W.A.F. LogoSeminare

Form der Krankmeldung

P
pelikan
Jan 2018 bearbeitet

Hallo und guten Morgen,

ich habe mal eine Frage zur Krankschreibung.

Kann der AG dem Kollegen vorschreiben, bei wem er sich im Krankheitsfall krankmelden muss? Oder reicht weiterhin die üblich Form aus?

Vielen Dank für eure Antworten

Gruß Pelikan

1.937017

Community-Antworten (17)

E
eynuk

19.02.2015 um 08:51 Uhr

Hallo Pelikan, ich kenne eure übliche Form nicht. Aber die allgemein übliche Vorgehensweise ist doch, dass der Kranke seinen direkten Vorgesetzten so früh wie möglich informiert (Telefon). Dieser ist dafür verantwortlich, das der Arbeitsablauf nicht gestört wird und auch für die weitergehende Information an das Personalwesen usw. WANN und WOHIN der Kranke seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu senden hat, kann und wird der AG durchaus bestimmen. Das kann ER übrigens schon für den ersten Tag der Krankschreibung verlangen.

M
Moreno

19.02.2015 um 09:28 Uhr

In meinen Augen klassisches Direktionsrecht, wen der AN im Krankheitsfall benachrichtigen soll. Wenn der AG möchte das immer Herr Schulz vom Vorzimmer angerufen wird dann ist dies so auch wenn es früher vielleicht anders gemacht wurde.

M
martinez

19.02.2015 um 09:44 Uhr

Vereinbart als BR mit dem AG wie man sich allgemein zur Arbeit Krankmelden muss in eurer Firma.

z.B. direkter Vorgesetzter oder Perso und diese muss es dann weitergeben.

AG kann natürlich auf ein bestimmtes Verhalten bei Krankmeldung bestehen. Sprecht es an und macht gegebenfalls auch direkt ein paar Vorschläge wie es am sinnvollsten wäre für den Betriebsablauf..

Lasst dies dann vom AG öffentlich bekannt geben, damit auch jeder MA und Vorgesetze bescheid weiß wie mans richtig macht.

So wird auch vermieden das einzelne Vorgesetzte andere regeln aufstellen, wie von der Firma vorgegeben sind.

G
gironimo

19.02.2015 um 10:04 Uhr

Ich sehe da - sofern es kein absoluter Ausnahmefall ist - eine Frage der Ordnung im Betrieb (§ 87 BetrVG).

G
ganther

19.02.2015 um 12:49 Uhr

das MBR in diesem Fall wahrnehmen zu wollen nimmt den AN aber eine Handlungsoption wenn es zum Streit kommt...

M
Moreno

19.02.2015 um 14:41 Uhr

@Gironimo was willst Du denn da mitbestimmen? Die Form der Krankmeldung gehört zwar zur Ordnung im Betrieb aber wenn der AG sagt für die Sicherstellung des betrieblichen Ablauf möchte ich das Herr Schulz angerufen wird willst du dann sagen nein Herr Mayer hat doch die nettere Stimme da gehen wir zur Einigungsstelle? ;-)

S
Snooker

19.02.2015 um 15:28 Uhr

G
Globus

19.02.2015 um 15:38 Uhr

Ich bin da ganz bei gironimo...

interessant ist die Frage, ob der AG einseitig das festlegen darf - können kann er, aber darf er auch...?

Wenn der AG seine eigenen Vorstellungen hat, solte man mit ihm genau das besprechen, oder abstimmen - wenn nciht anders möglich auch in Form einer BV...

Nicht nur das bei wem, sondern auch verschiedene wie´s könnte man da regeln...

G
gironimo

19.02.2015 um 16:24 Uhr

... an der Stimme würde ich es nicht festmachen.

Aber was ist, wenn Herr Schulz gerade nicht am Telefon sitzt .....

reicht eine E-Mail oder SMS? Kann auch die Sekretärin oder sonstwer angesprochen werden. Fragen über Fragen.....

ganz klar eine Ordnungsfrage

M
Moreno

19.02.2015 um 16:33 Uhr

Das lass ich gelten ;-)

G
Globus

19.02.2015 um 16:35 Uhr

ja, leider sehen das nicht alle Betriebsräte so... es ist auch schade, dass viel zu wenig Gremien bereit sind, wirklich auf Augenhöhe zu verhandeln... und der BR hat durchaus eine gute Ausgangslage...

