Erstellt am 31.03.2011 um 15:50 Uhr von wölfchen
. . . mit wem werden denn die Arbeitsverträge geschlossen? Hausweise? Häuserübergreifend?
Erstellt am 31.03.2011 um 15:54 Uhr von Ulrik
An und für sich egal, wer den AV ausstellt oder schliesst, der BR kann nicht den unbefristeten AV fordern. Der BR hat keine Mitsprache bez. der rechtlichen Inhalte der Verträge, bzw. Zulässigkeit von Befristungen.
Der BR kann den MA beraten, aber eine zuverlässige Rechtsberatung sollte dann wohl ein Anwalt machen, denn die Unbefristung muß der AN selbst einklagen.
Erstellt am 01.04.2011 um 08:35 Uhr von rkoch
@ Ulrik
Das MBR des BR war nicht die Frage....
@bostonbulls
> Haus des gleichen Konzerns(GmbH)
Du must lernen die Begriffe Betrieb, Unternehmen und Konzern zu unterscheiden!
Konzern: Ein nach §18 AktG gebildeter Zusammenschluß von Unternehmen unter einheitlicher Führung eines der Unternehmen
Unternehmen: Die juristische Person (Firma) eines Kaufmanns oder die natürliche Person des Kaufmanns nach §17 HGB (die Gmbh, KG, AG, oHg, etc.)
Betrieb: Der real wirtschaftende Bereich eines Unternehmens in dem durch die AN des Unternehmens Wertschöpfung betrieben wird. Wobei verschiedene Gesetze unterschiedliche Definitionen für die Abgrenzung eines Betriebes zu einem anderen Betrieb desselben Unternehmens kennen.
Verträge zwischen AN und AG werden IMMER zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer geschlossen, niemals zwischen Konzern bzw. Betrieb und Arbeitnehmer.
Nach TzBfG ist die rein kalendermäßige Befristung eines Vertrages bis zur Höchstdauer von zwei Jahren zulässig.
Daraus ergibt sich:
Wenn Eure "Häuser" zu EINEM Unternehmen gehören (der Firma XXX GmbH), kann in allen Häusern zusammengenommen nur bis zu zwei Jahren befristet werden, da der Vertrag IMMER zwischen DEN SELBEN Personen geschlossen wird. Entsprechend ist eine rein kalendermäßige Befristung überhaupt nur zulässig wenn zwischen diesen Personen bislang NIEMALS ein Vertrag bestanden hat.
Sind die Häuser hingegen Betriebe VERSCHIEDENER Unternehmen ist mit jedem dieser Unternehmen erneut eine rein kalendermäßige Befristung bis zu zwei Jahren möglich, selbst wenn diese Unternehmen zu dem selben Konzern gehören, da hier einer der Vertragspartner (der AG) immer eine andere Person ist.
Was jetzt zutrifft musst Du selbst erkennen....
Erstellt am 01.04.2011 um 09:05 Uhr von Ulrik
@rkoch
Doch, das MBR des BR war die Frage, zumindest lese ich diesen Satz so:
"Dann könnten wir jetzt auf einen unbefristeten AV bestehen?"
" Wir" = der BR von bostonbulls?!
Erstellt am 01.04.2011 um 09:39 Uhr von rkoch
Hm - das "wir" hab ich anders gelesen, aber ich geb Dir Recht möglicherweise hat er wirklich (ausschließlich) den BR gemeint.... Sorry...
Erstellt am 01.04.2011 um 10:32 Uhr von Ulrik
Kein Thema, deswegen diskutieren wir ja :-)
Erstellt am 01.04.2011 um 13:56 Uhr von bostonbulls
Hallozusammen,vielen Dank ersteinmal für die rege Diskusion.Also es handelt sich um Seniorenheime die alle ein und denselben AG haben, der auch alle AV unterschreibt, egal in welchenm Haus.
Wir kümmern uns durchaus um Entfristung der AV unserer MA.Die Geschäftlleitung hat bisher nichts dagegen gesagt.Wir haben auch schon einigen MA zur Entfristung verholfen.
Alos wenn ich das jetzt bei Ulrik verstanden habe, sind wir ein Unternehmen mit gleichen AG, das bedeutet der AN müßte jetzt einen unbefristeten AV bekommen?