Erstellt am 02.09.2005 um 11:07 Uhr von Sonja
Das Gesetz (!) ist hier eindeutig.
Es sieht vor, daß jeder Arbeitnehmer sich ab seinem ersten Krankheitstag eine AU (ärztliches Attest) beschaffen muß.
Er muß sie allerdings erst bis zum dritten Krankheitstag dem Arbeitgeber vorlegen.
Ein Tarifvertrag könnte das jedoch anderes regeln.
Erstellt am 02.09.2005 um 11:08 Uhr von Werner
Hallo Kajo,
laut Entgeltfortzahlungsgesetz erst ab dem 4ten Tag.
Meist ist dazu aber im AV, in BV oder im TV etwas geregelt.
Sorry Sonja aber wo steht denn das?
Erstellt am 02.09.2005 um 11:30 Uhr von Sonja
Das Gesetz (EFZ § 5) wurde vor ein paar Jahren geändert.
Stand ist:
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) muss ab dem ersten Krankheitstag beschafft und
nach dem 3. Tag also am 4. Tag vorgelegt werden.
Erstellt am 02.09.2005 um 11:31 Uhr von Kajo
Danke Sonja und Werner, aber genau das ist der Punkt. Welches Gesetz regelt das? Wo ist das festgeschrieben? Ich komme auch der Druckbranche - ist die Regelung branchenabhängig?
Erstellt am 02.09.2005 um 12:14 Uhr von Rollie
Hat Werner doch geschrieben, im Entgeltfortzahlungsgesetz.
Was möglicherweise bei Dir im AV, in BV oder im TV etwas geregelt ist, wirst am besten Du wissen.
Erstellt am 03.09.2005 um 12:18 Uhr von viktor
Aus meiner Sicht: Wenn der AG die Bescheinigung bereits ab dem 1. Tag haben will, muss er dies z u v o r ankündigen. Für eine laufende AU geht das nicht.
Erstellt am 05.09.2005 um 07:20 Uhr von merlin
Guten Morgen,
sofern per AV, BV oder TV nichts anderes geregelt ist, muß der Arbeitnehmer laut § 5 EFZ dem Arbeitgeber die AU und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Erst wenn die AU länger als 3 Kalendertage dauert, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Sollte der Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung schon ab dem 1. Tag haben wollen, ist das meiner Meinung nach nach § 87 BetrVG (Ordnung des Betriebs/Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb) mitbestimmungspflichtig
Gruß, Merlin
Erstellt am 05.09.2005 um 19:27 Uhr von BMW
Hallo Merlin;
Bei diesem Thema ist leider nichts mit einer BV
>>es wird abschließend im Manteltarif geregelt<<
da kommt kein BR dran auch nicht über BetrVG § 87
schaut doch mal bitte in eurem MANTELTARIF nach
Alles was in höheren Gesetzen geregelt wird kann auch nicht mit einer BV geregelt werden.
Geht doch mal auf diese Seite http://www.verdi.de/0x0ac80f2b_0x00205902
Gruß BMW