Anrechnung der Betriebszugehörigkeit - bei neuem Arbeitsvertrag nach vorübergehender Versetzung?
Hallo, wir sind ein recht großes Unternehmen und haben mehrere Niederlassungen. Ein Mitarbeiter wurde mit seiner Zustimmung ca. 6 Monate versetzt, da eine neue Niederlassung aufgebaut wurde. Nun hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter angeboten, ihn dort zu verbesserten finanziellen Konditionen zu beschäftigen, jedoch ohne Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit. Als Begründung wurde genannt, dass es sich hierbei um eine neue Niederlassung handelt, das Aufgabengebiet ein anderes ist, dort keine Tarifbindung besteht und der neue Arbeitsvertrag auch anders gestaltet wurde. Der bisherige Betriebsrat ist auch nicht für diese Niederlassung zuständig. Der Betriebsteil, wo unser Mitarbeiter vorher beschäftigt war, ist tarifgebunden (IG Metall) und der neue Betriebsteil nicht (Logistikbereich). Hat der Mitarbeiter gesetzlich irgendwie einen Anspruch, auf Anrechnung der Betriebszugehörigkeit, da der Wechsel ja innerhalb der Unternehmensgruppe erfolgt? Eine gesetzliche Grundlage wäre hier klasse, oder fundierte Argumente. Dank an Euch.
Community-Antworten (1)
24.03.2007 um 16:33 Uhr
Karl M, Vielleicht hilft Dir dieses Urteil: "Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, wegen des sozialen Schutzzwecks des KSchG Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen besteht" BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 330/02
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