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Urlaubsanspruch bei Elternzeit

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superhans
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, in §17 BEEG steht, dass nur für einen vollen Monat 1/12 des Urlaubsanspruchs gekürzt werden kann. Bei uns werden aber auch "angerissene" Monate eingerechnet, je nachdem ob man vor oder nach dem 15. in Elternzeit gegangen ist. Das ist ja nicht rechtens.

Welche Möglichkeit haben wir als BR? "Einklagen" muss ja jeder betroffene Mitarbeiter selbst oder?

Zusatz: Wenn hier schon länger falsch gehandelt wurde und den MA zu Unrecht Urlaub gekürzt wurde, kann man diesen für die vergangenen Jahre nachfordern???

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Community-Antworten (6)

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Pickel

18.02.2015 um 16:42 Uhr

Warum gleich einklagen?

Viel wahrscheinlicher ist es doch, dass auch die Person in der Buchhaltung nicht alle Gesetze perferkt beherrscht. Ein Ansprechen beim AG bei der nächsten Sitzung sollte euren (berechtigten) Hinweis auch durchbringen.

Nur für den Fall: Sollte der AG bewusst so vorgehen, dann hilft tatsächlich nur das individuelle Einklagen. Aber ob sich da jemand in der Elternzeit oder kurz danach findet....

F
Feuermelder

19.02.2015 um 12:30 Uhr

Hier gibt es ganz klare Urteile: ArbG Neunkirchen - 10.03.2009 - AZ: 4 Ca 1499/08 LAG Saarland - 25.11.2009 - AZ: 2 Sa 36/09 BAG 17.5.2011, Az.: 9 AZR 197/10, wir hatten auch den Fall. Wir haben dem AG die Gesetzeslage vorgelegt, er musste alles korrigieren, Urlaubstage zurück, Urlaubsgeld nachbezahlt, etc. Aber nur für die letzten 3 Jahre, der Rest ist leider verjährt. Also legt dem AG das mal alles vor, er ist Chancenlos, und das kann richtig teuer werden. Viel Glück

S
superhans

19.02.2015 um 12:41 Uhr

Danke. Wo finde ich das mit den 3 Jahren Verjährung?

P
Pjöööng

19.02.2015 um 12:56 Uhr

Drei Jahre sind die allgemeine Verjährungsfrist nach BGB. Allerdings ist Feuermelders Aussage "Aber nur für die letzten 3 Jahre ..." etwas irreführend wegen § 17 (3) BEEG. Da kann es sich, entsprechende Fruchtbarkeit und Zeugugskraft vorausgesetzt, durchaus mal um Urlaubsansprüche handeln welcher Jahrzehnte zuvor entstanden sind.

Traifvertraglich sind aber häufig auch kürzere Fristen vereinbart...

F
Feuermelder

19.02.2015 um 17:05 Uhr

@Pjöööng

Super Meldung, da kann ich ja meine Urlaubsansprüche vor 30 Jahren vielleicht auch noch geltend machen, mmmmmmh gab's da eigentlich schon Elternzeit????????

P
Pjöööng

19.02.2015 um 17:20 Uhr

Feuermelder,

da hast Du in der Tat Pech gehabt. Das Bundeserziehunhsgeldgesetz ist erst vor 29 Jahren in Kraft getreten. Eine Vorgängerregelung hat es meines Wissens nicht gegeben.

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