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Arbeitszeit an einem Feiertag

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Barbara123
Nov 2022 bearbeitet

Ich hoffe, mir bzw. uns kann jemand weiterhelfen! Einige Kollegen von mir haben am 1. November (bei uns ein Feiertag) gearbeitet, weil wir eine Tagung hatten. Normal ist eine 5-Tage-Woche. Gibt es für diesen Arbeitstag Zuschlag? Weder in den Arbeitsverträgen noch in der BV ist etwas dazu erwähnt.

Ich freue mich auf eure Antworten.

Vielen lieben Dank für eure Hilfe!

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Community-Antworten (6)

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Relfe

14.11.2022 um 15:11 Uhr

Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich geregelt, d.h. es besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag, wenn es nicht durch den AV oder BV oder TV geregelt ist

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Barbara 123

14.11.2022 um 18:16 Uhr

Vielen Dank, Du hast uns sehr weitergeholfen :-)

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Agassi0

15.11.2022 um 07:01 Uhr

Zuerst muss einmal geklärt werden, ob es zulässig war, am Feiertag zu arbeiten, weil grundsätzlich Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit nach Artikel 139 des Grundgesetzes und nach den weiteren Regelungen im Arbeitszeitgesetz nicht zulässig ist. Weiterhin müssten die Kollegen einen Ersatzruhetag als Ausgleich bekommen. Mit den Zuschlägen hat "Relfe" alles geschrieben.

R
Relfe

15.11.2022 um 08:27 Uhr

Der Ersatzruhetag kann aber auch ein "sowieso" arbeitsfreier Tag sein, wie z.B. ein Samstag der in einer 5-Tage-Woche immer frei ist. Und der Ausgleichstag kann 8-Wochen vor bis 8-Wochen nach dem Feiertag liegen, also dürfte i.d.R. der Ausgleichstag "erledigt" sein, soweit es nur um diesen einen Feiertag geht.

A
Agassi0

15.11.2022 um 11:32 Uhr

Und der Ausgleichstag kann 8-Wochen vor bis 8-Wochen nach dem Feiertag liegen, also dürfte i.d.R. der Ausgleichstag "erledigt" sein, soweit es nur um diesen einen Feiertag geht.

Das stimmt so nicht: Lt. § 11, Abs. 3, Satz 2 ArbZG sind es genau 8 Wochen der den Beschäftigungstag einschließt.

Zu klären ist noch die Zulässigkeit der Feiertagsarbeit.

R
Relfe

15.11.2022 um 12:23 Uhr

@Aggassi ok, also ich korrigiere"

Und der Ausgleichstag kann 8-Wochen vor bis 8-Wochen nach dem Feiertag liegen, wobei der feiertag in diesen 8 Wochenzeitraum zu intergrieren ist. Also dürfte i.d.R. der Ausgleichstag "erledigt" sein, soweit es nur um diesen einen Feiertag geht, da in den 7-Wochen und 6 Tagen vor dem Feiertag i.d.R. ein Samstag arbeitsfrei gewesen sein dürfte.

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