Ausgleichstag Sonntagsarbeit - wann muss der gewährt werden?
Wir veranstalten einmal im Jahr ein Sommerfest bei dem die Belegschaft Sonntags arbeitet. Dies wird jedes Jahr aufs neue durch eine eine BV geregelt. Für die Überstunden erhalten die MA die tariflichen Zeitzuschläge. Jetzt ist die Geschäftsleitung der Meinung, dass die MA wegen der Sonntagsarbeit gemäß § 11 ArbZG einen Ausgleichstag erhalten muß. Wir arbeiten von Mo-Fr und sind der Meinung, dass dieser Ausgleichstag durch den Samstag, der ja frei ist, bereits abgedeckt ist. Ist unsere Meinung richtig, oder muß die Belegschaft innerhalb der nächsten 2 Wochen einen Ausgleichstag zwischen Mo-Fr erhalten.
Community-Antworten (11)
19.12.2005 um 17:05 Uhr
Hallo nidis, interpretiere ich Deine Frage richtig, indem Ihr statt einem Ausgleichstag lieber Geld haben wollt?
19.12.2005 um 22:57 Uhr
Das ist aber mal eine ungewöhnliche Konstellation.
Der AG will einen Ausgleichstag während der Woche gewähren und der BR sagt "Lasst man gut sein."
19.12.2005 um 23:18 Uhr
Was mag dann wohl in der in der BV geregelt worden sein?!
19.12.2005 um 23:18 Uhr
Nicht genug!
20.12.2005 um 09:35 Uhr
Hallo Akira, Fayence und Ramses II! Die BV die wir haben, regelt immer für das nächste Jahr die Überstunden für so Dinge wie Sommerfest, Schließtage, Weihnachtsmärkte usw. @ Ramses Natürlich sagen wir nicht "Lasst man gut sein". Die Frage stellt sich bei uns deshalb, weil die Belegschaft, wenn der Ausgleichstag zwischen Mo.-Fr. genommen werden muß, bedingt durch unseren Tarifvertrag ihre Überstundenzuschläge verliert, was wir natürlich nicht wollen. Der Ausgleichstag wurde in der Vergangenheit bewußt in der BV nicht geregelt weil er nie ein Thema bei uns war. Die MA haben vom AG bisher freiwillig das doppelte an Zeitzuschlägen erhalten. Doch dieses Jahr, im Rahmen der Sparmaßnahmen, will der AG eben den Ausgleichstag um Überstundenzuschläge zu sparen.
20.12.2005 um 17:36 Uhr
Hallo Nidis,
da lag ich mit meiner Vermutung doch ganz richtig!
Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, an einer Betriebsfeier/Sommerfest während seiner Freizeit teilzunehmen.
Also frage ich mich, womit Ihr Euren Anspruch auf doppelte Zeitzuschläge begründen wollt.
Die Freiwilligkeit Eures AG hast Du bereits erwähnt. Die zeitliche Komponente habt Ihr bereits selbst in einer BV festgeklopft.
Als AG würde ich mir das Sommerfest in Zukunft bei einer derartigen Anspruchshaltung sparen. Meine persönliche Meinung dazu!
