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Behörde im Haus

R
RuSBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich habe mal irgend wo etwas aufgeschnappt, das wenn die Behörde im Hause ist der BR auch dabei zu sein hat, bis jetzt sind wir nur bei einem Unfall dazugeholt worden und auch nur weil diese das wollte. Ich finde so richtig nichts darüber. Bei welchen Behörden haben wir dabei zu sein. Welchen § können wir vorbringen? Danke im vorraus.

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Community-Antworten (2)

B
Betriebsbonsai

26.01.2015 um 22:57 Uhr

Ihr könnt z.B. bei allen Betriebsbegehungen mit der Berufsgenossenschaft oder der Gewerbeaufsicht dabei sein. Einen Paragraphen kann ich leider nicht nennen, ich weiß nur, das unser BR dies durchgesetzt hatte.

T
Tulpe

27.01.2015 um 11:12 Uhr

Betriebsbegehung Die Betriebsbegehung ist eine direkte Möglichkeit, die Arbeitsbedingungen an den Arbeitsplätzen im Betrieb zu untersuchen und dadurch mögliche arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren aufzudecken, aus denen erforderlichenfalls konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen abgeleitet werden können.

Um den gewünschten Erfolg zu erzielen, sollten an der Betriebsbegehung neben dem Unternehmer bzw. einem Vertreter des Unternehmers sowie einem Mitglied des Betriebsrats möglichst die Arbeitsschutzfachleute, namentlich die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und der Sicherheitsbeauftragte gemeinsam teilnehmen. Immerhin schreibt § 10 ASiG eine entsprechende Zusammenarbeit vor. Danach haben der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, insbesondere gemeinsame Betriebsbegehungen durchzuführen.

Zusätzlich zu dem Teilnahmerecht an diesen Betriebsbegehungen hat der Betriebsrat auch das Recht auf eigene Betriebsbegehungen. Denn nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gehört es zu den Aufgaben, die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsrechts und Arbeitsschutzes im Betrieb zu prüfen. Daher hat der Betriebsrat ein eigenes, von der Zustimmung des Arbeitgebers unabhängiges Zutrittsrecht zu allen Arbeitsplätzen im Betrieb. Dieses Zutrittsrecht gilt verdachtsunabhängig und berechtigt den Betriebsrat von sich aus Betriebsbegehungen durchzuführen und ohne jeden Anlass Stichproben zu machen.

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