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Betriebsurlaub

F
Fonsi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich bräuchte mal Hilfe bzw. Auskunft. Unser Betrieb möchte heuer zum ersten mal Betriebsurlaub ( auf Grund von Wartungsarbeiten ) machen . Eine Woche im Juli und eine im August. Wie ist das? Kann der Arbeitgeber das einfach so planen und wie viel Tage darf der Arbeitgeber verplanen? Was ist mit den Arbeitern, die ihren Urlaub schon geplant haben?

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Community-Antworten (18)

G
gironimo

26.01.2015 um 15:29 Uhr

Fragst Du als BR?

Dann nein - Betriebsurlaub ist mitbestimmungspflichtig ( 87 BetrVG).

Besteht kein BR wird es eng.

M
metallica

26.01.2015 um 15:35 Uhr

Natürlich sind die Mitbestimmungsrechte BR bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze zu beachten. Gegen den Wunsch des BR nur über die Einigungsstelle. Daneben gibt es einige Urteile die u.a. diese Rahmenbedingungen als akzeptabel erachten haben:

  • keine Benachteiligung von Mitarbeitern (konkret die Betriebsruhe soll innerhalb der Schulferien liegen)
  • 3/5 Betriebsruhe vs. 2/5 freie Planung wurde als akzeptabel erachtet (BAG, Urteil vom 28.07.81, Az: 1 ABR 79/9)
  • rechtzeitige Ankündigung (Anfang des Jahres)
  • wichtiger Grund (z.B. wichtiger Zulieferer hat ebenfalls Betriebsferien)
F
Fonsi

26.01.2015 um 15:44 Uhr

Also ja, ich frag als BR. Wir als BR wurden informiert, dass auf Grund von Wartungsarbeiten die komplette Produktion jeweils 1 Woche in den Pfingstferien und 1 Woche in den großen Ferien in Betriebsurlaub gehen sollen. Kann der Arbeitnehmer das aufteilen weil er sagt, dass er die Termine nicht so legen kann, dass 2 Wochen am Stück geschlossen ist ( Vorschlag vom BR). Wenn ja, was müssen wir als BR beachten? Vielen Dank im Voraus für Antworten.

P
Pickel

26.01.2015 um 16:38 Uhr

"er sagt, dass er die Termine nicht so legen kann, dass 2 Wochen am Stück geschlossen ist "

das würde ich mir einmal genauer zeigen / belegen lassen.

Wenn tatsächlich zutreffend. Dann hat er ein berechtigtes Interesse. Die Mitbestimmung würde er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in diesem Rahmen / Umfang auch ersetzen lassen können.

Wenn es nicht schlüssig zu belegen ist, ist euer Standpunkt von durchgehend 2 Wochen nicht schlecht.

Vllt. wäre ja aber auch ein dritter Weg gut: MA haben vor und nach den BF das Recht, für mind. eine Anschlusswoche Urlaub zu beantragen und diesen unabhängig von betriebl. Belangen genehmigt zu bekommen.

M
Moreno

26.01.2015 um 17:24 Uhr

Na bin (ausnahmsweise) auch mal der Ansicht von Pickel wenn diese beiden Wochen unbedingt zu sein müssen dann sollte der BR versuchen möglichst viel für die AN rauszuholen. Anschlusswochen die der AG nicht verbieten kann wäre hier ne gute Möglichkeit das jeder AN auch seinen Urlaub verlängern kann. Ansonsten bleiben ja noch ein paar Wochen zur freien Verfügung. Stellt sich der AG ganz quer dann könnt Ihr natürlich mauern bis zur Einigungsstelle ;-) der AG hat bestimmt Interesse das es schnell geht weil er schon recht spät dran ist da habt Ihr ein gutes Verhandlungsgewicht.

S
Snooker

26.01.2015 um 17:49 Uhr

Sehe es auch so das der BR hier in der mitbestimmung ist und der AG dies nicht einfach so festlegen kann. Probleme sehe ich haben an ihren Urlaub bereits schon an anderen Terminen eingereicht und bereits genehmigt bekommen. Hier müsste der AG dann müsste der AG die bei bereits gebuchten Reisen sämtliche Stornokosten übernehmen.

M
Moreno

26.01.2015 um 19:01 Uhr

Oh Snooker glaubst Du das wirklich? Bereits genehmigter Urlaub kann nicht einseitig rückgängig gemacht werden wenn also jetzt ein AN seinen Urlaub schon geplant und genehmigt bekommen hat dann hat der AG ein grosses Problem!

