Erstellt am 21.01.2015 um 09:09 Uhr von Kölner
Eine BV kann man nur einvernehmlich aussetzen (BR und AG); es sei denn, dem AG wird das alleinige Recht dazu in der BV zugesichert! Da aber niemand die BV kennt, ist es fraglich, ob Du hier bessere Antworten bekommen wirst (ausser, wenn Snooker antwortet; der weiss immer alles)
Ansonsten kann der AG die Lohnzahlungen umstellen - auch hier durchaus nur einvernehmlich, wenn kein TV besteht!
Hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten gilt das gleiche!
Erstellt am 21.01.2015 um 09:28 Uhr von gironimo
Erinnert sei an den § 77 Abs. 3 BetrVG. Der BR ist zwar in der Mitbestimmung bei den allgemeinen Entgeltgrundsätzen, aber nicht bei der Höhe des Arbeitsentgelts - also auch nicht bei der jährlichen Erhöhung.
Das ist gewerkschaftliches Betätigungsfeld. Und wenn Ihr einen Tarif habt, könnt Ihr den nicht per BV aushebeln (es sei denn, es gibt eine Öffnungsklausel)
Die Frage ist also, was genau ist in der BV geregelt?
Erstellt am 21.01.2015 um 11:23 Uhr von JuliusA
@gironimo
Wir sind nicht Tarif gebunden!
Im Grunde Regelt die BV die Bewertung der MA (Wie,Was u.s.w), welche Zulagen, welche Sonderzulagen bei Erreichen von Zielen, Betriebszugehörigkeit, Qualifikationen etc...
Z.b fallen beim Aussetzen der BV min 0,6% der Lohnerhöhung weg. (wenn ich nach dem Soll Lohn gehe, die auch dort geregelt ist sind es sogar 1,2 - 3 %)
@Kölner
Also wären die 15 Tage also auch Mitbestimmungspflichtig, der AG kann nicht einfach Sagen wir bezahlen die Änderungen/Korrektur einfach in der nächsten Lohnabrechnung?