Erstellt am 18.02.2015 um 15:42 Uhr von Pickel
Warum gleich einklagen?
Viel wahrscheinlicher ist es doch, dass auch die Person in der Buchhaltung nicht alle Gesetze perferkt beherrscht. Ein Ansprechen beim AG bei der nächsten Sitzung sollte euren (berechtigten) Hinweis auch durchbringen.
Nur für den Fall: Sollte der AG bewusst so vorgehen, dann hilft tatsächlich nur das individuelle Einklagen. Aber ob sich da jemand in der Elternzeit oder kurz danach findet....
Erstellt am 19.02.2015 um 11:30 Uhr von Feuermelder
Hier gibt es ganz klare Urteile: ArbG Neunkirchen - 10.03.2009 - AZ: 4 Ca 1499/08
LAG Saarland - 25.11.2009 - AZ: 2 Sa 36/09
BAG 17.5.2011, Az.: 9 AZR 197/10, wir hatten auch den Fall.
Wir haben dem AG die Gesetzeslage vorgelegt, er musste alles korrigieren, Urlaubstage zurück, Urlaubsgeld nachbezahlt, etc. Aber nur für die letzten 3 Jahre, der Rest ist leider verjährt. Also legt dem AG das mal alles vor, er ist Chancenlos, und das kann richtig teuer werden. Viel Glück
Erstellt am 19.02.2015 um 11:41 Uhr von superhans
Danke.
Wo finde ich das mit den 3 Jahren Verjährung?
Erstellt am 19.02.2015 um 11:56 Uhr von Pjöööng
Drei Jahre sind die allgemeine Verjährungsfrist nach BGB. Allerdings ist Feuermelders Aussage "Aber nur für die letzten 3 Jahre ..." etwas irreführend wegen § 17 (3) BEEG. Da kann es sich, entsprechende Fruchtbarkeit und Zeugugskraft vorausgesetzt, durchaus mal um Urlaubsansprüche handeln welcher Jahrzehnte zuvor entstanden sind.
Traifvertraglich sind aber häufig auch kürzere Fristen vereinbart...
Erstellt am 19.02.2015 um 16:05 Uhr von Feuermelder
@Pjöööng
Super Meldung, da kann ich ja meine Urlaubsansprüche vor 30 Jahren vielleicht auch noch geltend machen, mmmmmmh gab's da eigentlich schon Elternzeit????????
Erstellt am 19.02.2015 um 16:20 Uhr von Pjöööng
Feuermelder,
da hast Du in der Tat Pech gehabt. Das Bundeserziehunhsgeldgesetz ist erst vor 29 Jahren in Kraft getreten. Eine Vorgängerregelung hat es meines Wissens nicht gegeben.