Erstellt am 05.12.2017 um 20:38 Uhr von celestro
ein Ausgleichstag ist ein Tag, an dem man frei hat und nicht arbeiten muß ? Und diesen Tag bekommt man, weil man an einem anderen Tag gearbeitet hat (wo man es eigentlich nicht muß, also hier der Sonntag) ?
Jedenfalls kann ein Tag für den Ausgleich von anderer Arbeit ja nur ein Tag sein, an dem man normalerweise hätte arbeiten müssen. Sprich wenn jemand am nächsten Samstag zur Arbeit heran gezogen werden soll, kann diesen Tag als Ausgleichstag nehmen. Aber ein Samstag, an dem man sowieso nicht arbeiten müßte, kann schon logisch kein Ausgleichstag sein.
Erstellt am 05.12.2017 um 20:52 Uhr von DummerHund
celestro hat es schon richtig vormuliert. Ich würde der Personalabteilung ganz klar mitteilen das sich der BR hier mit dem AG zusammen setzen wird. Weiter das sich der AG sich dann mit der Personalableilung in verbindung setzen wird. Weiter würde ich der Personalabteilung mitteilen, das sollte diese bis zur Klärung des Sachverhaltes eigene, unabgesprocene Dinge unternehmen der BR ansterbt eine Einstweilige Verfügung auf Unterlassung bei Gericht zu beantragen.
Erstellt am 05.12.2017 um 22:12 Uhr von basilica
"Als Ersatzruhetag kommt jeder Werktag, also auch ein arbeitsfreier Samstag, in Betracht"
(Erfurter Kommentar §11 ArbZG Rn 3)
Erstellt am 05.12.2017 um 22:54 Uhr von DummerHund
Überlege die Sinnigkeit deiner Antwort... und sehe die Anfrage der Fragestellung.
Erstellt am 06.12.2017 um 05:58 Uhr von BRHamburg
Du hast die Antwort auf deine Frage fast schon selber gegeben. Im MTV stehen nur die regelmäßigen Arbeitstage. Aber es wurde keine Regelung getroffen Ausnahmen behandelt werden sollen. Also greift hier das ArbZG. Und da ist der Sa als Ausgleich zulässig auch, wenn er vorher schon frei war. Der Mitarbeiter behält aber seine Mehrarbeitsstunden. Diese verfallen nicht und können an einem anderen Arbeitstag genommen werden.
Erstellt am 06.12.2017 um 06:40 Uhr von michael74
Erstmal danke für die Antworten.
Aber was ist mit dem Günstigerkeitsprinzip?
Im AV steht explizit nur Montag bis Freitag. Also dürfte der Samstag, meiner Meinung nach, überhaupt nicht ins Spiel kommen, da er für uns vertraglich nicht als Arbeitstag zählt.
Erstellt am 06.12.2017 um 08:17 Uhr von rsddbr
Das Arbeitszeitgesetz kennt 6 Werktage und einen arbeitsfreien Tag pro Woche. Darauf bezieht sich der Ausgleichsruhetag, falls an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gearbeitet wird. Daher ist ein Samstag (auch wenn lt. Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag gar nicht gearbeitet werden muss) im Sinne des ArbZG als Ausgleichsruhetag zulässig. Dazu gibt es diverse Urteile. Frau Google hilft.
Edit:
Hab doch noch mal schnell eins rausgesucht: BAG, Urteil vom 12.12.2001, Az.: 5 AZR 294/00
Erstellt am 06.12.2017 um 10:02 Uhr von Pjöööng
Herrlich wie man sich streiten kann wenn man sich nicht einig ist, worüber man eigentlich redet.
Einen "Ausgleichstag" kennt das Arbeitszeitgesetz nicht! Wohl kennt es aber einen "Ersatzruhetag" der als Ausgleich für Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen zu gewähren ist (§ 11 ArbZG). Dieser Ersatzruhetag soll nur den Anspruch auf einen arbeistfreien Tag pro Woche sicherstellen. Deshalb kann er auch auf einen sowieso arbeitsfreien Samstag fallen.
Davon unabhängig sind die am Sonntag geleisteten Stunden zu sehen, Diese sind zu den anderen geleisteten Arbeitsstunden zu zählen und entsprechend auszugleichen.
Erstellt am 06.12.2017 um 12:51 Uhr von Jannipa
Der Tarif verteilt die regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage/ Woche. Per Arbeitsvertrag wir dies konkretisiert auf Montag - Freitag.
Wer soll Sonntags arbeiten?
Erstellt am 06.12.2017 um 13:39 Uhr von ganther
ist das tatsächlich die Frage von Michael und was steht genau im TV?
Wenn es um den Ersatzruhetag nach dem ArbZG geht, dann hat Pjöööng völlig recht. Bei uns im TV gibt es aber z.B. Regelungen zu Sonntagsarbeiten und da ist neben einem Zuschlag weitere freie Zeit zu gewähren. Das ist dann aber eine völlig andere Sachlage. Denn bei uns haben wir darüber 100% Mehr- und Sonntagszuschlag und noch einmal 50% in Zeit. Das ist aber eine ganz andere Fragestellung wie das ArbZG. Um den Forderungen daraus nachzukommen reicht der Samstag