S
Snooker

26.01.2015 um 19:20 Uhr

@Fonsi bewerte ob sich Antwort 6 Von Antwort 7 so unterscheidet. Es mag schon im Grundsatz richtig sein das einmal genehmigter Urlaub nicht einseitig wieder zurück genommen werden kann........wenn es da nicht die berühmtn Ausnahmen gäbe. Und hier weiss man nicht wie der AG diesen betriebsurlaub innerlich Begründet. Hänge zum Beispiel das weiterbestehen des Betriebes davon ab, kannste Antwort 7 vor evt. Arbeitsgerichtsprozess inne Tonne kloppen. Aus diesem Grunde sollte man hier erhaltene Antworten nie pauschal auf alles anwenden und notfalls Rechtsbeistand mit bemühen.

Nachtrag Und auch wenn AG und AN sich einigen das der AN seinen Urlaub zum geplanten Termin nicht antritt, könnte der AG zu stornogebühren heran gezogen werden.

M
Moreno

26.01.2015 um 19:59 Uhr

Oh Snooker träum weiter deine Antworten werden immer weltfremder! Schaukelt Dein LKW so stark das es sich auf den Kopf überträgt?

K
Kölner

26.01.2015 um 20:23 Uhr

Du musst Nachsicht üben. Der redet nur noch wirr und wesensfremd. Das auch nicht mehr lustig, da er Dummfug erzählt und damit wissen heuchelt und Fragesteller verunsichert.

M
Moreno

26.01.2015 um 20:33 Uhr

Hat Pippi Langstrumpf nicht mal so ein Lied gesungen ? Ich mach mir meine Welt so wie sie mir gefällt ;-)

G
gironimo

26.01.2015 um 20:58 Uhr

Zunächst wird ja der BR den Standpunkt vertreten, dass der Urlaub der Erholung dient und nicht zur Abdeckung des Betriebsrisikos - und dann wird verhandelt. Irgendwo trifft man sich auf einem Mittelpunkt.

Und so ganz daneben finde ich Snookers Antwort nicht - es ist was dran

M
Moreno

26.01.2015 um 21:22 Uhr

Na es geht ja nicht darum das der AG seinen Betriebsurlaub nicht durch bekommt nur das er zu spät ist und wenn er schon Urlaub genehmigt hat und die AN auf ihren genehmigten Urlaub bestehen hat er ein Problem in Snookers Welt geht der Ag dann zum Arbeitsgericht und lässt seine Genehmigung rückgängig machen Gironimo Du steigst doch wohl nicht auf seinen Beifahrersitz? :-)

S
Snooker

27.01.2015 um 05:56 Uhr

Ich habe auch noch 2 Schlafkojen in meinem LKW, extra für Spätzünder die Haufe nicht lesen.

http://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/kann-der-arbeitgeber-den-urlaub-widerrufen_76_185654.html

M
Moreno

27.01.2015 um 07:22 Uhr

Dann les doch mal mehr als nur die Überschrift!

H
Hoppel

27.01.2015 um 08:07 Uhr

@ Fonsi

Erforderliche Wartungsarbeiten werden jeden Arbeitsrichter überzeugen! Und wenn in dieser Zeit nicht produziert werden kann, wird der AG den Betriebsurlaub auch in einer Einigungsstelle durchsetzen können. Falls er dann auch noch überzeugende Argumente vorbringen kann, warum die Produktion nicht für zwei Wochen am Stück stillgelegt werden kann, sieht´s für den AG noch besser aus. Nebenbei angemerkt, wäre es mir als BR sogar lieber, wenn jeweils eine Woche geschlossen wird!! Dann ist der AG noch immer in der Pflicht, den KollegInnen zu einem anderen Zeitpunkt ZWEI Urlaubswochen am Stück gewähren zu MÜSSEN!

"Was ist mit den Arbeitern, die ihren Urlaub schon geplant haben? "

Planung steht auf dem einen Blatt Papier, die Genehmigung auf einem anderen ... Ist der Urlaub denn auch schon genehmigt worden?? Falls NEIN, kann man sich doch die ganzen Worthülsen sparen, in denen es um den Widerruf von Urlaub oder um zu ersetzende Stornokosten geht.

M
Moreno

27.01.2015 um 13:21 Uhr

Na dem AG geht es doch wohl darum mit dem Betriebsrat eine gütliche Einigung zu erzielen. Wenn der jetzt dem BR an den Kopf wirft ich geh zur Einigungsstelle und alle genehmigten Urlaubspläne lass ich stornieren....na wie würdet Ihr als Betriebsrat darauf reagieren????? Also ist doch die Frage was kann ich als Betriebsrat gutes für die Mitarbeiter rausholen und wie verfährt man mit Härtefällen z.B. Urlaub schon genehmigt oder vielleicht ist auch grade ein Mitarbeiter in einem langen Winterurlaub und hat danach garnicht mehr so viele Tage zur Verfügung. Also Fonsi der türkische Basar ist eröffnet ;-)

F
Fonsi

28.01.2015 um 10:31 Uhr

Gibt es einen Ankündigungszeitraum bis wann der Urlaub angekündigt sein muss? Man findet darüber nur immer die Aussage " am Jahresanfang". Dieser Begriff ist aber ziemlich dehnbar.

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