Erstellt am 21.01.2015 um 08:38 Uhr von lurchi
Im BUrlG §7 ist zu lesen:
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Und in Punkt 3 steht auch die Übertragbarkeit aus dem Vorjahr.
Ich hoffe es war so einfach....
MfG
Erstellt am 21.01.2015 um 20:29 Uhr von Hoppel
@ jaypar
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil des BAG vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07) hat der Arbeitnehmer auch dann einen Abgeltungsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig wird. Dies betrifft zunächst nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Darüber hinausgehender Jahresurlaub (vertraglicher oder tarifvertraglicher) verfällt, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Ist hingegen für diesen Zusatzurlaub nichts vereinbart, hat der Arbeitnehmer auch hier einen Abgeltungsanspruch.
(Anmerkung: In der Vergangenheit ging das BAG dagegen davon aus, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erfüllt zu werden braucht, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und danach bis zum Zeitpunkt des Anspruchsverfalls arbeitsunfähig ist. Diese Rechtsprechung ist jetzt hinfällig. Einzelheiten hierzu und zum aktuellen Stand der Rechtsprechung finden Sie in unserem Merkblatt "Langzeitkrankheit und Urlaub").
Quelle:IHK Darmstadt, Stand Oktober 2014