Erstellt am 21.01.2015 um 10:09 Uhr von gironimo
Der BR hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zum Wohle der AN geltenden Gesetze angewendet werden. Der AG trägt hierzu die Verantwortung. Also wendet Euch an den AG und verlangt von diesen, dass er für Ordnung sorgt.
Erstellt am 21.01.2015 um 10:31 Uhr von jaypar
Danke für die schnelle Antwort.
Der AG wird diesen Mitarbeiter wohl kaum "in die Schranken weisen", wenn dieser Mitarbeiter in seinem Urlaub Dinge erledigt, die dem Chef vielleicht wichtig sind... oder passen.
Daher war ja meine Frage auch nach einer rechtlichen Grundlage für ein eventuelles Vorgehen bzw. einer Intervention des Betriebsrates.
Worauf kann sich der BR beziehen, wenn er den AG darauf aufmerksam macht, dass das Verhalten dieses Mitarbeiters - am Ende sogar den Betriebsfrieden stört... oder was auch immer.
Danke und Gruss,
jaypar
Erstellt am 21.01.2015 um 11:03 Uhr von xumuimhxer
Fordert den AG zuerst auf, das Bundesurlaubsgesetz einzuhalten. Tut er das nicht, lasst es ihm von einem Arbeitsrichter erklären. Üblicherweise beauftragt man als BR einen Anwalt damit, seine Interessen durchzusetzen...
Erstellt am 21.01.2015 um 11:09 Uhr von Pickel
Gironimo: "Der BR hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zum Wohle der AN geltenden Gesetze angewendet werden"
und in welchem Gesetz steht, dass ein AN nicht ihm nach eigenem Ermessen zumutbare Tätigkeiten ausführen kann, die dem Genesungsprozess nicht entgegenstehen und dass diese Entschdeidung nicht zuerst einmal alleine vom AN einzuschätzen ist?
Erstellt am 21.01.2015 um 11:12 Uhr von paula
Pickel: Genesung?
xumuimhxer: BUrlG hat aber in der Regel einen anderen Urlaubsanspruch. Und kann der BR hier klagen?
Erstellt am 21.01.2015 um 11:16 Uhr von jaypar
Danke Euch bis dahin...
Ich finde nur im BUrlG keinen Hinweis, auf was ich mich bei einem Hinweis an den AG beziehen könnte.
Wo im BUrlG steht denn, dass der AG hier etwas duldet, dass er nicht dulden darf?
Danke und Gruss,
jaypar
Erstellt am 21.01.2015 um 12:35 Uhr von metallica
§ 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Erstellt am 21.01.2015 um 13:03 Uhr von xumuimhxer
Es geht hier weniger darum, dass der AN während seines Urlaubs arbeitet. Vielmehr ist jeder Urlaubstag, an dem er dies tut, kein Urlaubstag im Sinne des BUrlG mehr. Am Ende des Jahres wird man dann feststellen, dass der AG dem AN weniger Urlaubstage im Sinne des BUrlG gewährt hat, als gesetzliches Minimum ist.
Als BR kann man dies jetzt entweder abwarten, oder man kann proaktiv tätig werden. Auch an auf den ersten Blick ganz anderen Stellen, so kann man z.B. feststellen, dass die vom AG vorgelegten Komm-/Gehzeiten des betroffenen MAs unvollständig sind.
Erstellt am 21.01.2015 um 13:21 Uhr von lurchi
@xumuimhxer:
Der AG gewährt ja den Urlaub. Und von gesetzl. Minimum kann hier auch keine Rede sein, denn der AN kann seinen Url.-Anspruich am Jahresende auch verfallen lassen, ohne dass sich der AG hier strafbar o.ä. macht.
Ich vermute da wird es keine rechte Handhabe geben und der AN kann in seinem Urlaub tun und lassen was er möchte. Da dies allerdings nicht die Regel sein wird, sehe ich die genannten Bedenken auch eher als unbegründet. Ich bezweifle dass der AG den geschilderten Fall als Standard ansetzen wird. Sollte er dies tun, kann der BR sicherlich tätig werden.
Ein Sachverhalt der nur auf den ersten Blick offensichtlich scheint....abe ich vermute hier ist dem AG nichts vorzuwerfen.
Erstellt am 21.01.2015 um 13:34 Uhr von jaypar
Danke für Eure weiteren Antworten.
Ich dachte eben daran, den AG zunächst einfach mal per Email anzuschreiben.
Dabei stelle ich mir beispielsweise einen ähnlichen Text vor, wie diesen hier:
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Hallo Herr xxx,
einige Kolleg-/innen und ich als Betriebsrat der Stiftung ebenfalls, sind ein wenig irritiert darüber, dass Herrn yyy während seines Urlaubes bereits an mehreren Tagen in der Stiftung auftaucht und arbeitet.
Im Outlook-Kalender ist Herr yyy vom 19. bis zum 23. Januar mit Urlaub eingetragen.
Da der Urlaub eigentlich zur Erholung des Mitarbeiters gedacht ist, entspricht das Verhalten von Herrn yyy nicht dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG).
Dort steht in § 8 (Erwerbstätigkeit während des Urlaubs):
„Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“
Ich bitte Sie daher, Herrn yyy darauf aufmerksam zu machen, dass sein Erscheinen im Urlaub nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) vereinbar ist.
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Wäre das so OK oder doch überflüssig oder sogar "overpaced"? ;-)
Danke und Gruss,
jaypar
Erstellt am 21.01.2015 um 15:08 Uhr von metallica
Rede doch erstmal mit dem Kollegen, was seiner Meinung nach so wichtig ist. Dafür Lösung finden, danach das Schreiben mit eventuellem Lösungsvorschlag (z.B. Vertretungslösung, o.ä.) an eurern AG. Die Befürchtung der anderen Kollegen, dass das zur Regel werden könnte, ist erstmal sekundär, da dies wie gezeigt gesetzlich ausgeschlossen ist.
Erstellt am 21.01.2015 um 16:00 Uhr von Pickel
Jaypar?
Gibt es irgendwelche Anzeichen dass der AN dies aus (falsch interpretiertem) Zwang bzw. gegen seinen eigentlichen Willen tut?
Wenn nicht, sollte der BR sich auch mal wieder daran erinnern, nicht die Polizei zu sein. Es gibt nunmal leider auch Menschen, deren Privatleben wenig Anreize bietet, den Urlaub genießen zu können und die wiederum in ihrer Tätigkeit auf der Arbeit sich wohl und besser fühlen als allein zu Haus. Bevor solche eMails verschickt werden, die dem Interesse des von euch Vertretenden eklatant entgegenstehen, führt lieber erst einmal mit yyy ein Gespräch.