsplatz des kranken AN mit z.B. Zeitarbeitern besetzen muß bzw. dessen Arbeit verteilen?"
Vom Arbeitnehmer, ganz einfach. Ich bin in unserem Unternehmen der Lohnbuchhalter (und Schriftführer in unserem dreiköpfigen BR) und wir hatten den Fall schon oft, dass Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank waren und keine neue AU mehr vorlegten, weil ihnen keine ausgestellt wurde. Und, ihr werdet es nicht glauben, aber die haben sich trotzdem alle regelmäßig gemeldet um den aktuellen Stand mitzuteilen. Meistens nach Arztbesuchen. Mein Chef wäre nie auf die Idee gekommen, trotzdem eine AU zu verlangen. Und wenn er wüsste, dass er es dürfte, wäre ihm klar, dass man das als AN als reine Schikanemaßnahme empfinden muss. Ich würde für so einen AG nicht arbeiten wollen, aber wie ich sehe, hat die Arbeitnehmerumerziehung der letzten 20 Jahre hin zur totalen Unterwürfigkeit bestens funktioniert! Manche BR hier im Board sind restriktiver eingestellt als jeder AG, den ich bisher hatte.
Erstellt am 04.03.2015 um 11:48 Uhr von Snooker
Guggst Du unter folgendem Link unter Punkt 5
Hier wird auch von Mitteilen gesprochen und nicht von Nachweis.
http://www.rae-khk.de/kanzlei/public_detail.html?nr=25
Deshalb gibt es im Bezug auf Krank zum einem die Mtteiungspflicht und zum Anderem die Nachweispflicht.
Erstellt am 04.03.2015 um 11:49 Uhr von blackjack
Hier mal ein Urteil für hartnäckige Verweigerung der Nachweispflicht:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2014 - 3 Sa 423/13
Erstellt am 04.03.2015 um 12:03 Uhr von Globus
geht es hier um eine hartnäcke Verweigerung? Wenn der AG verlangt ja - sonst nein, wo gibt es da noch weiteren Diskussionsbedarf - und ja, auch ich finde es wäre ein Misstrauen des AG diesen Nachweis zu verlangen - können kann er aber
Erstellt am 04.03.2015 um 12:04 Uhr von Bürokrat
Kleine Hexe:
"Der AN gibt keine Bescheinigungen mehr ab und erscheint dann nach einem Jahr einfach mal so morgens an seinem (früheren) Arbeitsplatz sagt fröhlich "Guten Morgen ich bin wieder da" und vertreibt seine Krankheitsvertretung?"
Besser wäre es, er ruft ein paar Tage vorher an und informiert darüber...
Erstellt am 04.03.2015 um 12:07 Uhr von Pjöööng
Bürokrat,
rechtlich gesehen ist es völlig Banane, was "ublich" ist. Relevant ist, was im Gesetz steht. Und da dürfte eigentlich alleine schon der Wortlaut des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ausreichend klar sein!
Ob ich wirklich BR bin? Nein! "BR" ist ein Gremium. Kein Mensch kann "BR" sein!
Aber lebe Deinen Klassenkampf ruhig weiter! Ja, die "Arbeitnehmerumerziehung" funktioniert besetns und hat sogar schon vor mehr als 20 Jahren die Arbeitsgerichte erreicht!
Selten so einen Blödsinn gelesen wie von Dir!
Erstellt am 04.03.2015 um 12:20 Uhr von Snooker
@blackjack
Nix für ungut, aber gleich am Anfang kann man in dem Urteil auch lesen das der AN ja nicht mal seiner Mitteilungspflicht nach gekommen ist. Habe mir deshalb auch jetzt nicht die mühe gemacht den Rest noch zu lesen.
Ich komme auch mal wieder auf Eigenerfahrung zurück. Ich habe mich wehrend meiner 10 monatigen Krankeit auch nur telefonisch oder soweit man mich gefahren hatte mündlich abmelden müssen. Und bin dann zum Schluss her gegangen und habe gesagt ab dann und dann könnten wir die Wiedereingliederung starten. Aber das ist halt der Rahmen der Mitteilungspflicht oder auch Anzeigepflicht genannt und nicht der Nachweispflicht.
