Erstellt am 28.01.2015 um 15:36 Uhr von Pjöööng
BetrVG § 80 (2):
"(...) Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. (...)"
Erstellt am 28.01.2015 um 16:03 Uhr von gironimo
Da war der AG aber großzügig. Im Gesetz ist zwar geregelt, wer Einblick in der Personalabteilung nehmen kann - gleichwohl - die gewonnenen Informationen stehen dem gesamten Gremium zu. Innerhalb des Gremiums gibt es also keine Wissenden oder weniger Wissende.
Die Grenze eventuell einzuhaltender Vertraulichkeiten läuft um das ganze Gremium herum und nicht quer durchs Gremium.
Erstellt am 29.01.2015 um 08:00 Uhr von seesee
@gironimo: bzgl. der Grenze würde ich gerne zustimmen. Weißt du vielleicht, warum der Gesetzgeber das Einsichtnahmerecht überhaupt beschränkt hat?