W.A.F. LogoSeminare

"Abmahnung bei "Ungehorsam"?

A
Augustin
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ährend eines "intensiven Gespräch" wurde mir einem Vorgesetzten wörtlich gesagt: "Und wenn ich Ihnen sagen, Sie sollen 10 x die Firma XY anrufen und immer dieselbe Frage stellen, und Sie machen das nur 9 mal, kann das ein Grund zur Abmahnung sein! Hat jemand mal etwas ähnliches gehört, wie Gerichte das so sehen? Wie unsinnig kann oder darf eine Arbeit sein, dass ein AN bei Ablehnung keine "Strafe" zu fürchten hat? Hintergrund ist, dass sich ein Kollege an mich gewandt hat, weil er (ich bin sicher zu Recht) glaubt, dass dieser Vorge- setzte ihn mobbt: Er sollte ein Hineisschild auf die Firma bei einer Behörde beantragen (auf einer öffentlichen Straße) dies wurde abgelehnt und er sollte immer weiterfragen (und diese Behörde und diese Behörde) ohne Ergebnis, es war ihm nur noch peinlich und er fragte mich um Rat (es gibt noch andere Hinweise auf Mobbing: er wird mit Arbeit über- häuft, kurz vor Feierabend mit "äußerst dringenden" Arbeiten beauftragt usw. usw). An dieser Stelle ist aber die Frage nur: Darf ein AG wirklich auch offensichtlich "Unsinniges" verlangen? Danke im Voraus

4.65305

Community-Antworten (5)

K
Kriegsrat

22.07.2009 um 22:55 Uhr

tja, was hätten wir da

§ 226 BGB Schikaneverbot.Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

§ 106 GewO Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. wichtig hier : "billiges ermessen", behandlung nach "recht und billigkeit"

§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben.Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

die frage ist, wer legt fest, ob eine anweisung jetzt "unsinnig" oder "schikanös" wäre, wenn der betroffene meint, es wäre so , der AG aber anderer meinung ist? wenn es durch die arbeitsvertraglichen pflichten gedeckt ist kann es dem mitarbeiter im prinzip egal sein, ob es seiner meinung nach sinn macht oder nicht

der kollege könnte sich natürlich weigern, dies oder jenes zu tun, dann wird irgendwann mal ein arbeitsrichter feststellen, ob hier eine arbeitsverweigerung vorliegt, die eine kündigung rechtfertigen würde

O
Oluscha

22.07.2009 um 23:03 Uhr

@Augustin Ich denke, diese Aussage deines Vorgesetzten steht im Widerspruch zum § 315 BGB. Danach muss die Leistung, die abverlangt wird nach billigem Ermessen erfolgen. Das heißt, die abverlangte Leistung hat unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen zu erfolgen.

R
ridgeback

22.07.2009 um 23:12 Uhr

""Hintergrund ist, dass sich ein Kollege an mich gewandt hat, weil er (ich bin sicher zu Recht) glaubt, dass dieser Vorgesetzte ihn mobbt"" Bevor man sich ein Urteil erlauben kann, sollte man beide Aussagen kennen. Glauben (dem Kollegen) ist zwar Ehrenswert, nur bedeutet dies noch lange nicht, dass etwas hinzugefügt bzw. weggelassen wurde. Hier wäre ich mit einer Meinungsbildung vorsichtig.

E
Erwin

22.07.2009 um 23:21 Uhr

Ich verstehe den teil der Frage ...und diese Behörde und diese Behörde...so, dass der Vorgesetzte den AN bei verschiedenen Behörden anzufragen. Also für mich zeigt dieses nur, dass der Vorgesetze "auf Teufel komm raus" dieses Schild will und daher alle möglichen Behörden aus diesem Grund anfragen läßt.

Das zeigt für mich nur eine gewisse Hartnäckigkeit des Vorgesetzen und vielleicht Sturheit usw. aber noch keinen Hinweis auf Mobbing oder Schikane. Es ist wohl "nur" das Empfinden des AN. Er ist vielleicht auch mnit der Harnäckigkeit des Vorgesetzen einverstanden.

Das ganze ist auch nicht verglichbar mit den Fall wo ein Vorgesetzter einen AN leere Kartzons von rechts nach links und wieder zurück setzen ließ. Dieses wurde damals vom Gericht beanstandet.

A
Augustin

25.07.2009 um 15:06 Uhr

Augustin: Hallo, erstmal Danke für die Antworten; komme erst jetzt zum Antworten, weil ich einige Tage unterwegs war. Ich habe nochmal mit dem Kollegen gesprochen. Diese Sache mit dem "Schild" ist nur die Spitze des Eisbergs. Ich habe letzte Woche selbst miterlebt, wie dieser Vorgestétzte "die Puppen tanzen lässt". Jedesmal, wenn er auf Dienstreise ist, ruft er - pünktlich 3-5 Minuten vor Feierabend - an und hat noch viele Sache, die unbedingt erledigt werden müssen (wie gesagt, ich stand daneben, pünktlich 3 Minuten vor Feierabend kam der Anruf!!) Und zu dem Schild: Tatsache ist, dass 2 Jahre lang- außer einem kleinen Namensschild auf dem Briefkasten - nirgend- wo ein anderes Schild der Firma (es gibt dort mehrere 'Firmen im Haus) gab. Also das Straßenschild sollte v o r einer vernünftigen Beschildung innerhalb des Firma aufgestellt werden. . Es handelt sich um eine "Nebenstelle" ohne eigenen BR (auch kein BR-Mitglied im Gesamtbetriebsrat), so dass wir leider nur aus der Ferne "operieren" können. Es ist wirklich schwierig und dieser Typ ist sicher nicht kooperativ, wie Ihr der Ausage in meiner Anfrage ja entnehmen konntet.

Ihre Antwort