Nachtrag
Es wird auch välchlicher Weise immer in einem Satz behaupten, ein An muss sich vor Arbeitsbeginn melden das er nicht arbeiten kommt. Dieser Satz ist nur bedingt richtig.
Richtig ist:
Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB):
Der Nachtrag ist jetzt nur mal am Rande und dient nicht zur beantwortung der eigentlichen Frage.
Erstellt am 04.03.2015 um 12:51 Uhr von Bürokrat
Nun denn @ Pjööng, wenn man argumentativ nicht mehr weiter weiß, hält man sich an halt Begrifflichkeiten fest. Ich kann dir die Frage gerne nochmal stellen, diesmal mit einem ganzen Buchstaben mehr: Bist du wirklich BRM?
Und nochmal, die Ausgangsfrage lautete: MUSS man...
Man hat als AG durchaus das Recht, seinen AN zu vertrauen (insbesondere wenn es in der Sache derart unwahrscheinlich ist, dass der AN lügt), und ist NICHT verpflichtet, nach Ende der Lohnfortzahlung eine AU-Bescheinigung zu verlangen, die üblicherweise nicht ausgestellt wird.
Verlangen kann er es natürlich trotzdem, es soll ja Arbeitgeber geben, die Arbeitnehmer nur deshalb einstellen, damit sie anschließend fünf Tage die Woche ihrer Leidenschaft frönen können, unablässig nach Gründen zu suchen, diese wieder loszuwerden. Am besten fristlos und von Arbeitnehmerinteressenvertretern flankiert, die ihren AG bei so etwas liebend gern tatkräftig unterstützen. Ein paar davon durfte ich hier schon kennenlernen.
Und da du es schon ansprichst, wenn du die Entwicklung der letzten 20 Jahre in Deutschland nicht als Klassenkampf begreifst, ist mir klar, auf welcher Seite du (mittlerweile?) stehst... Traurig.
Erstellt am 04.03.2015 um 12:53 Uhr von moreno
@Pjöööng wieso denn das Entgeltfortzahlungsgesetz? Hier geht es doch um die Zeit nach dem das Entgelt nicht mehr bezahlt wird.
Also ich kenn das so wenn der AG eine Bescheinigung über die weitere Krankheit möchte ist diese zu erbringen anfallende Kosten trägt der AG. Bei uns reicht ab und zu ein Anruf das man noch weiterhin krank ist.
Erstellt am 04.03.2015 um 13:48 Uhr von blackjack
Auszug aus Kommentar EFZG;
Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen z. B. dann nicht, wenn der Arbeitnehmer die Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG noch nicht erfüllt hat oder"" der Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG abgelaufen ist.""
-- Dennoch hat der Arbeitnehmer die Mitteilungs- und Nachweispflichten zu erfüllen.--
Denn der Arbeitgeber soll in die Lage versetzt werden, möglichst frühzeitig Dispositionen zu treffen, wie er die ausfallende Arbeitskraft anderweitig ersetzt, um die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe zu gewährleisten.
Erstellt am 04.03.2015 um 14:08 Uhr von Pjöööng
moreno,
kannst Du mir bitte die Stelle im Entgeltfortzahlungsgesetz zeigen aus der hervorgeht, dass die Nachweispflicht nur in den ersten 6 Wochen besteht?
Bürokrat,
Du wirst es nicht glauben, aber der Arbeitgeber darf sogar auch in den ersten 6 Wochen der AU nicht verpflichtet, die AU-Bescheinigung zu verlangen. Damit ist es aber noch lange kein Mißtrauensbeweis wenn er es trotzdem tut.
Erstellt am 04.03.2015 um 14:16 Uhr von Snooker
@blackjack
nu biste aber schneller wie Lucky Luke
er hat zu erfüllen.......dies streitet ja in so fern auch keiner ab. Aber du willst schneller sein wie dein Schatten oder aber Chef. Und bleib erst mal nur bei dem letzten
Da verweise ich aber wieder auf Antwort 2 Von Bürokrat
Erstellt am 04.03.2015 um 14:20 Uhr von Globus
Eben, wenn der AG das nicht vermangt, muss der AN nciht... Im Gesetz ist eigentlich nur geregelt, dass der AG das Recht hat, das zu verlangen, da wird der AN aber nciht gezwungen es zu machen... Der Zwang aus dem Gesetz ist erst da, wenn der AG sein Recht einfordert.
