Befristet oder unbefristet?
Hallo ein MA ist vor einem Jahr aus einem anderen Haus des gleichen Konzerns(GmbH) in unserer Haus gewechselt.Im anderen Haus ein Jahr befristet, in unserem Haus auch befristet(neuer AV) .Frage:am 14.5.11 läuft die Fraist aus, kann er dann noch mal befristet werden, oder zählt das erste Jahr aus dem anderen Haus mit?Dann könnten wir jetzt auf einen unbefristeten AV bestehen?Oder hat mit dem neuen AV in unserem Haus eine neue Befristung begonnen, die wieder 2 Jahre läuft? LG bostonbulls
Community-Antworten (7)
31.03.2011 um 17:50 Uhr
. . . mit wem werden denn die Arbeitsverträge geschlossen? Hausweise? Häuserübergreifend?
31.03.2011 um 17:54 Uhr
An und für sich egal, wer den AV ausstellt oder schliesst, der BR kann nicht den unbefristeten AV fordern. Der BR hat keine Mitsprache bez. der rechtlichen Inhalte der Verträge, bzw. Zulässigkeit von Befristungen. Der BR kann den MA beraten, aber eine zuverlässige Rechtsberatung sollte dann wohl ein Anwalt machen, denn die Unbefristung muß der AN selbst einklagen.
01.04.2011 um 10:35 Uhr
@ Ulrik
Das MBR des BR war nicht die Frage....
@bostonbulls
Haus des gleichen Konzerns(GmbH)
Du must lernen die Begriffe Betrieb, Unternehmen und Konzern zu unterscheiden!
Konzern: Ein nach §18 AktG gebildeter Zusammenschluß von Unternehmen unter einheitlicher Führung eines der Unternehmen Unternehmen: Die juristische Person (Firma) eines Kaufmanns oder die natürliche Person des Kaufmanns nach §17 HGB (die Gmbh, KG, AG, oHg, etc.) Betrieb: Der real wirtschaftende Bereich eines Unternehmens in dem durch die AN des Unternehmens Wertschöpfung betrieben wird. Wobei verschiedene Gesetze unterschiedliche Definitionen für die Abgrenzung eines Betriebes zu einem anderen Betrieb desselben Unternehmens kennen.
Verträge zwischen AN und AG werden IMMER zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer geschlossen, niemals zwischen Konzern bzw. Betrieb und Arbeitnehmer.
Nach TzBfG ist die rein kalendermäßige Befristung eines Vertrages bis zur Höchstdauer von zwei Jahren zulässig.
Daraus ergibt sich: Wenn Eure "Häuser" zu EINEM Unternehmen gehören (der Firma XXX GmbH), kann in allen Häusern zusammengenommen nur bis zu zwei Jahren befristet werden, da der Vertrag IMMER zwischen DEN SELBEN Personen geschlossen wird. Entsprechend ist eine rein kalendermäßige Befristung überhaupt nur zulässig wenn zwischen diesen Personen bislang NIEMALS ein Vertrag bestanden hat.
Sind die Häuser hingegen Betriebe VERSCHIEDENER Unternehmen ist mit jedem dieser Unternehmen erneut eine rein kalendermäßige Befristung bis zu zwei Jahren möglich, selbst wenn diese Unternehmen zu dem selben Konzern gehören, da hier einer der Vertragspartner (der AG) immer eine andere Person ist.
Was jetzt zutrifft musst Du selbst erkennen....
01.04.2011 um 11:05 Uhr
@rkoch
Doch, das MBR des BR war die Frage, zumindest lese ich diesen Satz so: "Dann könnten wir jetzt auf einen unbefristeten AV bestehen?" " Wir" = der BR von bostonbulls?!
01.04.2011 um 11:39 Uhr
Hm - das "wir" hab ich anders gelesen, aber ich geb Dir Recht möglicherweise hat er wirklich (ausschließlich) den BR gemeint.... Sorry...
01.04.2011 um 12:32 Uhr
Kein Thema, deswegen diskutieren wir ja :-)
01.04.2011 um 15:56 Uhr
Hallozusammen,vielen Dank ersteinmal für die rege Diskusion.Also es handelt sich um Seniorenheime die alle ein und denselben AG haben, der auch alle AV unterschreibt, egal in welchenm Haus. Wir kümmern uns durchaus um Entfristung der AV unserer MA.Die Geschäftlleitung hat bisher nichts dagegen gesagt.Wir haben auch schon einigen MA zur Entfristung verholfen. Alos wenn ich das jetzt bei Ulrik verstanden habe, sind wir ein Unternehmen mit gleichen AG, das bedeutet der AN müßte jetzt einen unbefristeten AV bekommen?
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