Erstellt am 03.02.2015 um 14:44 Uhr von Rattle
nein , kein bezahlter tag. sondern nur ein Ruhetag sagt das Arbeitszeitgesetz. Und das kann der nächste Samstag sein, da Werktag.
Ausser eine BV oder Tarif sagt es anders.
MFG
Erstellt am 03.02.2015 um 14:44 Uhr von rolfo
Der 6.1. ist nicht in allen Bundesländern Feiertag, kommt also darauf an wo ihr arbeitet
Erstellt am 03.02.2015 um 14:52 Uhr von Pjöööng
Da "Neueinsteiger" schreibt, dass an einem Feiertag gearbeitet wurde, darf man wohl davon ausgehen dass es ein Feiertag war.
Für die Tatsache dass an einem Feiertag gearbeitet wurde, steht ein Ersatzruhetag zu, dieser kann aber in der Tat auch ein sowieso arbeitsfreier Werktag sein.
Für die geleistete Arbeitszeit steht ein Ausgleich in Geld oder Freizeit zu.
Erstellt am 03.02.2015 um 15:34 Uhr von gironimo
Natürlich könnte im Tarifvertrag etwas stehen. Im allgemeinen wird der BR seine Zustimmung zur Arbeit am Feiertag u.a. davon abhängig machen, wie der Ausgleich geregelt ist.
Erstellt am 03.02.2015 um 15:41 Uhr von Hoppel
@ Pjöööng
"Für die geleistete Arbeitszeit steht ein Ausgleich in Geld oder Freizeit zu."
Diese Antwort sagt doch rein überhaupt nichts aus!!! Nimmt der AG eine Arbeitsleistung an, muss er die erbrachte Arbeitsleistung bezahlen. Punkt!
Ob ein Freizeitausgleich gewährt werden muss, kann bei den knappen Informationen überhaupt NICHT gesagt werden. So KÖNNTE z.B. § 12 Nr. 2 ArbZG zutreffen ...
@ Neueinsteiger
1. Grundsätzlich dürfen AN an Sonn- und/oder Feiertagen NICHT beschäftigt werden.
Ausnahmen dieser Regel sind in den §§ 13, 14, 15 ArbZG beschrieben.
Durfte Euch Euer AG überhaupt an einem Feiertag beschäftigen?
2. Greift ein TV? Falls ja, was ist darin bzgl. Arbeiten an einem Wochenfeiertag konkret geregelt?
3. Wurden für diesen Feiertag Überstunden angeordnet? Falls ja, gibt es einen BR?
Erstellt am 04.02.2015 um 11:19 Uhr von Pjöööng
Oha Hoppel, wieder einmal besonders grantig?
Und gleich drei Ausrufezeichen?
Zitat (Hoppel):
"Nimmt der AG eine Arbeitsleistung an, muss er die erbrachte Arbeitsleistung bezahlen. Punkt!"
Wird an einem eigentlich arbeitsfreien Tag gearbeitet, dann handelt es sich formal um Mehrarbeit. Mir sind persönlich einzel- und tarifvertragliche Regelungen bekannt, nach denen auch ein Ausgleich in Freizeit möglich ist. Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass Dir solche Regelungen nicht bekannt sind.
Zitat (Hoppel):
"So KÖNNTE z.B. § 12 Nr. 2 ArbZG zutreffen ... "
Da hast Du natürlich Recht. An einen solchen eher exotischen Fall habe ich nicht gedacht.
Ich mag mich hier jetzt gar nicht über irgendwelche feinen Formulierunge streiten Ich wollte mit meiner Antwort eigentlich darauf hinweisen, dass der Ersatzruhetag nichts mit der geleisteten Arbeistezeit zu tun hat. Rattles Antwort vorher könnte man zumindest so lesen, dass wenn der Arbeitgeber schlau ist, er den Ersatzruhetag auf einen Samstag legt und damit der Arbeitnehmer die Arbeit am Feiertag für lau erbracht hat und dem ist nicht so.
Die Frage wiederum ob der Arbeitsgeber überhaupt an einem Feiertag beschäftigen durfte ist im Grunde genommen irrelevant, weil dei Arbeitsleistung ja unstreitig erbracht wurde.
Erstellt am 04.02.2015 um 14:40 Uhr von Rattle
Zitat von Pjöööng:
Rattles Antwort vorher könnte man zumindest so lesen, dass wenn der Arbeitgeber schlau ist, er den Ersatzruhetag auf einen Samstag legt und damit der Arbeitnehmer die Arbeit am Feiertag für lau erbracht hat und dem ist nicht so.
Der Feiertag wird doch wahrscheinlich bezahlt sein, die Frage war ja ob es ein bezahlten Ausgleichs Tag gibt, den Tag ja, die Bezahlung nein. wenn es im Betrieb nicht anders geregelt ist.
MFG