Dennoch sehe auch ich das als Misstrauen gegen den AN.
Erstellt am 04.03.2015 um 14:52 Uhr von moreno
@Pjöööng das ist unlogisch was Du da schreibst! Die Entgeltfortzahlung dauert maximal 6 Wochen und in dieser Zeit gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz und danach nicht mehr!
Erstellt am 04.03.2015 um 15:13 Uhr von Pjöööng
Zitat (Globus):
"Im Gesetz ist eigentlich nur geregelt, dass der AG das Recht hat, das zu verlangen, da wird der AN aber nciht gezwungen es zu machen"
Da solltest Du Dich mal an das Justizministerium wenden, die haben immer noch den alten Gesetzestext auf ihrer Seite eingestellt:
"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen."
Zitat (moreno):
"@Pjöööng das ist unlogisch was Du da schreibst! Die Entgeltfortzahlung dauert maximal 6 Wochen und in dieser Zeit gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz und danach nicht mehr!"
Wo steht das, dass das Gesetz nur in diesem 6 Wochen gilt?
Erstellt am 04.03.2015 um 15:23 Uhr von Globus
"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen."
mitzuteilen - ja - aber auch die AU nachweisen? Das kann ich hieraus nicht erkennen - und bleibe somit bei meiner Meinung
Erstellt am 04.03.2015 um 15:25 Uhr von Kölner
@moreno
Zur Ergänzung von Pjöööng:
Dann hätten AN, die dem TVöD unterliegen, regelmäßig hinsichtlich des zu erhaltenen Krankengeldaufschlags/-zuschlag (mitunter noch lange Zeit nach den ersten 6 Wochen gezahlt durch den AG), einen irren Nachteil, wenn das EFZG und sie der Nachweispflicht nicht nachkommen...
Erstellt am 04.03.2015 um 15:26 Uhr von Globus
"Wo steht das, dass das Gesetz nur in diesem 6 Wochen gilt?"
nein, das Gesetz gilt auch weiterhin, ist aber nicht mehr anwendbar wenn der Zweck erfüllt ist.
Stellen wir uns mal das Mutterschutzgesetz zu. Wenn das Kind 15 Jahre alt ist, ist es auf die Mutter halt nicht mehr anwendbar....
Erstellt am 04.03.2015 um 15:40 Uhr von Pjöööng
Zitat (Globus):
"mitzuteilen - ja - aber auch die AU nachweisen? Das kann ich hieraus nicht erkennen "
Stimmt! War von mir nicht weit genug zitiert:
" Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen."
Zitat (Globus):
"nein, das Gesetz gilt auch weiterhin, ist aber nicht mehr anwendbar wenn der Zweck erfüllt ist."
Warum ist es nicht mehr anwendbar? Woraus ergibt sich das?
Zitat (Globus):
"Stellen wir uns mal das Mutterschutzgesetz zu. Wenn das Kind 15 Jahre alt ist, ist es auf die Mutter halt nicht mehr anwendbar...."
Den Einwurf verstehe ich jetzt auch nicht. Welche Regelung im Mutterschutzgesetz meinst Du? Hast Du das Mutterschutzgesetz schon mal aufmerksam gelesen?
Erstellt am 04.03.2015 um 15:47 Uhr von paula
Kölner hatte mit seiner ersten Antwort schon den richtigen Riecher ;)
ich kann gar nicht so viel Schnaps trinken um die wirre Argumentation einiger Kollegen hier zu folgen.... schon echt weltfremd was hier abgeht
Erstellt am 04.03.2015 um 15:51 Uhr von Pjöööng
Ooooch paula!
Ich finde es schon sehr erfrischend wie sich hier einige Teilnehmer in ihrem Dunning-Kruger Syndrom suhlen.