G
ganther

19.02.2015 um 17:03 Uhr

klar gibt es das MBR, aber wenn der BR das fröhlich mit dem AG verhandelt hat, kann doch folgendes passieren:

Es gibt eine BV da sind genau die Wege festgelegt und der MA hält sich nicht daran. AG kann dann abmahnen und ggf. später im Wiederholungsfall kündigen.

Wenn es keine BV gibt, kann der MA gegen Maßnahmen des AGs immer anführen, dass sie ebne nicht mitbestimmt sind und arbeitsrechtliche Maßnahmen unzulässig sind

G
Globus

19.02.2015 um 19:44 Uhr

wie wahr wie wahr... immer mehr AG werden geschmeidig weil sie das erkennen... aber das ist was ich schrieb auf augenhöhe - viele gremien wollen bv´en machen und ziehen dann regelmäßig was ein... den schw... weil sie gerde dann die Einigungsstelle fürchten... genau genommen, fürchtt sich der AG da viel viel mehr, wenn er das mal mitgemacht hat... ich hätte es vor unseren ersten auch nciht geglaubt... in den folgeverhandlungen wurde unser ag echt geschmeidig - warf uns zwar erpressung vor (wegen Einigungsstelle), aber hey, dann hilft man ihm sein Gesicht zu wahren und es läuft ;-)

A
AlterMann

19.02.2015 um 23:46 Uhr

Hallo pelikan, ich höre aus Deiner Frage heraus, dass der AG die Krankmeldung bei einem ganz bestimmten AN anders regelt als bei den anderen. Oder verstehe ich Deine Frage falsch? Dann käme es darauf an, ob Ihr hier eine Schikane vermutet, oder ob die Anweisung gute Gründe hat, z.B. bei der Krankmeldung eines Bereitschaftsdienstes, der sofort ersetzt werden muss.

S
Snooker

20.02.2015 um 00:14 Uhr

Nicht aus zu denken wenn das in Deutschland durch kommen würde:

http://www.t-online.de/wirtschaft/jobs/id_72901806/krankmeldung-gelber-schein-in-zukunft-erst-nach-einer-woche-.html

(übrigens her Hausmeister, die selbe Quelle wie beim Anderem Thread)

Habe ne Zeitlang in Norwegen gearbeitet, und sage daher das man hier dazu noch nicht so weit ist. (Das aber nur mal am Rande erwähnt)

N
Nubbel

20.02.2015 um 13:55 Uhr

roll lieber rasen , oder verhinder supermärkte

X
xumuimhxer

24.02.2015 um 14:58 Uhr

Überseht Ihr hier nicht alle ein kleines Detail? Die Handlung "Krankmelden" finet nicht während der Arbeit statt (sondern während der Krankheit). Ebenso nicht im Betrieb (sondern von zuhause o.ä.).

Damit dürften sowohl Dienstanweisung als auch Betriebsvereinbarung aussen vor sein. Wir fallen somit zurück auf gesetzliche Regelungen.

Der AN hat also seinen AG unverzüglich auf geeignete Art und Weise von seiner Erkrankung zu unterrichten.

Der AG kann regeln, welche tatsächliche Person gegenüber einem AN als AG anzusehen ist (üblicherweise der weisungsbefugte Vorgesetzte). Der AG kann dem AN nun mitteilen, welche Arten und Weisen er als geeignet und ungeeignet ansieht, die entgültige Bewertung muss jedoch der AN im Einzelfall vornehmen. (z.B. der AG erklärt, dass nur telefonisch geeignet ist und der AN am Stimmapparat erkrankt ist.)

Im übrigen sollte man bedenken, dass "unverzüglich" für einen Komapatienten auch mal 6 Monate später als für einen Verschnupften Kollegen sein kann.

Ihre Antwort