Gehalt unterhalb der Eingruppierung
Mitarbeiter erhalten weniger Geld als die Gehaltsspanne der im Arbeitsvertrag vereinbarten Eingruppierung. Beispiel: Gehaltsstufe 4 (40.000? - 45.000?) ausbezahlt werden aber nur 35.000?. Wie ist das rechtlich zu bewerten? Zusätzliche Info: Mitarbeiter kennen die Beträge hinter den Gehaltsstufen nicht.
Community-Antworten (10)
14.02.2015 um 20:35 Uhr
@ Dreifreunde
Das nennt man dann wohl eine gelungene Eingruppierung ...
Wer hat denn hier was mit wem vereinbart? Und warum wissen Eure KollegInnen nicht, was vereinbart worden ist?
Hat da ein BR womöglich eine Regelungsabsprache mit dem AG getroffen?
Ach so ... greift ein Tarifvertrag?
14.02.2015 um 20:43 Uhr
Hallo Hoppel, es ist das erste Mal, dass der BR diese Gehaltsgruppierung angefordert und die Gehaltslisten eingesehen hat. Es zeigen sich mehrere Fälle bei denen die Gruppierung unterschritten wurden. Wir haben hierzu nächste Woche ein Gespräch mit der GF. Wir sind nicht tarifgebunden. Aber in jedem Arbeitsvertrag steht eine Gehaltsgruppierung. Man nimmt daher an, dass diese verbindlich ist - oder? Allein schon wegen der Transparenz bei internen Stellenausschreibingen.
14.02.2015 um 21:24 Uhr
Das sehe ich noch nicht. Man müsste den Wortlaut der AV kennsn, bevor man zu so einem schluss (wie du ihn siehst) kommt.
14.02.2015 um 21:37 Uhr
Warum bzw. wofür gibt es dann diese Angabe der Eingeuppierung in der internen Stellenausschreibung und im Arbeitsvertrag? Wir als BR nutzen diese doch auch als Maßstab der zu besetzende Stelle, z.B. damit nicht zwei Mitarbeiter welche die gleichen Aufgaben, Voraussetzungen und Ausbildungen haben komplett unterschiedlich eingruppiert werden. Dann ist dies doch nicht mehr möglich...?
15.02.2015 um 10:57 Uhr
Ich denke, da ist der erste Schritt: Aufklärung des Sachverhalts.
Fragt den AG warum es so ist.
Fragt die AN, warum es so ist, wie es ist. Was sie darüber wissen und was Eure Feststellung ist. Natürlich müsst Ihr da darauf achten, dass der Schutz der Daten gewahrt bleibt.
Im Übrigen, wenn es eine kollektiv verbindliche Eingruppierungsregel gäbe, dann die, die unter Mitbestimmung des BR (§ 87 BetrVG) entstanden ist - oder durch Nutzung des Initiativrechts geändert oder sonst wie beeinflusst werden kann.
Allerdings besteht die Mitbestimmung ja nur bei dem System und nicht bei der tatsächlichen Höhe des Arbeitsentgelts (§ 77 Abs. 3 BetrVG). So gesehen könnt Ihr mit den Aktivitäten Öffentlichkeitsarbeit und Mitbestimmung beim Entgeltsystem vielleicht Bewegung ins Ganze bringen. Letztendlich müssten aber die AN selbst den Rechtsweg gehen, wenn Ihr nicht erfolgreich sein solltet.
15.02.2015 um 11:32 Uhr
@ Dreifreunde
Gibt es bei Euch überhaupt eine Betriebsvereinbarung "Eingruppierungsrichtlinien/Vergütungsordnung"?
Und auf dieser Seite wird mit Verweisen auf entsprechende Rechtsprechung aufgedröselt, was ein BR regeln kann und wie im Falle von Streitigkeiten verfahren werden kann:
15.02.2015 um 11:52 Uhr
Bei uns gibt es keine BV zu diesen Themen. Wir können jedoch diese Gehaltsgruppierung im Intranet veröffentlichen, so dass sich jeder AN selber ein Bild machen kann - oder? Hatte mal gelesen, dass die Gruppen nicht unter Datenschutz und Geheimhaltungspflicht stehen. Es werden ja keine Einzelgehälter bekannt gemacht sondern nur allgemeine Gehaltsklassen von bis. Und wenn der AN schwarz auf weiss sieht, dass er statt der kommunizierten Gehaltsstufe 10.000 EUR weniger pro Jahr bekommt, dann wird Bewegung rein kommen.
15.02.2015 um 12:44 Uhr
@ Dreifreunde
" Wir können jedoch diese Gehaltsgruppierung im Intranet veröffentlichen, so dass sich jeder AN selber ein Bild machen kann - oder?"
Ich glaub es hackt ... davon solltet Ihr mal ganz schön die Finger lassen!
Bei Euch gibt es doch noch nicht einmal eine BV. Macht erstmal eure Hausaufgaben und stiftet nicht erst Unfrieden im Betrieb, ohne dass sich eure KollegInnen auf eine verbindliche Vereinbarung berufen können.
15.02.2015 um 12:59 Uhr
Unabhängig davon wie wir am besten taktisch vorgehen: darf der BR diese Liste veröffentlichen oder nicht? Habe dieses hier gefunden: Betriebsratsmitglieder dürfen im Intranet des Arbeitgebers Informationen über Gehaltsgruppen und Orientierungswerte in einem Zielvereinbarungssystem veröffentlichen. Der Arbeitgeber hat diesbezüglich keinen Anspruch auf Unterlassung der Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Dies entschied das ArbG Mannheim mit Beschluss vom 6. Februar 2007 (Az. 7 BVGa 1/07).
15.02.2015 um 14:24 Uhr
Ja ... diese Entscheidung gibt es! Da hat SAP versucht, dem ganz neugewählten 37köpfigen BR die Veröffentlichung des Gehaltsystems im Intranet untersagen zu lassen ... gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde Beschwerde eingelegt und erst kurz vor dem LAG Termin zurückgezogen.
Aber bevor ich Pferde scheu mache, würde ich doch erstmal mein erzwingbares MBR geltend machen und nicht in vergifteter Atmossphäre mit dem AG verhandeln wollen ...
Und noch etwas erscheint mir sicher wie das Amen in der Kirche > die KollegInnen, die in in Gehaltsstufe 4 35.000 € verdienen, werden beim AG aufgrund eurer Information höchstwahrscheinlich keine 5.000 - 10.000 Euro mehr durchsetzen können ...
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