Erstellt am 04.03.2015 um 15:56 Uhr von Bürokrat
Ach Pjööng, wozu dieses unnötige Gepolter.
"Du wirst es nicht glauben, aber der Arbeitgeber darf sogar auch in den ersten 6 Wochen der AU nicht verpflichtet, die AU-Bescheinigung zu verlangen. Damit ist es aber noch lange kein Mißtrauensbeweis wenn er es trotzdem tut."
Ich weiß, es ist vergebliche Mühe, da du dich für rationale Argument wenig zugänglich zeigst, aber zwischen den ersten sechs Wochen und den darauffolgenden besteht ein gravierender Unterschied: Die ersten sechs Wochen zahlt der AG, danach nicht mehr. Deshalb ist der Wunsch nach Vorlage einer AU für die ersten sechs Wochen nachvollziehbar. Für die Zeit, in der er keine Lohnfortzahlung mehr leisten muss, nicht wirklich.
Davon abgesehen heißt es Dunning-Kruger-EFFEKT (mit zwei Bindestrichen) und den sehe ich hier nirgends. Nur fragwürdiges Sozialverhalten.
Erstellt am 04.03.2015 um 15:56 Uhr von Snooker
@Pjöööng
Du kannst Dich hier winden wie ein Aal und zitieren bis zum Nimmerleinstag. Die Rechtssprechung geht erst mal mit der Pflicht für den AN bis zur 6 Wochen Regelung.
Was darüber hinaus ist muss der AG erst einmal seperat verlangen und auch Begründen können und müssen und erst dann ist der AN in der Pflicht.
So, und nu hat sich das Thema für mich, weil hier kommt Argumentativ nix neues und die Diskusion endet früher oder später im Nirvana.
Und wenn ihr nu schon zu dritt seit geht Skat spielen....aber passt auf den Geber auf ;-)
Erstellt am 04.03.2015 um 16:22 Uhr von Pjöööng
Zitat (Snooker):
"Die Rechtssprechung geht erst mal mit der Pflicht für den AN bis zur 6 Wochen Regelung."
Ach ja, das mit der Rechtsprechung ist ein guter Tipp- Vielleicht sollte man tatsächlich mal in diese hineinschauen...
Zitat (Arbeitsgericht Frankfurt am Main Az.: 5 Ca 6031/01)
"Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 – 4 EFZG eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wobei eine derartige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten hat. Denn die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 – 4 EFZG unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend machen kann. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 5 EFZG, der keine Ausnahme vorsieht, als auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nicht nur den Zweck, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen. Sie soll vielmehr den Arbeitgeber auf Grund der ärztlichen Angaben über die voraussichtliche (Fort-) Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch in die Lage versetzen, möglichst frühzeitig die wegen des fortgesetzten Ausfalls des Arbeitnehmers notwendig werdenden betrieblichen Dispositionen treffen zu können (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.1996, 3 Sa 449/95, &’2-A 97, S. 772)."
Erstellt am 04.03.2015 um 16:33 Uhr von Snooker
Würde ich nie bestreiten das Urteil. Nur gewöhn dir einfach an nicht nur ein Urteil in die Welt des www zu verteilen. Wichtig ist immer die Antragsstellung die zum Urteil führte und wie man letzendlich zu dem Urteil kam.
Ansonsten einfach Urteile wie viele soll ich Dir rein setzen. Nur ob sie hier zu dem eigentlichem Problem passen kann man im Tenor nicht erlesen.
Erstellt am 04.03.2015 um 16:33 Uhr von Nubbel
ich dachte schon ich bin der einzige der nach sechs wochen den arzt wuschig macht und vorträge über das entgeltfortzahlungsgestz hält um noch ne au zu bekommen.
es gibt keinen schöneren weg für arbeitgeber kranke kollegen auch ohne bem fristlos zu kündigen. zum glück wissen das die wenigsten arbeitgeber. leider auch, wie man hier lesen kann, betriebsräte
Erstellt am 04.03.2015 um 16:47 Uhr von Pjöööng
Snooker,
Du hast so eine sympathische Ähnlichkeit mit dem Schwarzen Ritter aus "Die Ritter der Kokosnuss"
Erstellt am 04.03.2015 um 16:54 Uhr von Snooker
Und was trägt das nu zum Thema bei. Hör uff und verlier dich nicht. Ich hab gerade ne stimmung da gehe ich mit Dir bis zur Hölle runter ohne das einer von uns jemals wieder rauf kommt.
