Rückwirkende Versetzung
Hallo, wir sind eine GmbH mit 4 Häusern. Ein Kollege, er ist Festangestellt in Haus 1 und steht dort auch auf dem Dienstplan, macht eine Zusatzausbildung/Studium und muss deshalb ,im Rahmen seiner Ausbildung, in einem Fachgebiet in Haus 2 hospitieren. Um sein Studium erfolgreich abzuschließen muss er noch ein halbes Jahr in dem Fachgebiet arbeiten in dem er studiert hat. In den letzten 4 Monaten hat er 12 Tage in Haus 2 hospitert, 12 Tage in Haus 1 auf seiner Station ganz normale Dienste gemacht. Der Rest war Studium und Fortbildung. Wir bekamen nun für diesen Kollegen,eine Rückwirkende Versetzungsverfügung für die Fachstation in Haus 2. Der (inoffizielle Grund) damit er schneller die 6 Pflichtmonate zum Abschluss seines Studiums zusammen hat, um dann wieder in Haus 1, eine Fachabteilung zu Leiten. Ich persönlich habe ein ungutes Gefühl dieser rückwirkenden Versetzung zuzustimmen. Erstens, weil er in Haus 1 angestellt, auf dem Dienstplan steht und auch dort gearbeitet hat. Zweitens bezweifle ich dass mit den 6 Monaten arbeiten, in dem spez. Fachgebiet um das Studium abzuschließen, eine Hospitation gemeint ist. Drittens ist eine rückwirkende Versetzung in Haus 2 überhaupt zulässig, wenn der ofizielle Einsatzort, laut Dienstplan, im Haus 1 ist. Bitte um Rat. Gertrud
Community-Antworten (2)
09.06.2017 um 17:06 Uhr
Das ist alles etwas wirr.
Meines Erachtens sollte man folgendermaßen prüfen:
- Wo hat der Kollege seinen ständigen Arbeitsplatz?
- Wann war er außerhalb seines Arbeitsplatzes beschäftigt?
- Waren dies (mitbestimmungspflichtige) Versetzungen im Sinne des BetrVG?
Sofern die dritte Frage mit "ja" zu beantworten ist, kann man überlegen, ob man die Faust in der Tasche ballt, den Arbeitgeber vor Gericht zerrt oder einfach nachträglich zustimmt.
09.06.2017 um 19:19 Uhr
Wenn die Informationen bei der Anhörung im § 99 BetrVG nicht "umfassend" genug sind, dass sich der BR ein abschließendes Bild von der Situation machen kann, hilft nur eins - nachfragen; erörtere doch Deine Bedenken mit dem AG.
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