Erstellt am 26.01.2015 um 21:57 Uhr von Betriebsbonsai
Ihr könnt z.B. bei allen Betriebsbegehungen mit der Berufsgenossenschaft oder der Gewerbeaufsicht dabei sein. Einen Paragraphen kann ich leider nicht nennen, ich weiß nur, das unser BR dies durchgesetzt hatte.
Erstellt am 27.01.2015 um 10:12 Uhr von Tulpe
Betriebsbegehung
Die Betriebsbegehung ist eine direkte Möglichkeit, die Arbeitsbedingungen an den Arbeitsplätzen im Betrieb zu untersuchen und dadurch mögliche arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren aufzudecken, aus denen erforderlichenfalls konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen abgeleitet werden können.
Um den gewünschten Erfolg zu erzielen, sollten an der Betriebsbegehung neben dem Unternehmer bzw. einem Vertreter des Unternehmers sowie einem Mitglied des Betriebsrats möglichst die Arbeitsschutzfachleute, namentlich die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und der Sicherheitsbeauftragte gemeinsam teilnehmen. Immerhin schreibt § 10 ASiG eine entsprechende Zusammenarbeit vor. Danach haben der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, insbesondere gemeinsame Betriebsbegehungen durchzuführen.
Zusätzlich zu dem Teilnahmerecht an diesen Betriebsbegehungen hat der Betriebsrat auch das Recht auf eigene Betriebsbegehungen. Denn nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gehört es zu den Aufgaben, die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsrechts und Arbeitsschutzes im Betrieb zu prüfen. Daher hat der Betriebsrat ein eigenes, von der Zustimmung des Arbeitgebers unabhängiges Zutrittsrecht zu allen Arbeitsplätzen im Betrieb. Dieses Zutrittsrecht gilt verdachtsunabhängig und berechtigt den Betriebsrat von sich aus Betriebsbegehungen durchzuführen und ohne jeden Anlass Stichproben zu machen.