Erstellt am 04.03.2015 um 16:55 Uhr von Pjöööng
Ehrlich: Du bist krank! Aber so etwas von krank!
Erstellt am 04.03.2015 um 17:43 Uhr von Moreno
@pjöööng also für mich klang das unlogisch mit dem Entgeltfortzahlunggesetz aber jetzt Zeit fürs Www muss ich sagen Du hast Recht gehabt! Man wird alt wie eine Kuh und lernt immer noch dazu :-)
Erstellt am 04.03.2015 um 18:00 Uhr von Snooker
@pjöööng
Klär doch mal alle auf was du Damit meinst das isch krank bin. Nur weil ich anmarker das der Schwarze Ritter bnicht im inferntestens mit dem Thema zu tun hat. Und es bleibt dabei eher verkauft ein Eisverkäufer ein Eis in er Arktis als wie Du hier recht hast. Mach Du Dir mal über tehen und dann machen gedanken.. Das Du krank bist würde ich nie behaupten, du dennkst halt nur ein bissl anders.
Erstellt am 04.03.2015 um 18:23 Uhr von paula
große Begeisterung und großes Kino
Ich beglückwünsche noch einmal Kölner für sein hellseherisches Talent
Ich beglückwünsche einige Teilnehmer für ihren juristischen Sachverstand
Ich beglückwünsche einige Teilnehmer für ihre Ignoranz
können wir es nicht einfach mal bei den Fakten und den rechtlichen Gegebenheiten belassen? Denn eigentlich ist die Antwort ja so einfach und mehrfach geschrieben
Erstellt am 04.03.2015 um 18:24 Uhr von Turmbauer
Hey, was spricht derTyp denn für eine Sprache?
Erstellt am 04.03.2015 um 18:43 Uhr von Snooker
@paula
hab isch denn was anderes jesacht? Man soll nur nicht einfach Uteile posten ohne das die Begründung zum Rechtsstreit in genau der selben Form dar gelegt wird. Tuhe ich dies nicht ist es nur der Versuch eine breite Mehrheit meiner Meinung zu finden und zu suggerieren.
Erstellt am 04.03.2015 um 18:50 Uhr von Globus
eigentlich wollte ich hier nicht mehr schreiben, weil es kommt mir hier jetzt echt vor wie ein Kindergarten... nach dem motto ich will ich will ich will (auf den Boden stampf).
ich mag falsch liegen, aber ich bin noch immer der Auffassung, dass der AG das verlangen darf, aber der AG das nicht automatisch machen muss...
Kurz zur Begründung: ich weiß, es ist kein Argument, wenn ich jetzt schreibe, dass es halt kaum Ärzte von sich aus machen - die könnten faul sein... ber dass die Ärtzeschaft sich so massiv gegen Gesetze auflehnt und diese nicht beachten? hmmm, allein der Glaube fehlt mir... und selbst AG stimmen dem zu, dass man die AUB nach 6 Wochen nciht mehr kostenlos bekommt... warum sollten sie wenn dem nicht so wäre? Klar können sie Misstrauen haben und es verlangen - oh sie können auch zur Krankenkasse gehen, oder anrufen oder wie auch immer, warum der und der so lange AU ist...
Was machen die dann? die fragen ihre Ärzte vom MDK - usw usw usw...
Ich bleibe bei meiner Meinung (obwohl ich mich bei einer vernünftigen Argumentation umstimmen lassen würde - wenn fundiert).
Wenn das verpflichtend wäre, müßten die Ärzte das ohne Nachfrage ausstellen - und würden es auch - kostet einen ausdruck mit Stempel und Unterschrift...
