Betriebliche Übung?
Hallo zusammen, es gibt bei uns einen Kollegen der alle 14 Tage Freitags 2 Stunden eher Feierabend machen durfte, da er sein Kind dann am WE hatte. Das ganze seit über 2 Jahren, jetzt soll das nicht mehr möglich sein??? Die Zeit wurde nachgeholt... Kann man hier nicht auch von einer betrieblichen Übung sprechen??
Community-Antworten (12)
14.02.2015 um 10:21 Uhr
Das könnte man bei näherer Betrachtung schon.
Wenn Du aber als BR fragst, würde ich das ganze eher unter dem Aspekt betrachten, welche BR-Rechte betroffen sind.
Und da fällt mir die vorübergehende Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit ein (Ihr ward ja mit der Freitagsregelung einverstanden ). Und dann habt Ihr ja auch noch aus dem § 80 BetrVG den Auftrag die Vereinbarkeit von Berufsleben und Familie zu fördern.
Ganz abge3sehen, dass jeder AN das Recht hat, nach Recht und Billigkeit behandelt zu werden - eine Willkürliche Streichung der bisherigen Regelung schon aus dem Aspekt nicht akzeptabel ist, wenn es nicht triftige Gründe gibt.
14.02.2015 um 13:54 Uhr
@ SaulGoodman
"Kann man hier nicht auch von einer betrieblichen Übung sprechen?? "
Davon würde ich NICHT ausgehen! Der Kollege kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der AG gewillt war, diese Sonderregelung auf DAUER vereinbaren zu wollen.
Selbst AN, die z.B. 14 Jahre nur in Wechselschicht gearbeitet haben, können sich NICHT auf eine betriebliche Übung berufen, wenn sie dann nur noch Tagschichten leisten sollen.
So kann man in allen Urteilen, die sich mit der betrieblichen Übung befassen, lesen:" Allein aus dem Umstand, dass ein Arbeitgeber über lange Jahre keinen Gebrauch davon gemacht hat, sein Weisungsrecht in anderer Weise auszuüben, kann noch nicht auf den Willen zum Rechtsverzicht geschlossen werden bzw. auf den Willen, die tatsächliche Handhabung zum allein verbindlichen Arbeitsvertragsinhalt machen zu wollen."
Hier kann nur ein Gespräch mit dem AG helfen! Interessant ist doch, warum der AG diese Sonderregelung nicht mehr akzeptieren möchte.
P.S. Der Hinweis auf die "vorübergehende Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit" entbehrt jeglicher Grundlage > weder geht es um Kurzarbeit noch um Überstunden!!!
Und die Vereinbarkeit von Arbeit & Familie kann & wird sicherlich nicht an 2 Stunden alle 14 Tage scheitern ...
14.02.2015 um 16:28 Uhr
„P.S. Der Hinweis auf die "vorübergehende Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit" entbehrt jeglicher Grundlage > weder geht es um Kurzarbeit noch um Überstunden!!!“
So ganz aus der Welt ist das denn doch nicht. Es umfasst nicht nur Kurzarbeit und Überstunden, sondern schließt auch die Verteilung der normalen Wochenstunden auf die einzelnen Wochentage ein. Wozu auch die Tägliche ev. variable gehört. Auch individuelle außerhalb des TzBfG gehören hier dazu.
Geht es darum, die betriebsübliche AZ zu verkürzen oder zu verlängern, hat der BR auch dabei mitzubestimmen. Betriebsübliche AZ" i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG meint nicht etwa die betriebliche 35-Stunden-Woche oder die im Betrieb häufigste AZ. Abzustellen ist auf die für bestimmte Arbeitsplätze und Arbeitnehmergruppen geltenden Arbeitszeiten.
„Und die Vereinbarkeit von Arbeit & Familie kann & wird sicherlich nicht an 2 Stunden alle 14 Tage scheitern ...“
Das kommt auch immer auf den AG an. Wenn dieser sich hier querstellt, ist sie mit Sicherheit gescheitert. Es sei denn, dass Unbeaufsichtigte (betreute) 2 -Stündige herumlungern bezeichnet man noch als familiengerecht. Da man hier nicht hellsehen kann, haben die Gerichte hierzu eine eigene Meinung entwickelt.
