Liebes Forum,
unsere Geschäftsleitung behauptet bei der Änderung der Öffnungszeit einer Abteilung (5 von insges. 180 Mitarbeitern) sei der Betriebsrat nicht in der "klassischen" Mitbestimmung. Eine Kurzinfo an den BR wäre bereits mehr als (gesetzlich) nötig und bereits ein besonderes Entgegenkommen.
Der Betriebsrat geht von echter Mitbestimmung aus und fühlt sich übergangen und provoziert.
Nach BetrVG § 87 Abs. 1 Ziffer 2 ist (möglicher!) "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit" betroffen.
Die Argumente der Geschäftsleitung, weshalb § 87 gar nicht greift, sind:
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, der der Nr. 2 als Spezialisierung vorgeht und anwendbar sein könnte, sei nicht einschlägig, weil dort mit Verkürzung der Arbeitszeit Kurzarbeit gemeint sei.
und
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sei auch nicht zutreffend. Dort ist zwar von „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ die Rede. Da diese Vorschrift aber auch die Dauer und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit zum Gegenstand hat, ist mit „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ die Dauer der täglichen Arbeitszeit gemeint. Die bleibt für die Kolleginnen dieser Abteilung gleich.
Was meint Ihr? Darf der BR nun mitbestimmen, oder nicht?
Vielen Dank für jeden Hinweis und jede Meinung.
Viele Grüße,
CC