Meine Frau arbeitet in der Altenpflege seit 12 jahren als Nichtexaminierte Altenpflegerin und bekommt (sicher bereits 10x) jedesmal eine AV-Änderung, in der einer Erhöhung der wöchentl. Az auf 39h mit Befristung von einigen Monaten zugestimmt wird. Dannach trete der alte AV mit der ursprünglichen 19h Az wieder in Kraft. Diese Mitteilung sei als Ergänzung des bestehenden AV anzusehen.
Meines Erachtens kann eine kalendermäßige Befristung laut TzBefG aber nur über eine Gesamtdauer von 2 Jahren und einer dreimaligen Verlängerung erfolgen. Zumal Sie eine Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBefG beantragt hatte. Der AG argumentiert allerdings so, dass er statt der Erhöhung lieber "Köpfe" in der Pflege brauche. Meines Erachtens kann dies aber nur die Äußerung eines Wunsches darstellen. Ist die kalendermäßige Befristung zur Erhöhung der Az zulässig? Oder könnte man hier individualrechtlich oder über Beschwerde an den BR kollektivrechtlich klagen? Sie will natürlich die Erhöhung unbefristet. Vielen Dank.