Wir veranstalten einmal im Jahr ein Sommerfest bei dem die Belegschaft Sonntags arbeitet. Dies wird jedes Jahr aufs neue durch eine eine BV geregelt. Für die Überstunden erhalten die MA die tariflichen Zeitzuschläge. Jetzt ist die Geschäftsleitung der Meinung, dass die MA wegen der Sonntagsarbeit gemäß § 11 ArbZG einen Ausgleichstag erhalten muß. Wir arbeiten von Mo-Fr und sind der Meinung, dass dieser Ausgleichstag durch den Samstag, der ja frei ist, bereits abgedeckt ist.
Ist unsere Meinung richtig, oder muß die Belegschaft innerhalb der nächsten 2 Wochen einen Ausgleichstag zwischen Mo-Fr erhalten.