So meint z. B. das BAG mit seinem Urteil v. 23.09.2004 - 6 AZR 567/03, dass ohne einzel- oder kollektivvertragliche Beschränkungen der AG die Arbeitszeit kraft Direktionsrecht bestimmt. Er muss dabei aber die wesentlichen Umstände abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Dabei hat er auch auf schutzwürdige familiäre Belange des AN wie die erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern Rücksicht zu nehmen, wenn der vom Mitarbeiter gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter entgegenstehen.
Auch eine betriebliche Übung ist nicht generell so zu sehen wie hier dargestellt. Das hier aufgeführte Beispiel ist ein Einzelfall, der sich auf betriebliche Notwendigkeiten bezieht und auch nur so behandelt werden kann und auch nicht allgemein anwendbar ist.
Hier gibt es eine Fülle von Möglichkeiten und Varianten, die durchaus auch anderes eröffnen können. Hierzu gehören auch aufgrund bestimmter Umstände gewährte und nicht unter einem Vorbehalt gestellte Arbeitszeitänderungen eines Mitarbeiters über einen längeren Zeitraum. Der sich hier auch nicht auf Jahre bemisst, sondern lediglich an der Häufigkeit der Gewährung (wöchentlich) zu messen ist.
In der Regel ist ein BR bei der Entstehung einer betrieblichen Übung ja kein beteiligter und hat, von einigen Ausnahmen abgesehen, hier auch kein MBR. Da es sich hier aber nicht um eine generelle Verkürzung der Gesamtarbeitszeit handelt, sondern um eine Verteilung - diese wird ja ausgeglichen, wäre er auch hier in der Mitbestimmung.
Auch wenn das Schweigen eines AG nicht grundsätzlich als Zustimmung gewertet werden kann. So kann ein Schweigen auf ein günstiges Angebot dem Schweigen auf ein verschlechterndes Angebot nicht gleichgestellt werden, sondern ist im Einzelfall abhängig vom konkludenten Verhalten.
Da hier über 2 Jahre wöchentlich - ca. 100-mal - etwas unwidersprochen akzeptiert wurde, dürfte hier, sofern es hierzu keine andere Regelung gibt, eine betriebliche Übung durchaus vorliegen.
14.02.2015 um 17:48 Uhr
so so eine betriebliche übung. spannend.
14.02.2015 um 18:15 Uhr
@ Melissa
Wenn Du schon korrigieren willst, solltest Du wenigstens zwischen § 87 Abs.1 Nr. 3 und Nr. 2 unterscheiden können und nicht alles in einen Topf werfen ...
"Da hier über 2 Jahre wöchentlich - ca. 100-mal - etwas unwidersprochen akzeptiert wurde, dürfte hier, sofern es hierzu keine andere Regelung gibt, eine betriebliche Übung durchaus vorliegen."
Du solltest etwas genauer lesen > "es gibt bei uns einen Kollegen der alle 14 Tage Freitags 2 Stunden eher Feierabend machen durfte"
In einem Zeitraum von zwei Jahren reden wir über max. 50 Freitage, eher wesentlich weniger ...
Aber ohne zu wissen, warum der AG die bisherige Regelung nicht mehr akzeptiert, ist HIER jede Diskussion vollkommen sinnlos!
14.02.2015 um 18:29 Uhr
Vielen Dank Euch allen...
Das sind genau die Überlegungen die wir im Gremium auch hatten :-)
Ich glaub da muss doch noch der Telefonjoker herhalten...
Gruß SaulGoodmann
14.02.2015 um 19:00 Uhr
Ich würde Melissa hier zustimmen
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebliche_Uebung.html
14.02.2015 um 19:29 Uhr
@Hoppel Nee Hoppel, jetzt bist Du aber bestimmt auf dem Holzweg oder bringst einfach nur etwas durcheinander.
Eine Einmalige, auch sich wiederholende, und das sind nun einmal die hier vorliegenden, fallen nicht unter den § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, sondern nur unter Nr. 3. Wäre dem nicht so, könnte man den 3er gleich streichen.
Im 2er geht es um die generelle Verteilung der AZ auf die einzelnen Wochentage und dessen Anfang und Ende. Im 3er dann um vorübergehende. Was hier ja der Fall ist, und sich auch nur 14-tägig wiederholt und somit nicht durchgehend der Fall ist.
Da ja auch zu anderen Zeiten ein Ausgleich erfolgt, könnte man ja auf den Gedanken kommen, dass sich hier jetzt für eine Person eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit ergibt. Dem ist aber nicht so, da es wie bereits gesagt, dieses eben nicht durchgehend so der Fall ist.
