Erstellt am 03.12.2007 um 18:11 Uhr von Lotte
Welo,
überprüfe den AV und TV nochmal genau. Ob gezahlt wird, hängt auch davon ab, ob es sich um ein 13.Gehalt handelt, um eine Treueprämie oder um eine Mischung aus beiden. Auf jeden Fall gilt § 4 TzBfG. Und iin den TVs, die ich kenne wird nur zurückgefordert, wenn der AN aus eigenem Verschulden oder Wunsch ausscheidet. Ist auf jeden Fall Individualrecht. Am besten hilft ein RA. Vielleicht weiß auch die Gewerkschaft mehr.
Erstellt am 05.12.2007 um 08:44 Uhr von welo2005
Hallo Lotte
Vielen Dank für die Antwort. Meiner Meinung nach ist hier nur die Frage:Ist ein Auslaufen eines befristeten Vertrages mit einen Kündigung durch den AN gleich zusetzen. Die GW und der RA kann mir darüber auch keine Auskunpft gegen. Leider ist unser TV über die tarifliche Sonderzahlung noch aus einer Zeit wo noch niemand an befristete AV gedacht hat. Da dies aber INdiviualrecht ist müssen die Betroffenen diese Sonderzahlung selber einklagen. Ich hoffe das dafür jemand bereit ist.
Erstellt am 06.12.2007 um 21:14 Uhr von Lotte
welo,
nein, ein Auslaufen ist nicht mit einer Kündigung durch den AN gleichzusetzen, es sei denn, dass das Ende des befristeten AV auf Wunsch des AN so und nicht anders vereinbart wurde.