Erstellt am 28.02.2015 um 17:37 Uhr von gironimo
Ob überhaupt Überstunden gemacht werden können oder nicht, unterliegt der Mitbestimmung des BR. Also lautet die Antwort auf Deine 1. Frage - ja es geht, wenn der AG sich mit dem BR auf diese Vorgehensweise geeinigt hat (oder dies eine bestehende Betriebsvereinbarung bereits vorsieht).
2. Da muss erst einmal hinterfragt werden, ob es eine tarifliche Regelung gibt, die zu beachten wäre. Ansonsten unterliegt auch das der Mitbestimmung. Stimmt ein BR Mehrarbeit zu, wird er auch immer die Frage des Ausgleichs regeln (sollte er zumindest).
Immer nur Vergütung kann problematisch werden, wenn so viele Überstunden anfallen, dass der Durchschnitt des ArbZG nocht mehr erreicht werden kann.
Erstellt am 28.02.2015 um 19:35 Uhr von Moreno
Na damit solche Fragen geklärt sind gibt es eigentlich einen Betriebsrat ihr solltet möglichst schnell eine vernünftige Betriebsvereinbarung zu diesem Thema machen.
Erstellt am 01.03.2015 um 12:07 Uhr von Hoppel
@ Richtermaus
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass Arbeit vergütet wird! Grundsätzlich muss also Geld fließen ...
Abweichende Regelungen können sich ergeben
1. durch einen TV
2. durch eine BV
3. durch den AV
4. durch betriebliche Übung
Grenzen der Vergütungsmöglichkeit sind gesetzt durch das ArbZG. Prinzipiell muss/sollte geregelt sein
1. Wahlmöglichkeit des AN "Geld" oder "Überstundenabbau"
2. Einflussnahme des AN auf zeitliche Lage Überstundenabbau
3. Überstundenabbau in ganzen Tagen
...
"Immer nur Vergütung kann problematisch werden, ..."
Dann hätte ein BR seine Hausaufgaben NICHT gemacht!!! Es kann nicht angehen, dass Müller & Meier mit Überstunden im DP aufgeführt werden, wenn im entsprechenden Ausgleichszeitraum eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht erreicht werden kann.
Einem solchen Dienstplan darf NICHT zugestimmt werden!