Ist aber nicht weiter schlimm. Kann jedem mal passieren und die Welt geht davon auch nicht gleich unter.
Mit den Wochentagen hast Du allerdings recht. Bin wohl heute im Kopfrechnen nicht so gut unterwegs. Aber auch diese Zahl dürfte noch ausreichen.
Wir sollten uns hier auch nicht streiten. Wissen wir doch beide, dass es gerade hier eine Unzahl von Variationen gibt, die jede für sich ein anderes Ergebnis bringen könnte und eben gerade hier nichts generell ist.
Auch wenn das von Dir zu den Urteilen geschriebene hier faktisch nicht falsch ist, sie bezieht sich ja auf eine nicht abgegebene Willenserklärung, so kann diese durchaus auch durch konkludentes Verhalten entstehen. Aber wie bereits gesagt, da gibt es tausend Möglichkeiten.
Da hier aber die Möglichkeit besteht, es auch misszuverstehen und als etwas Grundsätzliches anzusehen, was aber nicht der Fall ist, habe ich meinen Senf dazugegeben.
Und sei bitte einmal ehrlich zu dir selbst.
Diesen Absatz: „P.S. Der Hinweis auf die "vorübergehende Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit" entbehrt jeglicher Grundlage > weder geht es um Kurzarbeit noch um Überstunden!!!“
Kann man auch einwenig unter die Gürtellinie einordnen und sollte so (entbehrt jeglicher Grundlage) nicht unbedingt unter die Menschheit.
Wenn Du diese kleinen Nickeligkeiten auch noch abstellen könntest, wärst Du in der User Hitliste bestimmt ganz weit oben.
Aber nichts für ungut. Ich möchte hier ja nicht nur Kritisieren sondern nur gelegentlich meinen Senf zu einem Thema abgeben. Wenn dann einer anderer Meinung sein sollte, ist das auch nicht schlimm und die Erde hört deshalb auch nicht auf, sich weiterhin zu drehen.
14.02.2015 um 22:56 Uhr
sondern nur gelegentlich meinen Senf zu einem Thema abgeben. Mit deinen gefühlt 100 nicks hast Du das Maß von gelegentlich bei weitem überschritten.
15.02.2015 um 00:45 Uhr
sie ist eine glugsch.... sogenannte sachverständige und macht seninare gebucht von einer gewerkschaft bei der sie einmal gearbeitet hat
16.02.2015 um 13:41 Uhr
@ nicoline Wie kommst Du auf gefühlte 100 Nicks? Soviel schreibe ich doch hier überhaupt nicht! Dazu würde mir auch die Zeit fehlen. Selbst jetzt begehe ich ja schon fast wieder einen AZ-Betrug.
@Nubbel
Du solltest dich langsam mal dazu durchringen, sich für etwas zu entscheiden. Mal Arbeite ich irgendwo, dann wieder habe ich irgendwo gearbeitet. Was den nun?
Damit Deine Verwirrung nicht dazu führt jetzt ins Feuer zu fallen und doch noch zu verbrennen, bei diesem Nick ist ja die Gefahr hierzu gerade im Karneval nicht unbedingt geringer als sonst, teile ich Dir jetzt einmal mit, was ich wirklich mache oder auch nicht.
- Ich bin weder eine Sachverständige, noch war ich es jemals.
- Ich mache auch keine Seminare oder habe auch nur annähernd etwas damit zu tun.
- Ich war nicht bei einer GW, sondern bin es immer noch.
Dort bin ich im sogenannten Innendienst tätig und gelegentlich auch Ansprechpartner fragender MG und Betriebsräte.
Weiterhin bin ich beteiligte bei der Koordination gewisser Abläufe und strategischer Vorhaben und deren Umsetzung für die überwiegend im Außendienst tätigen Sekretäre und sonstigen MA.
Eine davon ist Casandra, die hier auch gelegentlich auftritt und dann nicht selten, den von mir irgendwann vorher produzierten oder gehörten Mist verbreitet. Was jetzt aber nicht bedeutet, dass dieses durchgehend der Fall ist und sie keinen eigenen Kopf hat. Den hat sie sehr wohl. Und was für einen!
17.02.2015 um 12:21 Uhr
Orion du bist krank und brauchst Hilfe und nix anderes!
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