Öffnungszeit versus Arbeitszeit
Liebes Forum, unsere Geschäftsleitung behauptet bei der Änderung der Öffnungszeit einer Abteilung (5 von insges. 180 Mitarbeitern) sei der Betriebsrat nicht in der "klassischen" Mitbestimmung. Eine Kurzinfo an den BR wäre bereits mehr als (gesetzlich) nötig und bereits ein besonderes Entgegenkommen. Der Betriebsrat geht von echter Mitbestimmung aus und fühlt sich übergangen und provoziert. Nach BetrVG § 87 Abs. 1 Ziffer 2 ist (möglicher!) "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit" betroffen. Die Argumente der Geschäftsleitung, weshalb § 87 gar nicht greift, sind: § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, der der Nr. 2 als Spezialisierung vorgeht und anwendbar sein könnte, sei nicht einschlägig, weil dort mit Verkürzung der Arbeitszeit Kurzarbeit gemeint sei. und § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sei auch nicht zutreffend. Dort ist zwar von „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ die Rede. Da diese Vorschrift aber auch die Dauer und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit zum Gegenstand hat, ist mit „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ die Dauer der täglichen Arbeitszeit gemeint. Die bleibt für die Kolleginnen dieser Abteilung gleich. Was meint Ihr? Darf der BR nun mitbestimmen, oder nicht? Vielen Dank für jeden Hinweis und jede Meinung. Viele Grüße, CC
Community-Antworten (2)
14.08.2006 um 19:18 Uhr
bei den öffnungszeiten habt ihr nicht mitzubestimmen nur bei der frage ob die mitarbeiter während dieser zeiten auch arbeiten müssen schon. es gab mal ein schönes urteil aus dem einzelhandel. da wurde dem AG ganz klar gesagt, ja lieber AG du darfst bis 20 uhr öffnen. nur eine einigungsstelle darf entscheiden dass deine Mitarbeiter um 19:30 gehen. die öffnungszeiten kann er ja auch mit leitenden AN abdecken :))
ihr dürft natürlich mitbestimmen wie die arbeitszeit beginnt und endet. es geht beim mitbestimmungsrecht nicht nur um die wöchentliche arbeitszeit. das regelt bei evtl. ein Tarifvertrag.
14.08.2006 um 21:52 Uhr
moin,
paula hat recht.beginn und ende der AZ und jede änderung sind mitbestimmungspflichtig. ihr solltet den AG sofort auffordern die AZ-änderung zu beantragen.
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