So, das war es - keine Lust mehr auf diese Frage... Sorry
Erstellt am 04.03.2015 um 21:58 Uhr von Nubbel
http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/entgeltfortzahlung-anzeige-und-nachweispflichten-des-arbeitnehmers_idesk_PI10413_HI3456485.html
http://arbeits-abc.de/arbeitsunfaehigkeit-rechte-und-pflichten/
http://www.rechtsanwalt.com/fachbeitraege/beitrag/arbeitsvertrag-und-krankheit/
ich hoffe diese links reichen dir. der arbeitgeber muss nicht sagen ich will das. wenn der kollege der nachweispflicht nicht nachkommt, kann er in teufelsküche kommen
Erstellt am 04.03.2015 um 22:14 Uhr von Pjöööng
Naja, der Arzt ist nicht unbedingt der Fachmann fürarbeitsrechtliche Fragen, ebenso wie ichmir von meinem Arbeitgeber keinen medizinischen Rat hole.
Meines Wissens ist es so (und Hoppel möge mich korrigieren), dass der Arzt in der Tat die AUB, also den "gelben Schein" nur in den ersten 6 Wochen ausfüllen darf. Danach handelt es sich um ein Privatattest welches der Arzt in Rechnung stellen darf. Diese Kosten hat aber, zumindest liest man das öfters mal, wohl derArbeitgeber zu ragen.Und genau deshalb ist es sinnvoll genau diesen Punkt mit dem Arbeitgeber zu klären.
Erstellt am 04.03.2015 um 22:18 Uhr von Globus
sag mal, hast du nichts gelesen hier?
Zitat aus einem deiner Links: "Die Mitteilungspflicht dient der Dispositionsfähigkeit des Arbeitgebers und besteht daher unabhängig von einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sie besteht daher auch innerhalb der Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EFZG, nach Ablauf von 6 Krankheitswochen und in allen Fällen einer Fortsetzungserkrankung. Die Mitteilung muss an den Arbeitgeber oder an die von ihm bestimmte Stelle (in der Regel Personalabteilung) gerichtet werden; eine Information der Arbeitskollegen oder der Telefonzentrale genügt nur, wenn diese die Nachricht tatsächlich weitergeben."
"Die Mitteilungspflicht"... ..."und besteht daher unabhängig von einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung. "
Das ist hier unstreitig!!!
Erstellt am 04.03.2015 um 22:22 Uhr von Globus
nein, da muß nichts geklärt werden - will der AG das haben, dann muß er es zahlen - und der AN muß das nicht von sich aus bringen...
und da sind wir jetzt wieder beim Thema... muß der AN das bringen? ja, wenn der AG es verlangt - dann zahlt aber er... - also der AG
Erstellt am 04.03.2015 um 22:44 Uhr von Pjöööng
Ach Globus!
Das ist doch jetzt wirklich lächerlich was Du hier abziehst, nimmst aus Nubbels Links einen Satz heraus der Nubbels Aussage nicht stützt und unterschlägst die wichtigen Textstellen? Sollen wir Dir es jetzt noch vorlesen?
Aus Nubbels erstem Link:
"Die Nachweispflicht besteht ebenso wie die Anzeigepflicht bei jeder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG hat.
Wie die Anzeigepflicht gehört die Pflicht zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers."
Aus Nubbels zweitem Link:
"Die Melde- und Nachweispflicht besteht im Übrigen auch, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besitzt (Urteil des LAG Köln 1988)."
Aus Nubbels drittem Link:
"2. Muss auch nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes von sechs Wochen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden?
Ganz eindeutig: JA
Viele Arbeitnehmer meinen, dass nach Ende des 6-Wochenzeitraumes für die Entgeltfortzahlung die Pflicht zum Nachweis einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfällt. Auch viele Ärzte sind dieser Auffassung und verweisen darauf, dass sie nach diesen sechs Wochen nur Auszahlscheine für die Krankenversicherung auszustellen haben.
Arbeitsrechtlich muss der Arbeitnehmer immer und auch nach Ablauf von sechs Wochen (nicht nur auf Verlangen) eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, die die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Bei einem Verstoß droht eine Abmahnung, in „Extremfällen“ sogar eine Kündigung. Die Nichtvorlage der AU-Bescheinigung nach Ablauf der 6-Wochenfrist ist eine Pflichtverletzung."