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Anrechnung Arbeitszeit im Krankheitsfalle

S
spaghetti
Jan 2018 bearbeitet

Eine Vollzeitkraft (38,5h p.W.) arbeitet 6 Std. und meldet sich danach "krank". Der Hausarzt bescheinigt die Arbeitsunfähigkeit für 5 Tage inclusive des laufenden Arbeitstages. Was passiert mit den "gearbeiteten" 6 Std., sind diese anzurechnen?

1.86806

Community-Antworten (6)

M
martinez

16.02.2015 um 10:48 Uhr

Wo anzurechnen?

er war die 6 std auf Arbeit(folglich nicht krank)

Der Arzt hat ihn nur für die restlichen Stunden die er noch arbeiten hätte müssen Krank geschrieben.

Heißt:

AN bekommt vollen tag aufs AZ Konto geschrieben.6 Std werden nicht zusätzlich als plusstunden auf dem AZ Konto erscheinen so wie du vermutest..

Gruß

P
Pickel

16.02.2015 um 10:48 Uhr

Wie kommt man eigentlich auf den Gedanken, die Stunden doppelt gezahlt zu bekommen?

D
Dezibel

16.02.2015 um 11:03 Uhr

Wie, das kann ich dir auch nicht sagen. Ich weiß nur, dass sehr viele auf diese Idee kommen. Hartnäckig und immer wieder ...

F
Fragenmann

16.02.2015 um 13:01 Uhr

Bei uns worden bis vor kurzem Krankmeldungen für einen Tag an dem man anwesend war nicht gezählt. Heißt wenn man sich mit 39 Fieber doch noch ne Stunden hingeschleppt hat um sich dann krank zu melden gab es -7 Stunden auf dem Zeitkonto

D
Dezibel

16.02.2015 um 14:17 Uhr

Ganz sicher, dass die zusätzlich gab? Oder meinst Du die ganz normale Lohnfortzahlung?

N
nicoline

16.02.2015 um 16:42 Uhr

Dezibel, er hat doch gar nichts von zusätzlich geschrieben. Genau so, wie Fragenmann es beschreibt, ist es eigentlich auch richtig: Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen. (BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe) Wenn der Arzt jetzt doch für den Tag krankscheibt, wo noch gearbeitet wurde, kann dieses ja erst gelten, ab dem Zeitpunkt, wo er den Arbeitsplartz verlassen hat, denn frühestens ab da ist er arbeitsunfähig.

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