Beginn und Ende der Täglichen Arbeitszeit Teil II
Und der AG hat nicht das Recht, einen pünktlichen AZ Beginn zu verlangen?
Äh, snooker, ich sage es ungern, aber eine reine AZ Aufzeichnung unterliegt nicht den MBRs. Antwort 7 Erstellt am 15.02.2015 um 19:54 Uhr von Kölner
Community-Antworten (4)
15.02.2015 um 21:19 Uhr
Dem würde ich auch nichts entgegen setzen. Nur was ist wenn alles im System eingepflegt ist? Ich war mehr hier drauf bedacht. Sorry wenn ich mich dann nicht deutlich genug ausgedrückt habe.
16.02.2015 um 10:39 Uhr
Urkundenfälschung ist sowieso quatsch. Niemand hat eine Urkunde gefälscht. Die Zeiten wurden so eingetragen und von niemandern geändert. Wer hast also die Urkunde gefälscht.
Im Übrigen - wenn ein Formular verwendet wird, in dem die Zeiten händisch eingetragen werden, sehe ich hier einen mitbestimmungspflichtigen Personalfragebogen (§ 94 BetrVG) und da sprach der Fragensteller auch von neuer Software (die ja nun nicht mehr mit der bestehenden BV übereinstimmen dürfte).
Sei es wie es wolle. Der gesamte Vorgang sollte Anlass genug sein, vom Initiativrecht des BR gebrauch zu machen, um alles rund um die Arbeitszeit zu überprüfen und den AG mit entsprechenden Forderungen zu überhäufen.
16.02.2015 um 12:50 Uhr
Nein gironimo, das sehe ich hier doch einwenig anders.
Da es sich hier um eine Bringschuld des AG handelt, kann auch kein MBR greifen. Diese unterliegen nur den hier etwas unzureichenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
Bestand bisher, von ein paar Ausnahmen einmal abgesehen, nur eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG für die über die werktägliche AZ des § 3 Satz 1 hinausgehende AZ der AN, so besteht diese seit Einführung des Milog nun generell für alle AZ.
Das ArbZG sieht auch keine bestimmte Form des Nachweises vor. Dagegen verlangt § 21 Abs. 1 Nr. 2 LadSchlG ein "Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten AN und über die diesen gemäß § 17 Abs. 3 LadSchlG als Ersatz für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freizeit".
Wenn der Nachweis seinen Zweck erfüllen soll, müssen die AN auch individualisierbar sein. Die AZ kann sowohl elektronisch als auch über handgeschriebene Listen erfasst werden. Der AG darf dabei seine Pflicht aus § 16 Abs. 2 ArbZG sogar auf den MA übertragen (sog. Selbstaufschreiber).
Das bedeutet, dass er letztlich in der Wahl des Verfahrens frei ist. Auch ein MBR nach § 94 BetrVG kann schon deshalb nicht bestehen, weil es sich lediglich um einen zu erbringenden Pflicht-Nachweis handelt, welcher keiner Norm unterliegt die noch zu entwickeln (festzulegen) wäre. Hier wird auch nicht etwas gefragt, sondern lediglich bereits feststehendes festgehalten.
Da nach dem Milog hier allerdings Einschränkungen hinsichtlich handschriftlicher Aufzeichnungen bestehen, wovon nach der MiLoAufzV (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung) lediglich AN mit mobilen Tätigkeiten ausgenommen sind, muss abgewartet werden, wie hier zukünftig Gerichte entscheiden oder noch div. Änderungen seitens des Gesetzgebers erfolgen.
18.02.2015 um 22:03 Uhr
Also von Urkundendenfällschung oder Arbeitszeitbetrug würde ich hier nicht sprechen. Selbst wenn es eine BV oder GBV zur Arbeitszeitregelung gibt, die einen pünktlichen Arbeitszeitbeginn fordern, kann in Absprache mit dem Vorgesetzten davon abgewichen werden, erst recht wenn es zugunsten der MA ist. Dies tangiert zwar die MBR jedoch muss man sich auch nicht immer alles antun, den BR's wird es in der Regel nicht langweilig! Zumal ihr die richtigen Zeiten aufgeschrieben habt! Wenn man mal ne Stunde früher Heim will regelt man das auch mit dem Vorgesetzten und holt sich nicht nicht die Zustimmung des BR. Unabhängig davon ob richtig oder falsch, ihr habt es so gemacht und das durch Weisung des Vorgesetzten, dadurch entsteht zwar keine Betriebliche Übung, da es eine eindeutige BV dazu gibt ( AZ 06:00-14:00 Uhr ), jedoch ist der Betrugsvorwurf vom Tisch!!
Wird es dann aber von den Vorgesetzten ausgenutzt kann der BR jedoch seine MBR geltend machen und zwar nicht nur bei Beginn und Ende der Arbeitszeit sondern natürlich auch bei Einführung neuer Systeme! Erst recht wenn Entgelt und damit einhergehende Datenschutzvorschriften betroffen sind!
Dies habt ihr ja durch eine GBV gemacht.
Der vergessliche Vorgesetzte bewegt sich auf dünnem eis! Du hast gesagt es trifft 14 MA, wenn die Aussagen, steht es 14-1! Und somit zieht bei dem Vorwurf des Betruges die Weisung durch den Vorgesetzten! Und wenn der kein Rückgrat hat und seine MA ausliefert hätte ich als BR kein schlechtes Gewissen wenn sie ihn rasieren!
Wenn ihr den AG noch zusätzlich ärgern wollt, würde ich mal prüfen, ob euer BR dem GBR eine Beauftragung gegeben hat für euch eine Vereinbarung auszuhandeln und zwar mit absoluter Mehrheit, zur Not prüfen ob euer Beschluss rechtskräftig ist. Ist das nicht der Fall, ist sie ungültig und ihr könnt sie anfechten, bzw eine einstweilige Verfügung einholen, die Software abzustellen, da der GBR meines Erachtens nicht originär dafür zuständig ist und deshalb eine ordentliche Beauftragung ALLER BRs braucht. Ob es sich lohnt weis ich nicht, ist immer Einzelfall abhängig.
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