22.12.2005 um 01:09 Uhr
Hallo nidis "regelt immer für das nächste Jahr die Überstunden für so Dinge wie Sommerfest, Schliesstage, Weihnachtsmärkte usw" daraus entnehme ich Du arbeitest für eine Wach- und Schliessgesellschaft. oder auch nicht dem ersten Beitrag zu entnehmen. kann es sein das Ihr für jeden Kaninchenzuchtverein, der in eurer Nähe eine Zuchtausstellung macht, ein Sommerfest veranstaltet, in der Hoffnung mehr Einnahmen zu haben????? Was sind Schliesstage? Etwa es muss jeden Abend ein anderer MA des Hauses absperren? Weihnachtsmärkte hm heisst soviel wie 4 Sonntage vier mal Weihnachtsmarkt. Ihr werdet doch wohl nicht dazu gezwungen,es ist aus freien Stücken !!! Nach dem Motto, wir machen am ,wer macht mit Handelt doch etwas anderes aus, nehmt euren zusätzlichen freien Tag,geniesst den mit Mann, Weib und Kind. Es gibt bestimmt etwas wohl alle mit zufrieden sind, und leben können der AG und auch der MA. Gruss Akira
22.12.2005 um 12:38 Uhr
Hallo Akira, hallo Fayence! Zum besseren Verständnis, wir arbeiten in der Behindertenhilfe und haben mehrere Werk- und Wohnstätten für Menschen mit geistiger Behinderung. Das Sommerfest ist bei uns einmal im Jahr und ist gleichzusetzen mit einem Tag der offenen Tür bei dem wir die Eltern und Kunden aus den Werkstätten einladen. Schließtage heisen bei uns die Brückentage zwischen den Jahren bzw. vor ofder nach Feiertagen. Ich danke euch für die Antworten doch bin ich mir sicher das keiner von euch so ganz verstanden hat was unser Problem ist ( was natürlich auch an mir liegen kann). @Fayence Wir forden nicht mehr vom AG. In unserem Tarifvertrag steht, dass die MA erst dann Überstundenzuschläge erhalten, wenn Sie bis Ende der nächsten Kalenderwoche die Überstunden nicht abgefeiert haben. Wenn wir jetzt also, wie es im ArbZG steht, für den Sonntag am Sommerfest einen Ausgleichstag machen müssen, fallen bei uns keine Überstundenzuschläge an. Da die Arbeit mit unseren Menschen physisch und psysisch ziemlich belastend ist, sind wir der Meinung, dass die MA für einen Sonntag die Zuschläge erhalten sollen. Der AG möchte freiwillig natürlich nicht. Wenn aber der freie Samstag, den die MA eh haben, als Ausgleichstag gezählt werden darf, würden Sie die Zuschläge tariflich erhalten. Und genau dies ist unsere Frage. Egal jetzt ob Sommerfest, Schliesstage usw. Wenn ein MA generell von Mo-Fr arbeitet und einmal an einem Sonntag, muß er dann zusätzlich in den nächsten 2 Wochen einen Ausgleichstag ( Monatgs bis Freitags) nehmen, oder gilt der Ausgleichstag als gewährt, da der MA eh samstags frei hat? Denke eh das uns in der Frage nur ein Fachanwalt helfen kann. Wünsche euch allen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
22.12.2005 um 19:40 Uhr
Hallo nidis, so, wie Du die Sachlage in Deinem letzten Beitrag beschrieben hast, ist Deine Fragestellung auch nachvollziehbar und verständlich. Der Samstag ist lt. Deiner Beschreibung für die entsprechenden Kollegen eh kein Arbeitstag und kommt somit für den "Ersatzruhetag/Ausgleichstag" nicht in Frage.
Ich sehe für Euch nur eine Chance: Betriebliche Übung! Voraussetzung ist allerdings, dass es Euer AG versäumt hat, sich die Freiwilligkeit ausdrücklich vorzubehalten und der Hinweis fehlt, dass die Zusage jederzeit widerrufen werden kann.
So wie ich das ArbZG verstehe, dürfte es in Eurem Fall zulässig sein, von einem Ersatzruhetag abzusehen.
Im übrigen hast Du richtig gedacht. Deine Frage war ohne die letztgenannten Zusatzinformationen -zuminest für mich- nicht ganz nachvollziehbar. Auch frohes Fest und guten Rutsch!
22.12.2005 um 23:43 Uhr
Hier werden doch Äpfel und Birnen durcheinandergeworfen!
Der Ersatzruhetag soll sicherstellen dass (im kurzfristigen Durchschnitt) nicht mehr als 6 Tage pro Woche gearbeitet wird. Deshalb muss dieser innerhalb einer kurzen Frist (14 Tage) gewährt werden, kann aber auch auf einen sowieso arbeitsfreien Tag fallen. Mit einem Stundenausgleich hat dieser Tag rein gar nichts zu tun.
Das andere wäre ein (tageweiser) Stundenausgleich der frei vereinbart werden kann, aber nichts mit dem Ersatzruhetag zu tun hat.
23.12.2005 um 09:18 Uhr
@Ramses II und Faynece Danke für eure Antwort. Genau das wollte ich wissen. Manchmal ist es gar nicht so leicht seine Fragen schriftlich richtig zum Ausdruck zu bringen. Wünsche allen ein frohes Fest. Bis nächstes Jahr im Forum Gruß nidis
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